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Mindestlohn

Mindestlohn für Praktikanten und Gastärzte in Krankenhäusern und Pflegebetrieben?

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BEM

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitsverhältnisse in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Für Pflegebetriebe ist dies nichts Neues. Hier galt schon seit 2010 nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche ein Mindestentgelt. Dieses beträgt inzwischen 9,75 Euro brutto in den alten und in 9,00 Euro brutto je Stunde in den neuen Bundesländern. Sind aber in Krankenhäusern und Pflegebetrieben auch Praktikanten, Hospitanten, Famulanten und Gastärzte je Zeitstunde mit dem Mindestlohn zu vergüten?

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich auch Praktikanten zu zahlen ist. Der Gesetzgeber hat mit der Einbeziehung der Praktikantenverhältnisse in das Mindestlohngesetz einen Versuch unternommen, der Ausnutzung der „Generation Praktikum“ Einhalt zu gebieten. Die gesetzliche Neuregelung hat auch Auswirkungen auf Praktikanten im Gesundheitssektor. Auch diese haben einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns, wenn es sich hierbei um „freiwillige“ Praktika handelt, die entweder länger als drei Monate andauern oder nicht der Berufsorientierung dienen bzw. nicht ausbildungs- oder studienbegleitend erfolgen. Handelt es sich hingegen um sog. Pflichtpraktika, hat der Praktikant keinen Mindestlohnanspruch. Auch Famulanten und FOS-Praktikanten erhalten daher keinen Mindestlohn. Gastärzte, die hingegen zur Behandlung von Patienten eingesetzt werden, sind mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Kein Mindestlohn ist weiterhin Auszubildenden zu zahlen. Auch Personen, die minderjährig sind und keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, erhalten keinen Mindestlohn. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Jugendliche von einer Ausbildung abgehalten werden, weil sie durch den Mindestlohnanspruch bei Ausübung einer ungelernten Tätigkeit mehr verdienen könnten als mit den während der Ausbildung bezogenen Gehältern.


Mindestlohn bei freiwilligen Praktika

Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum begleitend zum Studium bzw. zu einer Berufsausbildung oder zur Orientierung für eine Berufsausbildung bzw. für die Aufnahme eines Studiums absolvieren, erhalten den Mindestlohn, wenn das Praktikum länger als drei Monate andauert. Ungeklärt ist bislang allerdings, ob der Mindestlohnanspruch bei einem länger als drei Monate andauernden Praktikum bereits vom ersten Tag an oder erst ab dem vierten Monat besteht. Ein Anspruch auf den Mindestlohn besteht auch dann, wenn das ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktikum zwar für einen kürzeren Zeitraum als drei Monate geleistet wird, der Praktikant aber bereits zuvor ein Praktikum in demselben Krankenhaus oder Pflegebetrieb absolviert hat. Ein „freiwilliges“ Praktikum ist dabei anzunehmen, wenn es nicht von einer schul- oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder einer Ausbildungsordnung verpflichtend vorgeschrieben wird.

Kein Mindestlohn bei Pflichtpraktika

Ausgenommen vom Mindestlohn sind sogenannte Pflichtpraktika, also insbesondere solche Praktika, die verpflichtend aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung oder hochschulrechtlicher Bestimmungen geleistet werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass für obligatorische Praxisphasen im Rahmen der Ausbildung eine hinreichende Kapazität an Praktikumsplätzen vorhanden ist. Daher ist den sog. Famulanten oder den FOS-Praktikanten kein Mindestlohn zu zahlen. Schließlich besteht ebenfalls kein Mindestlohnanspruch bei Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und bei Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Kein Mindestlohn für Hospitanten

Auch Hospitanten erhalten keinen Mindestlohn. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich auch tatsächlich um eine Hospitation, also eine rein beobachtende Tätigkeit, handelt. Übernimmt der „Hospitant“ wie ein Praktikant unter Anleitung bestimmte Aufgaben, ist nach dem oben dargestellten Maßstab zu prüfen, ob ein Mindestlohnanspruch besteht.

Mindestlohn für Gastärzte

Werden Gastärzte in einem Krankenhaus nicht nur als Hospitanten tätig, sondern zur Behandlung eingesetzt, haben auch sie einen Anspruch auf Vergütung mit dem Mindestlohn. Insofern enthält das Mindestlohngesetz keine Ausnahmeregelung.

Weiterführender Praxishinweis

Auf alle Praktikantenverhältnisse findet künftig zwingend das Nachweisgesetz Anwendung. Dieses Gesetz schreibt vor, dass alle wesentlichen Vertragsbedingungen wie bspw. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, der Beginn und die Dauer des Praktikums, die Zahlung einer Vergütung und deren Höhe, die Dauer des Urlaubs und ein Hinweis auf anwendbare Tarifregelungen sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor Tätigkeitsaufnahme schriftlich niederzulegen sind. Die Missachtung dieser Vorschrift kann Beweisschwierigkeiten für den Arbeitgeber im Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen auslösen. Daher sollte auf die rechtzeitige und sorgfältige Niederschrift der mit dem Praktikanten getroffenen Vereinbarungen geachtet werden.

Zum Mindestlohn in Krankenhäusern siehe bereits unseren Beitrag Mindestlohn für Bereitschaftsdienste in Pflegebetrieben und Krankenhäusern? Allgemein zum Mindestlohn siehe unsere Serie zum Mindestlohn.

Dr. Julia Christina König

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Julia König berät Arbeitgeber sowohl zu Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes als auch im Umstruk­tu­rie­rungkontext. Besondere Expertise besitzt sie im Bereich von Unter­neh­men in kirchlicher Trä­ger­schaft sowie aus dem Gesund­heits­sek­tor.
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