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AGB

Wahrung einer außergerichtlichen Ausschlussfrist durch Klage?

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Unterlassungsanpruch

Arbeitsverträge, aber auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, enthalten häufig Ausschlussfristen. Danach verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Was gilt, wenn der Anspruchsinhaber sogleich Klage erhebt, ohne seinen Anspruch zunächst außergerichtlich geltend gemacht zu haben? Wird eine außergerichtliche Ausschlussfrist durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht gewahrt? Oder kommt es auf die Zustellung der Klageschrift an den Anspruchsgegner an? Letzteres hat jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, dessen Klageschrift dem Arbeitgeber erst nach Ablauf der außergerichtlichen Ausschlussfrist zugestellt worden war.

Was ist bei Ausschlussfristen allgemein zu beachten?

Ausschlussfristen sollen zu einer raschen Klärung von Ansprüchen führen. Macht der Anspruchsinhaber seine Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfristen geltend, erlöschen seine Ansprüche. Anders als die Verjährung von Ansprüchen, auf die sich der Anspruchsgegner berufen muss, ist die Wahrung von Ausschlussfristen von den Gerichten von Amts wegen zu prüfen. Bei einer einstufigen Ausschlussfrist muss der Anspruchsinhaber seine Ansprüche außergerichtlich innerhalb einer bestimmten Frist, üblicherweise gerechnet ab Fälligkeit, geltend machen. Seit dem 01.10.2016 darf dabei in Formulararbeitsverträgen die Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr von einer strengeren Form als der Textform abhängig gemacht werden (§ 309 Nr. 13 lit. b) des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Schriftform kann daher nicht mehr verlangt werden, vielmehr reicht z.B. auch eine E-Mail aus. Vielfach wird eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart. In diesem Fall muss der Anspruch bei Ablehnung oder Nichtäußerung des Anspruchsgegners binnen einer weiteren Frist gerichtlich geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen. Nach der Rechtsprechung müssen in Formulararbeitsverträgen die Ausschlussfristen auf beiden Stufen mindestens je drei Monate betragen („3+3-Regel“).


Entscheidung des BAG vom 16.03.2016

Der 4. Senat des BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 16.03.2016 (4 AZR 421/15) mit der Frage befasst, ob es zur Wahrung einer außergerichtlichen Ausschlussfrist (d.h. auf der ersten Stufe) ausreicht, wenn der Anspruchsinhaber seinen Anspruch, statt diesen zunächst außergerichtlich geltend zu machen, sogleich im Klagewege verfolgt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Arbeitnehmer seine Klageschrift zwar noch vor Ablauf der Ausschlussfrist bei Gericht eingereicht hatte, die Klageschrift dem Arbeitgeber vom Gericht jedoch erst nach Verstreichen der Ausschlussfrist zugestellt worden war.

Anwendbarkeit von § 167 ZPO?

Der klagende Arbeitnehmer berief sich auf die Vorschrift des § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kommt es für die Wahrung einer Frist nicht auf die Zustellung der Klageschrift durch das Gericht an. Vielmehr reicht es zur Fristwahrung aus, wenn die Klageschrift vom Anspruchsinhaber innerhalb der Frist bei Gericht eingereicht und sodann vom Gericht „demnächst“ (d.h. ohne dem Anspruchsinhaber zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren) dem Anspruchsgegner zugestellt wird. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die gerichtliche Zustellung der Klageschrift erst erfolgt, nachdem die Frist bereits verstrichen ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es der Anspruchsinhaber nicht in der Hand hat, wann das Gericht die (rechtzeitig) eingereichte Klageschrift dem Anspruchsgegner zustellt.

BGH-Rechtsprechung

Es ist umstritten, ob die Vorschrift des § 167 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn es um die Wahrung einer außergerichtlichen Ausschlussfrist geht. Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat es abgelehnt, § 167 ZPO auch in den Fällen anzuwenden, in welchen der Anspruchsinhaber die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist statt durch Einreichung einer Klageschrift auch in anderer Form (z.B. durch einfaches Schreiben an den Anspruchsgegner) einzuhalten. Diese restriktive Rechtsprechung hat der BGH freilich inzwischen aufgegeben. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung reicht auch die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei Gericht zur Wahrung einer außergerichtlichen Ausschlussfrist aus, sofern die Zustellung der Klageschrift an den Anspruchsgegner „demnächst“ erfolgt. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wähle, müsse sich darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre (BGH vom 17.07.2008 – I ZR 109/05; bestätigt durch BGH vom 25.06.2014 – VIII ZR 10/14).

BAG-Rechtsprechung

Das BAG hat die Frage der Anwendbarkeit von § 167 ZPO unterschiedlich beurteilt: Der 8. Senat des BAG hat sich für die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zur schriftlichen Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots ausdrücklich der geänderten Rechtsprechung des BGH angeschlossen (BAG vom 22.05.2014 – 8 AZR 662/13). Dagegen hat der 3. Senat des BAG auch nach der Rechtsprechungsänderung des BGH die Anwendbarkeit von § 167 ZPO auf die Rügefrist nach § 16 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zur Betriebsrentenanpassung verneint (BAG vom 21.10.2014 – 3 AZR 937/12).

Entscheidung des 4. Senats

Auch der für Tarifvertragsrecht zuständige 4. Senat des BAG hat dem BGH die Gefolgschaft verweigert und in seiner Entscheidung vom 16.03.2016 eine Anwendbarkeit von § 167 ZPO auf eine tarifliche Ausschlussfrist abgelehnt, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann. Könne der Anspruchsinhaber eine tarifliche Ausschlussfrist auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung wahren, müsse er das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung einer stattdessen eingereichten Klageschrift tragen. Eine Anwendung von § 167 ZPO würde das Ziel der Ausschlussfrist vereiteln, eine zeitnahe Klärung etwaiger Ansprüche zu gewährleisten.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung des BAG ist dringend davon abzuraten, sich für die Wahrung einer außergerichtlichen Ausschlussfrist (erste Stufe) auf die rechtzeitige Einreichung einer Klageschrift bei Gericht sowie darauf zu verlassen, dass eine „demnächst“ erfolgende Zustellung der Klageschrift zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreicht. Es sollte daher in jedem Fall zur Wahrung einer außergerichtlichen Ausschlussfrist (zumindest auch) eine fristwahrende außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs erfolgen. Achtung: Soweit hierfür in vor dem 01.10.2016 abgeschlossenen Alt-Verträgen die Schriftform vorgeschrieben ist, ist diese auch weiterhin einzuhalten. Auch zur Wahrung einer gerichtlichen Ausschlussfrist (zweite Stufe) empfiehlt es sich, die Klageschrift vorsorglich so rechtzeitig bei Gericht einzureichen, dass mit einer Zustellung an den Anspruchsgegner noch vor Ablauf der gerichtlichen Ausschlussfrist sicher zu rechnen ist.

Weitere Informationen zum Thema Ausschlussfristen finden Sie in den Beiträgen von Groß und Möller.

Dr. Christoph Bergwitz

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Christoph Bergwitz unterstützt Arbeit­ge­ber ins­be­son­dere bei Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes, im Rahmen von Umstruk­tu­rie­rungs­pro­jekten sowie beim Schutz vor wett­be­werbs­wid­ri­gem Verhalten durch Arbeit­neh­mer. Darüber hinaus berät Christoph Bergwitz Füh­rungs­kräfte und Organ­mit­glie­der.
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