In Teil 1 unserer Serie zur Betriebsrentenanpassung wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung des Anpassungsprüfungsstichtags erläutert. Teil 2 nimmt nunmehr Einzelfragen der Berechnung des Anpassungsbedarfs in den Fokus. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Berechnungsmethode bei in der Vergangenheit zu Recht unterbliebenen Anpassungen sowie der Rückrechnung bei Renteneintritten vor dem 1.1.2003.
Berechnung des Anpassungsbedarfs seit Rentenbeginn
Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Soweit die wirtschaftliche Lage einer Anpassung nicht entgegensteht und auch keiner der in § 16 Abs. 3, 5 oder 6 BetrAVG vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorliegt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet.
Wie hoch diese Anpassung ausfallen muss, regelt der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 BetrAVG im Wege einer gesetzlichen Fiktion. Hiernach gilt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung als erfüllt, wenn diese nicht geringer ausfällt als der Anstieg
- des Verbraucherpreisindex für Deutschland oder
- der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist unter keinen Umständen dazu verpflichtet, eine darüber hinausgehende Rentenanpassung vorzunehmen. Zudem ist er frei darin, bei jeder Anpassungsprüfung den für sich günstigeren Vergleichsmaßstab (Verbraucherpreisindex oder Nettolohnentwicklung) anzulegen.
Zu beachten ist dabei allerdings Folgendes: Abweichend vom dreijährigen Pflichtprüfungsturnus (siehe Teil 1 unserer Serie) ist der auszugleichende Kaufkraftverlust bzw. der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer immer vom Rentenbeginn an zu ermitteln.
Für den Berechnungszeitraum ist mithin nicht der Dreijahreszeitraum seit dem letzten Anpassungsstichtag entscheidend (vgl. BAG v. 28.5.2013 – 3 AZR 125/11; BAG v. 30.8.2005 – 3 AZR 395/04).
Anpassung an den Anstieg des Verbraucherpreisindexes
Maßgeblich für die Berechnung der eingetretenen Teuerung ist seit dem Jahr 2003 der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) in der am Anpassungsstichtag jeweils gültigen Fassung. Dies ist derzeit der Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2010 (VPI 2010).
Die Werte des VPI 2010 sind auf der Internetpräsenz des Statistischen Bundesamtes abrufbar. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte zu Konsumzwecken erwerben. Grundlage der Berechnung ist der sog. „Warenkorb“, der sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert.
Der VPI wird vom statistischen Bundesamt alle fünf Jahre an zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen angepasst. Das erste Basisjahr für den VPI war das Jahr 2000. Der VPI 2000 wurde nach den turnusgemäßen Überarbeitungen am 29.2.2008 auf den VPI 2005 umgestellt und dieser wiederum am 20.3.2013 auf den aktuellen VPI 2010
Um den seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerungsanstieg zu ermitteln, ist der VPI-Wert des Vormonats des Anpassungsstichtags zum VPI-Wert des Vormonats des Rentenbeginns ins Verhältnis zu setzen (vgl. BAG v. 11.10.2011 – 3 AZR 527/09). Die Berechnung erfolgt mithin nach folgender Formel:
VPI Wert des Vormonats des Anpassungsstichtags
VPI Wert des Vormonats des Rentenbeginns |
– 1 x 100 | = Teuerungsanstieg |
Für Prüfungszeiträume vor dem 1.1.2003 ist hingegen nicht auf den VPI abzustellen. Vielmehr bleibt gemäß § 30c Abs. 4 BetrAVG insoweit der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend.
Die korrekte Ermittlung des Anpassungsbedarfs zu verschiedenen Anpassungsstichtagen sollen die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen.
Beispiel 1: Erstmalige Anpassung
Bezieht ein Versorgungsempfänger seit dem 1.3.2010 eine Betriebsrente in Höhe von 500,00 € brutto monatlich und ist der vom Arbeitgeber gebündelte Prüfungsstichtag der 1.7.2013, berechnet sich der Anpassungsbedarf wie folgt:
Am Prüfungsstichtag 1.7.2013 war der aktuelle Verbraucherpreisindex der VPI 2010. Im Vormonat des Rentenbeginns (Februar 2010) betrug der VPI 2010 99,4 Punkte. Im Juni 2013, dem Vormonat des Prüfungsstichtags, lag er bei 105,6 Punkten. Hieraus errechnet sich zum 1.7.2016 eine Steigerung von insgesamt:
(105,6 : 99,4 -1) x 100 = 6,24 %
Die Betriebsrente ist mithin ab dem 1.7.2013 um 31,20 € (6,24 % von 500,00 €) auf insgesamt 531,20 € monatlich zu erhöhen.
Beispiel 2: Spätere Anpassungen
Die Berechnung des Anpassungsbedarfs zum nächsten Stichtag, dem 1.7.2016, erfolgt wiederum ab Rentenbeginn. Zur Anwendung kommt weiterhin der VPI 2010, da ein aktuellerer Verbraucherpreisindex zu diesem Zeitpunkt nicht veröffentlicht war.
