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Arbeitsrechts-Briefing

Rückkehr aus der Teilzeit – Betriebsrentenstärkungsgesetz wird umgesetzt

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Ein gesetzliches Rückkehrrecht aus der Teilzeit kommt nun doch nicht. Dafür wird das Betriebsrentenstärkungsgesetz noch kurzfristig umgesetzt. Ein Blick auf die (letzten?) Gesetzgebungsvorhaben der großen Koalition:

Kein Recht auf Rückkehr aus der Teilzeit

Eine Reform des TzBfG wird es in dieser Legislaturperiode nicht mehr geben: Ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben wurde am 23. Mai 2017 vom Kanzleramt offiziell zurückgestellt und wird in dieser Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Zuletzt waren die Koalitionspartner vor allem uneinig über den Schwellenwert des Gesetzes, also die Frage, ob es ab 15 oder erst ab 200 Arbeitnehmern gelten sollte. Im Koalitionsvertrag war das Recht auf Rückkehr aus der Teilzeit verankert gewesen, allerdings ohne Nennung von Einzelheiten.

Fast zeitgleich hatte die EU-Kommission am 26. April 2017 ihre Pläne zur Stärkung der sozialen Rechte in Europa bekannt gegeben. Nach dem Vorschlag einer Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben plant sie unter anderem ein neues Recht für Väter, im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes mindestens zehn Arbeitstage Urlaub zu nehmen. Der Vorschlag sieht auch vor, dass der derzeit bestehende Anspruch auf vier Monate Elternurlaub für Kinder bis zwölf (bisher: acht) Jahre geltend gemacht werden kann. Der Elternurlaub wird ein individueller Anspruch für Mütter und Väter und die vier Monate können nicht mehr auf den anderen Elternteil übertragen werden. All diese „familienbezogenen Urlaubsregelungen“ sollen mindestens in Höhe des Krankengelds vergütet werden.

Der Vorschlag räumt außerdem Eltern von Kindern bis zwölf Jahren und pflegenden Angehörigen das Recht ein, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen, wie reduzierte oder flexible Arbeitszeiten oder Telearbeit. In Ziffer 21 des Richtlinienvorschlags verbirgt sich schließlich, was auf Bundesebene scheiterte:  Das Recht, am Ende einer vereinbarten Zeitspanne zum „ursprünglichen Arbeitsmuster zurückzukehren“ und sogar, dies auch „jederzeit beantragen zu können, wenn eine Änderung der zugrundeliegenden Umstände dies erfordert.“ Durchaus nachvollziehbar, in dieser Phase kein Gesetz zu verabschieden, das schon bald wieder neuen Vorgaben aus Brüssel angepasst werden müsste.

Betriebsrentenstärkungsgesetz führt „reine Beitragszusage“ ein

Ein anderes Gesetzgebungsvorhaben soll hingegen noch vor der Bundestagswahl umgesetzt werden: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 1. Juni 2017 im Bundestag beschlossen.  Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates wird es in weiten Teilen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Insbesondere wird damit die „reine Beitragszusage“ Gesetz: Durch Tarifvertrag oder auf Grund Tarifvertrags in Betriebs- oder Dienstvereinbarung soll dieser Durchführungsweg dem Arbeitgeber ermöglichen, sich lediglich zur Zahlung der Beiträge in Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung zu verpflichten. Im Falle der Entgeltumwandlung sollen mindestens 15 % des Beitrags als zusätzlicher Versorgungszuschuss vom Arbeitgeber weitergeleitet werden, also  der Großteil des ersparten Sozialversicherungsbeitrags.

Dabei gilt das – im Gesetzgebungsverfahren umstrittene – „Garantieverbot“: Versicherungen sollen in reinen Beitragszusagen keine garantierten Leistungen zusagen dürfen. Durch die reine Beitragszusage soll das Haftungsrisiko für Betriebsrenten verringert und damit deren Verbreitung – die derzeit bei rund 60 %, in Kleinunternehmen aber nur bei weniger als 30 % liegt – weiter vorangetrieben werden.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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