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Compliance Haftung Management/Organe

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für mangelhafte Compliance-Organisation

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Compliance

Nicht erst seit dem sog. Siemens-Urteil und aktuell den Vorfällen bei ThyssenKrupp oder dem ADAC wird die Haftung für Compliance-Verstöße breit diskutiert. Die Einrichtung eines internen Überwachungssystems zur Einhaltung der die Gesellschaft treffenden gesetzlichen Pflichten ist ein Thema, welches sich auch und gerade für Geschäftsführer mittelständischer und größerer GmbHs stellt. Der Verzicht auf ein Compliance-System oder dessen unzureichende Überwachung können bei Gesetzesverstößen zur persönlichen Haftung der Geschäftsleitung in Millionenhöhe führen.

Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung

Die Überwachung gesetzlicher Vorschriften, die das Unternehmen betreffen (Compliance), ist eine Pflichtaufgabe der Geschäftsführung. Dies wird immer wieder bei steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Fragen, aber beispielsweise auch bei kartellrechtlichen Pflichten und im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes virulent. Bei einer Verletzung dieser Pflichten droht dem Geschäftsführer sowohl eine Haftung im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft als auch eine Geldbußen- oder Schadensersatzhaftung im Außenverhältnis. Für das Gros der Compliance-Pflichten ist allerdings eine Haftungsbegrenzung zulässig, indem eine Aufteilung der Aufgaben unter den Geschäftsführern oder eine Delegation auf einzelne Mitarbeiter der Gesellschaft erfolgt. Den Geschäftsführer treffen dann im Regelfall lediglich Auswahl-, Einweisungs- und Überwachungspflichten. Diesen kann er durch ein effizientes Compliance-System genügen, welches ihm Störfälle zuverlässig aufzeigt. Insbesondere Geschäftsführer von Gesellschaften mit größerem Geschäftsumfang sind gehalten, sorgfältige Compliance-Überlegungen anzustellen und den Kreis der für das Thema Verantwortlichen schriftlich zu dokumentieren.


Persönliche Haftung der Geschäftsführung für Compliance-Verstöße

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Innenverhältnis für alle Schäden der Gesellschaft, die er aufgrund einer ihm obliegenden Pflicht schuldhaft verursacht. Im Rahmen der sog. Legalitätspflicht besteht ein Teil dieser Pflicht aus der Einhaltung aller relevanten Rechtsvorschriften. Zahlreiche Sondergesetze, wie das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Mindestlohngesetz oder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen drohen bei einer Verletzung dieser Rechtsvorschriften Strafen oder Geldbußen an. Adressaten der Sanktionen können das Unternehmen selbst, aber auch die handelnden Organe sein. Im Außenverhältnis kommt zudem eine deliktische Haftung des Geschäftsführers insbesondere dann in Betracht, wenn die verletzte Vorschrift ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

Recht zur Delegation

Nicht erforderlich ist es, dass der GmbH-Geschäftsführer alle Compliance-Pflichten in seiner Person vereint. Angesichts des Grundsatzes der Gesamtverantwortung kann sich der einzelne Geschäftsführer zwar nicht von jeglicher Verantwortung für die gesetzeskonforme Arbeit der Gesellschaft freisprechen. Mit Ausnahme einiger öffentlich-rechtlicher Pflichten kann die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften aber sowohl horizontal, im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer, als auch vertikal, durch Delegation auf nachgeordnete Mitarbeiter oder externe Dritte, übertragen werden. Im Anschluss an die Übertragung von Compliance-Pflichten verbleiben beim Geschäftsführer Auswahl-, Einweisungs- und Überwachungspflichten. Nach überzeugender Ansicht hat dieser Pflichtenkanon des Geschäftsführers aber keine gleichbleibende Intensität. Nur in wirtschaftlichen Krisensituationen der Gesellschaft oder bei Zweifeln an der Qualifikation und Zuverlässigkeit derjenigen Person, auf die die Pflichten übertragen wurden, besteht eine Eingriffspflicht. In allen anderen Fällen genügt ein anlassbezogenes Einschreiten.

Einrichtung einer Compliance-Organisation

Die Einhaltung dieser Überwachungspflichten kann durch die Einrichtung eines Compliance-Systems gewährleistet werden. Auch ohne eine § 91 Abs. 2 AktG entsprechende Norm haben die Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht, ein Überwachungssystem einzurichten, das es erlaubt, den wirtschaftlichen Stand der Gesellschaft jederzeit abzufragen. Branchenspezifische Compliance-Pflichten bestehen vor allem in der Finanz- und in der Versicherungsbranche. Darüber hinaus besteht keine generelle Pflicht zur Einrichtung einer umfassenden Compliance-Organisation.

Die Notwendigkeit muss sich an den Verhältnissen der einzelnen Gesellschaft, insbesondere ihrer Art, Gesellschafterzahl und Größe sowie der Risikoanfälligkeit der Branche und Verdachtsfällen der Vergangenheit orientieren. Jedenfalls Gesellschaften mit größerem Geschäftsumfang ist jedoch angesichts der beschriebenen Haftungsrisiken zur Einrichtung eines angemessenen Compliance-Systems zu raten. Dessen konkrete Ausgestaltung steht grundsätzlich im Ermessen der Gesellschaft. Allerdings sollten insbesondere die Zuständigkeiten schriftlich dokumentiert werden.

Die Übertragung von Compliance-Aufgaben auf einen einzelnen Geschäftsführer muss durch Satzung, Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsordnung erfolgen. Die Installation eines Verfahrens zur Aufdeckung von Regelverstößen innerhalb der Gesellschaft erfordert des Weiteren die Information der Mitarbeiter durch die Geschäftsleitung über die einzuhaltenden Regeln und umgekehrt die Möglichkeit für die Mitarbeiter, Gesetzesverstöße bei der Geschäftsleitung zu melden.

Daneben empfiehlt sich die Einstellung eines oder mehrerer Compliance-Beauftragten und die sorgfältige Prüfung des Verhältnisses der Verantwortlichen zu den anderen Bereichen des Unternehmens bei der Errichtung einer Compliance-Organisation.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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