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Mutterschutz / Elternzeit Teilzeit

Elternzeit, Teilzeit, Elternteilzeit – ein Kurzleitfaden

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Elternzeit

Auf jede Frau in Deutschland kommen derzeit statistisch 1,5 Geburten – wenig überraschend also, dass vermehrt auch der Wunsch der Arbeitnehmer nach Elternzeit, Elternteilzeit oder Teilzeit eine Rolle im betrieblichen Alltag spielt. Oft herrscht Unklarheit, welche Anforderungen an welchen Antrag gestellt werden. Darüber hinaus ist selbst für den Arbeitgeber, der sich die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf „auf die Fahnen geschrieben“ hat, in manchen Bereichen eine Teilzeittätigkeit mit der betrieblichen Organisation schlicht nicht vereinbar – etwa, weil schon zahlreiche andere Arbeitnehmer in Teilzeit tätig sind.

Mit dem Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG) hat der Gesetzgeber den Anwendern ein nur eingeschränkt praxistaugliches Werk an die Hand gegeben: In dem Dschungel der mitunter unübersichtlichen und überlangen Regelungen finden sich häufig weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zurecht. Wir bringen etwas Licht ins Dunkle.

Elternzeit – „Ich bin dann mal weg“

Der Anspruch auf Elternzeit besteht zunächst bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, und zwar unabhängig von Betriebsgröße oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Für Geburten vor dem 1. Juli 2015 gilt, dass bis zu 12 Monate der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Phase zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr übertragen werden können. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf diese Lebensphase des Kindes übertragen werden.

Wichtig: Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es dafür, anders als noch früher, nicht mehr, wohl aber der Erklärung durch den Arbeitnehmer, dass diese Übertragung überhaupt erfolgen soll.

Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit mit dem Beginn der Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden. Dafür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitnehmers. Die vorzeitige Beendigung tritt nicht automatisch mit Beginn der Mutterschutzfrist  ein.

Die verbleibende Elternzeit für das erste Kind kann grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder genommen werden. Je nach Geburtsdatum des ersten Kindes und Dauer der Unterbrechung – etwa aufgrund der Elternzeit für das zweite Kind – kann die Elternzeit aufgrund mangelnder Einigung über die Übertragung von 12 Monaten auf die Lebensphase ab dem dritten Geburtstag jedoch auch verfallen.

Teilzeittätigkeit

(Eltern-)Teilzeitanträge sind für die Praxis häufig eine Herausforderung. Um die Betreuung der Kinder sicherzustellen, wollen viele Arbeitnehmer bereits während und/oder nach der Elternzeit in Teilzeit tätig werden. 73,1% der erwerbstätigen Frauen mit Kindern unter 6 Jahren arbeiteten im Jahr 2015 in Teilzeit. Dies kann den Arbeitgeber vor organisatorische Schwierigkeiten stellen: Anders als bei der Elternzeit hat er unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich das Recht, das Tätigwerden in (Eltern-)Teilzeit abzulehnen. Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers ist zunächst für beide Arten der Teilzeit, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und dass der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

… während der Elternteilzeit

Die Elternteilzeit muss unter Wahrung der gesetzlichen Fristen (je nach Lebensalter des Kindes sieben bzw. 13 Wochen vor Beginn) schriftlich beantragt werden. Beginn und Umfang der Verringerung sind zwingend anzugeben.

Hat der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe, die dem Tätigwerden in Elternteilzeit entgegenstehen, kann er den Antrag ablehnen. Dem muss er innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags mit schriftlicher Begründung nachkommen.

Achtung bei Geburten ab dem 1. Juli 2015: bei Verstreichen dieser Frist gilt die Elternteilzeit als erteilt; Umfang und Lage der Arbeitszeiten gelten dann entsprechend dem Antrag des Arbeitnehmers als festgelegt.

Für eine wirksame Ablehnung muss das Tätigwerden an sich die betrieblichen Ablaufstörungen für den Arbeitgeber begründen, nicht die Verringerung der Arbeitszeit. Der in der Praxis häufig angegebene Grund, es handele sich um „eine Vollzeitstelle“, greift mithin nicht. Immerhin kann der Arbeitnehmer ohne jegliches Widerspruchsrecht des Arbeitgebers während der Elternzeit Null der Arbeit gänzlich fern bleiben. Es müssen daher Gründe gegeben sein, die überhaupt gegen ein Tätigwerden des Arbeitnehmers sprechen.

Ein geeigneter Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit bereits eine befristete Vertretungskraft eingestellt und daher schlicht keinen Beschäftigungsbedarf hat (BAG, Urteil vom 19. April 2005 – 9 AZR 233/04). Zu beachten ist jedoch, dass die unbefristete Einstellung einer Ersatzkraft nach der Rechtsprechung nicht als Ablehnungsgrund geeignet ist, da der Arbeitgeber dadurch schlicht eine neue Stelle schafft.

… nach der Elternzeit

Die „klassische“ Teilzeit muss der Arbeitnehmer drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung unter Konkretisierung des gewünschten Umfangs beantragen.

Mit dem Antrag wird eine Verhandlungsobliegenheit der Parteien ausgelöst. Diese sollen zunächst die gewünschte Verringerung erörtern und eine Vereinbarung finden. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche Verhandlung und lehnt den Antrag direkt ab, kann dies zu einer Präklusion in einem möglichen Gerichtsverfahren über die Zustimmung zur Teilzeittätigkeit führen. Einwendungen, die durch eine Verhandlung mit dem Arbeitnehmer hätten gelöst werden können, können nicht mehr als Ablehnungsgrund vorgebracht werden (BAG, Urteil vom 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02).

Steht nach dieser Verhandlungsphase weiterhin eine Ablehnung im Raum, muss diese spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich erfolgen. Auch hier sind die Fristen dringend zu wahren. Unterbliebt die fristgerechte schriftliche Ablehnung, gilt die Teilzeit als genehmigt und die entsprechende Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt. Anders als bei der Elternteilzeit muss für eine wirksame Ablehnung gerade die Verringerung in dem beantragten Umfang die betrieblichen Ablaufstörungen begründen. Das Fehlen einer Ersatzkraft für die infolge der Arbeitszeitverringerung ausfallenden Stunden kann dazu als Grund geeignet sein. Dafür muss die Stelle jedoch tatsächlich erfolglos über die Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben worden sein (BAG, Urteil vom 23. November 2004 – 9 AZR 644/03).

…aber bitte nur vormittags

Mit dem Wunsch nach (Eltern-)Teilzeit kommt in der Regel auch der Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit auf den Vormittag, um etwa die KiTa-oder Schul-Betreuungszeiten der Kinder abdecken zu können. Es ist daher üblich, dass die Arbeitnehmer ihre Teilzeittätigkeit ausschließlich am Vormittag erbringen wollen. Häufig begründet gerade dieser Verteilungswunsch der Arbeitszeit und nicht das Tätigwerden in Teilzeit an sich die Probleme für den Arbeitgeber. In diesen Fällen bietet es sich an, der Teilzeittätigkeit als solche zuzustimmen und lediglich die gewünschte Lage der Arbeitszeit abzulehnen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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