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Mindestlohn

Mindestlohn für Bereitschaftsdienste in Pflegebetrieben und Krankenhäusern?

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Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Für Pflegebetriebe ist dies nichts Neues. Hier galt schon zuvor nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche ein Mindestentgelt. Dieses beträgt inzwischen 9,75 Euro brutto in den alten und in 9,00 Euro brutto je Stunde in den neuen Bundesländern. Sind aber in Krankenhäusern und Pflegebetrieben auch Bereitschaftsdienste je Zeitstunde mit dem Mindestlohn zu vergüten?

Die Frage lässt sich für Pflegebetriebe mit abweichender kollektiv- oder individualrechtlicher Regelung verneinen, für Krankenhäuser hingegen wohl bejahen. Unter Bereitschaftsdiensten versteht die Rechtsprechung Zeitspannen, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können. In Pflegebetrieben kann der Arbeitgeber nun auf der Grundlage der Pflegeverordnung bei der Vergütung von Bereitschaftsdiensten aufgrund einer individual- oder kollektivrechtlichen Regelung von dem nach der Pflegeverordnung zu zahlenden Mindestentgelt abweichen. In Krankenhäusern dürfte hingegen – jedenfalls bei einer durchschnittlichen Betrachtungsweise – auch für Bereitschaftsdienste der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto zu zahlen.


Mindestlohn für Bereitschaftsdienste in Pflegebetrieben

Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche gilt für Pflegebetriebe und definiert sie als Betriebe, die überwiegend ambulante oder (teil-)stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Nicht erfasst sind hingegen Einrichtungen, die auf medizinische Vorsorge, medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen zielen. Krankenhäuser sind ebenfalls ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen.

Das Mindestentgelt beträgt zwar gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung in Pflegebetrieben seit dem 1. Januar 2016 in den alten Bundesländern 9,75 Euro brutto je Stunde und in den neuen Bundeländern 9,00 Euro brutto je Stunde. Auch ist dieses Mindestentgelt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. November 2015 – 5 AZR 761/13 und Urteil vom 19. November 2014 – 5 AZR 1101/12) auch für Bereitschaftsdienste zu zahlen. So sei das Mindestentgelt „je Stunde“ und für alle Formen von Arbeit – also auch für Bereitschaftsdienste – zu zahlen. Allerdings sieht § 2 Abs. 3 der Pflegeverordnung die Möglichkeit einer abweichenden Vergütung für Bereitschaftsdienste vor. So ist nur ein bestimmter Prozentsatz des zeitlichen Umfangs des Bereitschaftsdiensts einschließlich der geleisteten Arbeit mit dem üblichen Stundensatz zu vergüten. Konkret kann die Zeit des Bereitschaftsdiensts einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit lediglich 25 % als Arbeitszeit bewertet werden. Leistet der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, so ist die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes nach der Pflegeverordnung mit zusätzlich mindestens weiteren 15 % als Arbeitszeit zu bewerten. Nur in Fällen, in denen der Arbeitnehmer innerhalb des Bereitschaftsdienstes zu mehr als 25 % Arbeitsleistungen erbringt, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem Mindestentgelt in Höhe von 9,75 Euro brutto beziehungsweise 9,00 Euro brutto zu vergüten.

Entsprechende kollektivrechtliche Regelungen, die allerdings teilweise im Widerspruch zu der Pflegeverordnung stehen, finden sich beispielsweise in § 9 Abs. 1 TVÖD-V oder § 8.1 TVÖD-B, in § 8 Abs. 5 S 1 BAT-KF und Anlage 8 A Abs. 3 der AVR.DD.

Mindestlohn für Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern

In den Betrieben, die nicht der Pflegeverordnung unterfallen, darf wohl der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto auch bei Bereitschaftsdiensten nicht unterschritten werden. Auch das Mindestlohngesetz unterscheidet bei der Frage, für welche Zeiten der Mindestlohn zu zahlen ist, nicht zwischen Art und Intensität der Arbeit. Daher dürfte sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob für Bereitschaftsdienste in Pflegebetrieben das nach der Pflegeverordnung einschlägige Mindestentgelt zu zahlen ist, auf die Frage der Vergütung von Bereitschafsdiensten nach dem Mindestlohngesetz in Krankenhäusern übertragen lassen. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen muss dieser Mindestlohn jedoch nicht für jede einzelne Stunde, sondern lediglich im Durchschnitt je Stunde gezahlt werden (Urteil vom 21. April 2015 – 1 Ca 448/15h, bestätigt durch Urteil des LAG Köln vom 15. Oktober 2015 – 8 Sa 540/15). Daher ist es zulässig, dass für eine Arbeitsstunde im Bereitschaftsdienst eine geringere Vergütung als 8,50 Euro brutto gezahlt wird, solange sie über die regulären Stunden mit den regulären Stundenentgelten wieder ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Lohnhöhe mit dem Mindestlohngesetz darf folglich nach Ansicht des Arbeitsgerichts Aachen keine isolierte Betrachtung von Regelarbeitszeiten und Bereitschaftsdiensten erfolgen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen.

Es ist daher zu erwarten, dass das Bundesarbeitsgericht auch die Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern dem Mindestlohn unterwirft (Revision derzeit anhängig unter dem Aktenzeichen 5 AZR 716/15). Abzuwarten bleibt insofern wohl nur, ob das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitsgericht Aachen auch im Hinblick auf die angestellte Gesamtbetrachtung folgen wird.

Fazit

Zu hoffen bleibt, dass auch im Mindestlohngesetz bald eine vergleichbare Regelungskompetenz der Parteien für Bereitschaftsdienste wie in den Pflegeverordnungen ergänzt wird. Die Einordnung des Arbeitgebers als Pflegebetrieb oder Krankenhaus kann jedenfalls nicht der entscheidende Faktor dafür sein, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Mindestentgelts bzw. des Mindestlohns für Bereitschaftsdienste hat oder nicht.

Weiterführende Beiträge zum Thema Mindestlohn in unserem Blog:

Dr. Julia Christina König

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Julia König berät Arbeitgeber sowohl zu Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes als auch im Umstruk­tu­rie­rungkontext. Besondere Expertise besitzt sie im Bereich von Unter­neh­men in kirchlicher Trä­ger­schaft sowie aus dem Gesund­heits­sek­tor.
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