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Arbeitnehmerüberlassung

Nach der AÜG-Reform: Kein Streikbrechereinsatz von Leiharbeitnehmern

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Streikbrecher

Bereits nach bisheriger Rechtslage waren Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet, bei einem unmittelbar bestreikten Entleiher tätig zu sein. Bei entsprechender Bereitschaft der Leiharbeitnehmer und Fehlen eines tariflichen Streikeinsatzverbots konnten Unternehmen aber Streiks durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern abfedern, was in den letzten Jahren zunehmend auch geschehen ist. Nach der zum 01.04.2017 in Kraft getretenen AÜG-Reform besteht diese Möglichkeit nicht mehr: Mit der Neufassung des § 11 Abs. 5 AÜG wurde das bereits bestehende Leistungsverweigerungsrecht durch das Verbot für den Entleiher ergänzt, Leiharbeitskräfte als Streikbrecher einzusetzen.

Das neue Einsatzverbot

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Das betriebs-, nicht rechtsträgerbezogen und nur während eines laufenden Arbeitskampfes geltende Einsatzverbot im bestreikten Betrieb des Entleihers gilt unabhängig davon, ob die Leiharbeitnehmer von ihrem Leistungsverweigerungsrecht (nun geregelt in § 11 Abs. 5 Satz 3 AÜG) Gebrauch machen. Liegt also keiner der in § 11 Abs. 5 Satz 2 AÜG geregelten Ausnahmetatbestände vor, darf der Entleiher Leiharbeitnehmer – ungeachtet einer etwaigen Einwilligung des Leiharbeitnehmers und unabhängig davon, ob der Leiharbeitnehmer bereits vor dem Arbeitskampf im Betrieb tätig war oder erst nach dessen Beginn überlassen wird – nicht als Streikbrecher tätig werden lassen. Dies gilt ebenso für aus dem Ausland überlassene Leiharbeitnehmer. Erfasst werden von dem Verbot auch Anweisungen an die Leiharbeitnehmer zur Erhöhung des Arbeitsvolumens.

Ein Verstoß des Entleihers gegen das Einsatzverbot kann gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 8a, Abs. 2 AÜG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 500.000 geahndet werden.


Ausnahmen vom Einsatzverbot

Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmen zugelassen. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AÜG gilt das Einsatzverbot ausdrücklich nicht und der Entleiher darf Leiharbeitnehmer in seinem durch einen Streik betroffenen Betrieb ausnahmsweise einsetzen, wenn er sicherstellt,

  • dass sie keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von im Streik befindlichen Arbeitnehmern erledigt wurden (§ 11 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 AÜG), und
  • dass sie auch keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von nicht im Streik befindlichen Arbeitnehmern erledigt wurden, die ihrerseits nunmehr die Tätigkeiten von im Streik befindlichen Arbeitnehmern übernehmen (§ 11 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 AÜG).

Zulässig ist danach der Einsatz von Leiharbeitnehmern,

  • die bereits bei Beginn des Streiks im Entleiherbetrieb tätig waren, ihre bisherige Tätigkeit fortführen und keine anderen oder zusätzlichen Aufgaben aus Anlass des Streiks übernehmen,
  • die ausschließlich Tätigkeiten abseits des Streiks verrichten, selbst wenn ihr Einsatz erst während des bereits laufenden Streiks beginnt.

Ebenfalls nicht vom Einsatzverbot umfasst werden:

  • Einsätze von Leiharbeitnehmern zur Ausführung von Notdienstarbeiten, deren Durchführung während eines Streiks nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit anerkannt ist; hierunter fallen nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 31.01.1995 – 1 AZR 142/94) Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen;
  • Einsätze im Rahmen der nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG privilegierten konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung

Leistungsverweigerungsrecht des Leiharbeitnehmers und Hinweispflicht

Der Leiharbeitnehmer ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 AÜG nicht verpflichtet, in einem unmittelbar durch einen Streik betroffenen Betrieb oder Betriebsteil des Entleihers tätig zu werden. Da das Leistungsverweigerungsrecht nach der Gesetzesbegründung für eingesetzte Leiharbeitnehmer gilt, denen persönlich keine Streikbrechertätigkeiten zugewiesen werden, greift das Leistungsverweigerungsrecht also in Fällen, in denen ein Einsatzverbot gerade nicht besteht. Damit wird quasi ein eigenes „Streikrecht“ der Leiharbeitnehmer begründet, welches völlig unabhängig davon besteht, ob ihre Tätigkeit mit streikbedingten Ausfällen in Berührung kommt oder nicht.

Das Leistungsverweigerungsrecht muss nicht sofort bei Ausbruch des Streiks ausgeübt werden. Vielmehr kann der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch dann noch verweigern, wenn er zunächst trotz des Streiks beim Entleiher tätig geworden ist.

Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer in den Fällen eines Streiks gemäß § 11 Abs. 5 Satz 4 AÜG auf sein Leistungsverweigerungsrecht hinzuweisen. Hierfür reicht ein allgemeiner Hinweis im Leiharbeitsvertrag nicht aus. Vielmehr hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer konkret vor Beginn seines Einsatzes bei einem bestreikten Entleiher zu informieren, wenn der Arbeitskampf bereits vor der Überlassung begonnen hat. Beginnt der Streik erst nach der Überlassung, hat der Verleiher unverzüglich nach Auftakt des Streiks zu informieren. Verleiher sollten daher den Entleihern in den Überlassungsverträgen die Pflicht auferlegen, sie unverzüglich über etwaige Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Betrieb zu informieren.

Fazit – Was geht noch?

Aufgrund der Betriebsbezogenheit des Einsatzverbotes ist es nach wie vor möglich, Stammarbeitnehmer aus einem nicht umkämpften Betrieb im bestreikten Betrieb einzusetzen, um diesen – jedenfalls teilweise – aufrecht zu erhalten, und im nicht unmittelbar vom Streik betroffenen Betrieb dafür vorübergehend Leiharbeitnehmer tätig werden zu lassen

Leiharbeitnehmer dürfen weiter im bestreikten Betrieb des Entleihers eingesetzt werden – sofern der Streikeinsatz nicht durch einen anwendbaren Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche ausgeschlossen ist –, wenn sie keine Aufgaben (auch nicht „in der Kette“) wahrnehmen, die bisher von Streikenden verrichtet wurden.

Auch die Überlassung von Arbeitnehmern eines anderen Konzernunternehmens (i. S. d. § 18 AktG), die von diesem nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, an den bestreikten Betrieb des konzernangehörigen Entleihers bleibt nach dem Gesetz erlaubt, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer dann Tätigkeiten übernehmen, die bei dem Entleiher sonst von den Streikenden erbracht werden.

Für weitere Einzelheiten siehe auch Handbuch Leiharbeit und Werkverträge, Leitfaden für eine rechtssichere Umsetzung in der Praxis, insbes. Kapitel Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten von Doris Kilg und Dr. Jan Teusch, erschienen April 2017 im Forum Verlag.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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