Die maßgeblichen Werte des VPI 2010 betrugen im Februar 2010 (Vormonat des Rentenbeginns) 99,4 und im Juni 2016 (Vormonat des Anpassungsstichtags) 107,3. Hieraus errechnet sich zum 1.7.2016 eine Steigerung der Ausgangsrente von insgesamt:
(107,3 : 99,4 -1) x 100 = 7,95 %
Die Ausgangsrente von 500,00 € ist ab dem 1.7.2016 mithin um 7,95 % auf insgesamt 539,75 € anzupassen. Angesichts der zum 1.7.2013 bereits erfolgten Erhöhung auf 531,20 € muss der Arbeitgeber ab dem 1.7.2016 mithin weitere 8,55 € leisten.
Beispiel 3: Herausrechnen zu Recht unterbliebener Anpassungen
Angenommen, die Anpassung der Betriebsrenten wäre in der Zeit vom 1.3.2010 bis zum 1.7.2013 (z.B. aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers) zu Recht unterblieben. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die Anpassung bei einer späteren Anpassungsprüfung nachzuholen. Mithin kann die in dieser Zeitspanne eingetretene Teuerung bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs unberücksichtigt bleiben.
Der zum 1.2.2010 maßgebliche Preisindex von 99,4 ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2013 gültigen Wert des VPI 2010 von 105,6. Hieraus errechnet sich eine nicht zu berücksichtigende Steigerung von
(105,6 : 99,4 – 1) x 100 = 6,24 %.
Am 1.7.2016 verbleibt damit seit Rentenbeginn ein Anpassungsbedarf in Höhe von (7,95 – 6,24 =) 1,71 %.
Die Ausgangsrente wäre zum 1.7.2016 mithin um 1,71 % auf 508,55 € (= 500,00 € x 1,0171) zu erhöhen.
Berechnung bei Renteneintritt vor dem 1.1.2003
Für Betriebsrenten, die bereits vor dem 1.1.2003 erstmals bezogen wurden, kommt nach dem Bundesarbeitsgericht die sogenannte Rückrechnungsmethode zur Anwendung. Die Berechnung des Anstiegs des Verbraucherpreisindex ab dem Rentenbeginn erfolgt danach in drei Rechenschritten.
- Schritt 1: Nach § 30c Abs. 4 BetrAVG ist für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1.1.2003 statt des VPI der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Lebenshaltungskostenindex) zu Grunde zu legen. Zum 1.1.2003 liegt mithin ein Wechsel der Berechnungsgrundlagen vor. Um den Anpassungsbedarf gleichwohl ab Rentenbeginn bestimmen zu können, werden die jeweiligen Indexwerte des (zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung aktuellen) VPI und des Lebenshaltungskostenindex im Dezember 2002 ins Verhältnis zueinander gesetzt. Beispielsweise betrug im Dezember 2002 der VPI 2010 89,1 Punkte und der Lebenshaltungskostenindex 1995 110,4 Punkte, sodass sich ein Verhältnis von 1 zu 0,80707 (89,1 : 110,4) ergibt.
- Schritt 2: Ermittlung des Lebenshaltungskostenindex im Vormonat des Rentenbeginns und Multiplikation mit dem in Schritt 1 ermittelten Wert. Bei einem Rentenbeginn am 1.4.1996 lag der Wert des Preisindex im März 1996 beispielsweise bei 101,0. Multipliziert mit 0,80707 ergibt dies einen Wert von 81,51.
- Schritt 3: Der dritte Schritt entspricht der üblichen Berechnung des Teuerungsanstiegs, wobei der Wert für den Vormonat des Rentenbeginns, der in den Schritten 1 und 2 ermittelte Wert ist. Bei einer Anpassung zum 1.4.2014 (VPI 2010 Wert März 2014 = 106,7) würde sich die Teuerungsrate mithin wie folgt berechnen:
(106,7 : 81,51 – 1) x 100 = 30,90 %
Anpassung an den Nettolohnanstieg
Eine Anpassung der Betriebsrente nach dem vorstehend aufgezeigten Teuerungsanstieg kann unterbleiben, soweit sie über Nettolohnsteigerungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens während des Prüfungszeitraums hinausgeht (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Entscheidend ist das Abstellen auf die Netto-Durchschnittsverdienste.
Die vergleichende Betrachtung von Brutto-Gehältern reicht nicht aus. Im Rahmen der Vergleichsberechnung wird regelmäßig das Abstellen auf die Netto-Durchschnittsverdienste innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft des Unternehmens in Betracht kommen.
Im Rahmen der Gruppenbildung wird dem Arbeitgeber von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein weitgehender Entscheidungsspielraum gewährt. Sie muss sachlich belegbar und darf nicht willkürlich sein. Allerdings kann die Berechnung in der Praxis erhebliche Probleme bereiten, da sie immensen Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
Fazit: Die Berechnung des Anpassungsbedarfs erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer ab Rentenbeginn, wobei zwischenzeitlich zu Recht unterbliebene Anpassungen herauszurechnen sind. Maßgeblich ist stets der am jeweiligen Anpassungsstichtag aktuelle Verbraucherpreisindex. Für Zeiträume vor dem 1.1.2003 bleibt es hingegen beim Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen. Insoweit wendet das Bundesarbeitsgericht die sog. Rückrechnungsmethode an.
Ob der Arbeitgeber überhaupt zu einer Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist, richtet sich in erster Linie nach seiner wirtschaftlichen Lage. Mit den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Parametern zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers beschäftigt sich demnächst Teil 3 unserer Serie zur Betriebsrentenanpassung.