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Teilzeit

Referentenentwurf zum „Rückkehrrecht aus der Teilzeit“

Rückkehrrecht

Arbeitnehmer sollen ein Recht auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit bekommen. Das sieht ein Gesetzesentwurf von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles vor. Bisher kennt das Gesetz nur einen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit, die Rückkehr in Vollzeit ist Verhandlungssache.

Union und SPD hatten in ihrem Koalitionsvertrag darüber hinaus ein Rückkehrrecht von Teilzeit auf Vollzeit vereinbart. In einem neuen § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll nun sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer nach der Teilzeitphase wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll der Anspruch auf vorübergehende Teilzeitarbeit in seinen Voraussetzungen weitgehend dem bestehenden Anspruch auf unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG angepasst werden. Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter (exklusive Auszubildende) beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer müssen die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Neu ist, dass die Mitteilung in Textform (also auch durch E-Mail oder Fax) erfolgen kann.

Geplant ist zudem eine (kurze) Karenzzeit: Nach der Rückkehr zur Vollzeit sollen Arbeitnehmer eine erneute Teilzeit frühestens nach einem Jahr verlangen können.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Wunsch des Arbeitnehmers auf eine Änderung der Arbeitszeit erörtert werden muss – unabhängig von der Arbeitnehmerzahl im Betrieb.

Nach geltender Rechtslage hat der Arbeitgeber einen (unbegrenzt) teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 9 TzBfG).

Der Entwurf zur Änderung des TzBfG sieht eine Verlagerung der Beweislast für diese Voraussetzungen vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber vor. Dieser muss zukünftig nachweisen, dass kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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