open search
close
Teilzeit

Referentenentwurf zum „Rückkehrrecht aus der Teilzeit“

Print Friendly, PDF & Email
Rückkehrrecht

Arbeitnehmer sollen ein Recht auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit bekommen. Das sieht ein Gesetzesentwurf von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles vor. Bisher kennt das Gesetz nur einen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit, die Rückkehr in Vollzeit ist Verhandlungssache.

Union und SPD hatten in ihrem Koalitionsvertrag darüber hinaus ein Rückkehrrecht von Teilzeit auf Vollzeit vereinbart. In einem neuen § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll nun sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer nach der Teilzeitphase wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können.

Nach dem derzeitigen Entwurf soll der Anspruch auf vorübergehende Teilzeitarbeit in seinen Voraussetzungen weitgehend dem bestehenden Anspruch auf unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG angepasst werden. Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter (exklusive Auszubildende) beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer müssen die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Neu ist, dass die Mitteilung in Textform (also auch durch E-Mail oder Fax) erfolgen kann.

Geplant ist zudem eine (kurze) Karenzzeit: Nach der Rückkehr zur Vollzeit sollen Arbeitnehmer eine erneute Teilzeit frühestens nach einem Jahr verlangen können.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Wunsch des Arbeitnehmers auf eine Änderung der Arbeitszeit erörtert werden muss – unabhängig von der Arbeitnehmerzahl im Betrieb.

Nach geltender Rechtslage hat der Arbeitgeber einen (unbegrenzt) teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 9 TzBfG).

Der Entwurf zur Änderung des TzBfG sieht eine Verlagerung der Beweislast für diese Voraussetzungen vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber vor. Dieser muss zukünftig nachweisen, dass kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung.

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Internationales Arbeitsrecht Neueste Beiträge Vergütung

Neues vom EuGH zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ist ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Insbesondere die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung wirft die Frage nach einer unzulässigen Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten auf. Nun hat der EuGH in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung zur Mehrflugdienststundenvergütung von Piloten für mehr Klarheit gesorgt. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein Teilzeitbeschäftigter wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein…
Betriebliche Altersvorsorge Neueste Beiträge Teilzeit

Alles was zählt: die letzten zehn Jahre

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung zur Quotierung der Betriebsrente für Teilzeitbeschäftigte bei sogenannten „endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen“ bestätigt (Urteil vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 221/22). Bei Teilzeitbeschäftigten darf danach der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre zugrunde gelegt werden. Betrachtet man die Versorgungslandschaft in deutschen Unternehmen, sind immer noch sogenannte endgehaltsbezogene Zusagen weit verbreitet. Bei diesen „Klassikern“ der betrieblichen Altersversorgung hängt die Höhe der späteren…
Arbeitszeit & Arbeitszeiterfassung Neueste Beiträge

Update zur Arbeitszeiterfassung – BMAS legt Gesetzentwurf vor

Lange erwartet und mit Verspätung geliefert – das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 18. April 2023 den ersten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf sollen im Lichte der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 5. Dezember 2022) Regelungen zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit geschaffen werden. In diesem…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert