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Kündigung, allgemein Sozialplan

Teure Abfindung nach § 1a KSchG

Abfindung

Anspruchskonkurrenz zwischen Abfindungsansprüchen aus Sozialplänen einerseits und solchen aus § 1a Kündigungsschutzgesetz („KSchG“) andererseits? Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts („BAG“, Entscheidung vom 19.07.2016 – 2 AZR 536/15): Nein. Vielmehr gilt: Enthält ein Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG, selbst dann, wenn diesem Arbeitnehmer bereits ein Abfindungsanspruch in gleicher Höhe aus einem Sozialplan bzw. einer Sozialplanregelung in einem Interessenausgleich zusteht.

Der Arbeitgeber muss also, will er ein „doppeltes Abkassieren“ des Arbeitnehmers vermeiden, auf ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Abfindungsangebot eindeutig und unmissverständlich hinweisen.

Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dieser Anspruch setzt gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindungbeanspruchen kann. Die Abfindung beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 1a Abs. 2 KSchG.


Der Fall

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin seit 1974 beschäftigt. Die Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen Anfang 2014 eine als „Interessenausgleich“ bezeichnete Vereinbarung, nach der den von einer Kündigung betroffenen Mitarbeitern eine nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Abfindung zustehen sollte. Diese bezifferte sich im Falle des klagenden Arbeitnehmers auf EUR 86.300,00 brutto. Nachfolgend kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen, wobei das Kündigungsschreiben u.a. folgenden Hinweis enthielt:

„Sie haben die Möglichkeit, sich gegen diese betriebsbedingte Kündigung zu wehren. Das müssen Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung tun. Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, haben Sie nach § 1a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr.“

Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage und die Arbeitgeberin zahlte ihm die Abfindung gemäß „Interessenausgleich“ (EUR 86.300,00 brutto). Sodann erhob der Arbeitnehmer Klage auf Zahlung der Abfindung nach § 1a KSchG in gleicher Höhe.

Die Entscheidung

Das BAG sah die Anspruchsvoraussetzungen des § 1a KSchG als erfüllt an. Der Arbeitnehmer konnte eine weitere Abfindung (neben der Abfindung aus dem „Interessenausgleich“) in Höhe von EUR 86.300,00 brutto beanspruchen. Denn der Arbeitgeber habe in das Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis auf § 1a KSchG aufgenommen, hingegen nicht lediglich auf die Abfindungsregelung im „Interessenausgleich“ (die sonst typischerweise in einem Sozialplan enthalten ist) verwiesen. Ein solcher deklaratorischer Hinweis auf kollektivrechtliche Bestimmungen sei zwar grundsätzlich möglich; der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, müsse sich jedoch aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverständlich ergeben. Enthalte das Kündigungsschreiben andererseits einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spreche dies für einen – separaten – Anspruch nach dieser Vorschrift.

Zur Begründung führt das BAG aus: Die Sozialplanregelung im „Interessenausgleich“ knüpfe anders als § 1a Abs. 1 KSchG nicht an den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage an. Vielmehr dürften Sozialplanleistungen auch gar nicht von einem Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Darüber hinaus enthalte weder das Kündigungsschreiben noch der „Interessenausgleich“ eine Anrechnungsklausel bei mehreren Abfindungsansprüchen. Schließlich verfolgten Sozialplanabfindung einerseits und Abfindung nach § 1a KSchG andererseits unterschiedliche Leistungszwecke: Sozialplanleistungen dienten dem Ausgleich oder der Milderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); Abfindungsansprüche nach § 1a KSchG seien hingegen eine „einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess“.

Zwar stellt das BAG dann immerhin noch fest, es sei „sicherlich ungewöhnlich“, dass der Arbeitnehmer hier zwei Abfindungszahlungen in gleicher Höhe von jeweils EUR 86.300,00 brutto beanspruchen könne. Mit einer „sorgfältigen Abfassung des Kündigungsschreibens“ hätte die Arbeitgeberin aber den Umfang ihrer beabsichtigten Leistungsgewährung „ohne Weiteres klarstellen können“.

Praxistipp: Auf sorgfältige Formulierungen achten!

Arbeitgeber sind gut beraten, bei der Vereinbarung von Sozialplanleistungen sowie auch in Kündigungsschreiben nach § 1a KSchG auf sorgfältige Formulierungen zu achten. Die Verwendung von Anrechnungsklauseln in Sozialplänen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dürfte nach der Entscheidung des BAG weiterhin als zulässig anzusehen sein. So können die Betriebsparteien die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers nach § 1a KSchG auf Abfindungsansprüche zum Ausgleich der Nachteile des Arbeitsplatzverlustes vorsehen, ohne damit gegen den Zweck dieser Leistungen zu verstoßen.

Dr. Daniela Quink-Hamdan 

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Daniela Quink-Hamdan berät Arbeitgeber vor allem zu Umstruk­tu­rie­run­gen sowie zu Fragen des Betriebs­ver­fas­sungs- und Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­rechts. Im Rahmen der Pro­zess­ver­tre­tung bringt sie ihre Erfah­run­gen als ehemalige Richterin in der Arbeits­ge­richts­bar­keit ein. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung".
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