Nicht nur die dienstliche Trunkenheits- oder Drogenfahrt , sondern auch der außerdienstliche Alkohol- oder Drogenkonsum kann für einen Berufskraftfahrer den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten. Denn nach einer aktuellen Entscheidung des BAG kann die Einnahme sog. „harter Drogen“ (Crystal Meth) außerhalb der Arbeitszeit die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, ob seine Fahrtüchtigkeit während einer späteren dienstlichen Fahrt dadurch konkret beeinträchtigt war (BAG, Urt. v. 20.10.2016 – 6 AZR 471/15).
Gefährdung der Fahrtüchtigkeit als Pflichtenverstoß ausreichend
Für jeden Arbeitnehmer besteht die Nebenleistungspflicht, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllen oder bei Erbringung seiner Arbeitsleistung sich oder andere gefährden kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fähigkeit zur (sicheren) Erbringung der Arbeitsleistung durch ein Verhalten während oder außerhalb der Arbeitszeit eingeschränkt wird. So hat der Arbeitnehmer die Pflicht, seine Arbeitsfähigkeit auch nicht durch Alkoholgenuss in der Freizeit zu beinträchtigen (BAG, Urt. v. 26.01.1995 – 2 AZR 649/94). Dies gilt erst recht für Berufskraftfahrer, die aufgrund der besonderen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs jeden die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu unterlassen haben (BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 565/12).
Einen kündigungsrelevanten Pflichtenverstoß begehen Berufskraftfahrer wegen der sich hieraus typischerweise ergebenden Gefahren gleichermaßen beim Drogenkonsum. Wie das BAG nun entschieden hat, genügt bereits die dadurch verursachte Gefährdung der Fahrtüchtigkeit, so dass ein Berufskraftfahrer seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Einnahme harter Drogen wie Amphetamin und Methamphetamin (Crystal Meth) auch dann verletze, wenn es trotz Drogenkonsums zu keiner konkreten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit oder zu kritischen Verkehrssituationen kommt. Denn der wichtige Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung an sich liege hier schon in der Aufnahme der Fahrertätigkeit trotz vorangegangenen Drogenkonsums, der in dem vom BAG entschiedenen Fall bereits zwei Tage zurücklag.
Was wurde dem Berufskraftfahrer vorgeworfen?
Der seit einem Jahr bei einem Transportunternehmen als LKW-Fahrer beschäftigte Arbeitnehmer nahm am Samstag, dem 11.10.2014, Crystal Meth ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er in der Frühschicht seine Arbeitsleistung. Am Dienstag, dem 14.10.2014, wurde er nach Beendigung seiner dienstlichen Tour bei einer Fahrt mit dem privaten PKW von der Polizei kontrolliert und einem Drogenwischtest unterzogen, dessen Ergebnis positiv war. Die Blutuntersuchung bestätigte später den Drogenkonsum. Am Abend des 14.10.2014 teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber telefonisch mit, er könne seine am nächsten Morgen beginnende Tour nicht fahren, da er seinen Führerschein nicht finde. Die Polizei habe ihn kontrolliert und ihm mitgeteilt, er dürfe deswegen nicht mehr fahren. Nach dem Hinweis des Arbeitgebers, er habe keinen Ersatzfahrer, nahm der Arbeitnehmer seine Tätigkeit am Morgen des 15.10.2014 auf. Nachdem der Arbeitnehmer zwei Wochen später vom Arbeitgeber darauf angesprochen worden war, dass der Ausspruch eines Fahrverbots durch die Polizei nur wegen Nichtauffindens des Führerscheins unplausibel sei, räumte der Arbeitnehmer den positiven Drogenwischtest ein. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die außerordentliche Kündigung.
Nach BAG war die Einnahme von Crystal Meth am 11.10.2014 und Verrichtung der Tätigkeit als LKW-Fahrer vom 13.10.2014 bis zum 15.10.2014 ein wichtiger Grund, der für sich genommen bei einem Berufskraftfahrer wegen der dadurch verursachten abstrakten Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs die außerordentliche Kündigung rechtfertigte. Die Problematik einer suchtbedingt fehlenden Steuerbarkeit des Verhaltens, die regelmäßig einer verhaltensbedingten Kündigung entgegensteht und nur bei einer Negativprognose und erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher Interessen eine personenbedingte Kündigung ermöglicht (BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 565/12), stellte sich hier nicht, da der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess nicht behauptet hatte, im fraglichen Zeitraum drogensüchtig gewesen zu sein.
Einen weiteren wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung sah das BAG in der fehlenden Information des Arbeitgebers über den durchgeführten Drogenwischtest und der Falschbehauptung des Arbeitnehmers, er dürfe wegen eines verlorenen Führerscheins nicht fahren. Hierdurch habe der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden, verstoßen.
Würdigung der Arbeitgeberrisiken bezüglich seiner Haftung und des Unfallversicherungsschutzes
Während das Landesarbeitsgericht Nürnberg in der Vorinstanz die außerordentliche Kündigung noch als unverhältnismäßig angesehen hatte, weil keine Anhaltspunkte für die Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers und seinen regelmäßigen Drogenkonsum vorgelegen hätten (LAG Nürnberg, Urt. v. 06.07.2015 – 7 Sa 124/15), fiel die Interessenabwägung des BAG zu Gunsten des Arbeitgebers aus. Das BAG sprach dabei dem LKW-Fahrer – selbst bei nur einmaligem Drogenkonsum (!) – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ab und hielt u.a. aufgrund der unabsehbaren Risiken im Hinblick auf den Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers für unzumutbar. Denn nach § 7 Abs. 2 der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ dürfen Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Eine Missachtung dieser Vorgaben kann zum Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung führen (BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 565/12).
Vorsicht bei möglicher Selbst- und/oder Drittgefährdung
Höchste Vorsicht ist daher aus Arbeitgebersicht geboten bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf einen Alkohol- oder Drogenmissbrauch hindeuten, und zwar nicht nur bei Berufskraftfahrern, sondern jeglichen Arbeitnehmern, deren vertraglich geschuldete Tätigkeit mit einer nicht unerheblichen Gefahr für sich selbst, für Kollegen oder für Dritte verbunden ist. Welche Maßnahmen zu ergreifen sind – verhaltens- oder personenbedingte Kündigung, letzteres ggf. erst nach erfolgloser Entziehungskur bzw. Therapie, Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz etc. -, hängt schließlich maßgeblich vom konkreten Einzelfall ab. Ein „Wegsehen“ wäre hier aber an der falschen Stelle.