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Compliance Haftung Management/Organe

Update: Regressmöglichkeit von Unternehmenskartellgeldbußen weiter ungeklärt!

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Kartellbußen

In unserem Blogbeitrag vom 10. Mai 2016 hatten wir unter anderem über die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 20. Januar 2015 (16 Sa 459/14) zum sog. „Schienenkartell“ berichtet, in dem das LAG Düsseldorf die Möglichkeit, Unternehmenskartellgeldbußen auf (ehemalige) Führungskräfte abzuwälzen, verneint hat. Nunmehr hat das BAG entschieden. Können Kartellgeldbußen gegen das Unternehmen daher auf Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter abgewälzt werden? Die Antwort auf diese Frage steht (leider) weiterhin aus. In der lang ersehnten Entscheidung des BAG vom 29. Juni 2017 (8 AZR 189/15) hat das Gericht sie nicht gegeben. Bislang liegt zwar nur die Pressemitteilung zu der Entscheidung vor. Jedoch ist hieraus ersichtlich, dass das BAG der Revision aufgrund verfahrensrechtlicher Kriterien stattgegeben hat.

Worum ging es?

Das Bundeskartellamt hatte gegen ein Stahlhandelsunternehmen mit rechtskräftigen Bescheiden Geldbußen in dreistelliger Millionenhöhe wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien (sog. „Schienenkartell“) verhängt. Das Unternehmen verklagte daraufhin seinen ehemaligen Geschäftsführer, der zuletzt gleichzeitig auch auf der Ebene eines Bereichsvorstands der Muttergesellschaft Arbeitnehmer war, vor dem Arbeitsgericht auf Erstattung der Kartellgeldbußen. Insbesondere führte es an, der ehemalige Geschäftsführer sei aktiv an den rechtswidrigen Kartellabsprachen beteiligt gewesen, die zur Verhängung der Bußgelder geführt hätten. § 43 Abs. 2 GmbHG sehe zudem keinerlei Einschränkungen für die Innenhaftung des Geschäftsführers vor, wonach die Gesellschaft jeden kausalen Schaden aufgrund pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens des Geschäftsführers ersetzt verlangen könne. Dieser Schaden umfasse auch verhängte Kartellgeldbußen. Demgegenüber trug der Beklagte vor, er selbst habe keine Kenntnis von den Absprachen gehabt. Ferner stehe der „Abwälzung“ der Geldbußen auf ihn der Sanktionszweck der Kartellgeldbußen entgegen. Diese würden nach § 81 Abs. 5 GWB der Abschöpfung eines durch die Normverletzung eingetretenen wirtschaftlichen Vorteils dienen und seien auch ihrer Höhe nach auf das Unternehmen zugeschnitten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (ArbG Essen, Urteil vom 19. Dezember 2013, 1 Ca 657/13; LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20. Januar 2015, 16 Sa 459/14). Mit der zugelassenen Revision verfolgte das Unternehmen seine Klage weiter.


BAG: keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei kartellrechtlichen Vorfragen

Die Revision hatte Erfolg. Nach Auffassung des BAG hat das LAG Düsseldorf entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen und die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne vom Beklagten aufgrund kartellrechtlicher Wertungen keinen Ersatz verlangen. Die Erfurter Richter entschieden, dass die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung eines Rechtsstreits nicht zuständig sind, wenn sich in dem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen im Sinne von § 87 Satz 2 GWB stellen. Aufgrund der bislang vom LAG Düsseldorf getroffenen Feststellungen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen entschieden werden kann. Dies führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LAG Düsseldorf. Der vorliegende Prozess gehört daher nach Auffassung des BAG vor einen bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Spruchkörper für Kartellstreitsachen.

Weiterer Verfahrensgang und Prognose

Die Entscheidung des BAG führt zur Zurückverweisung der Sache an das LAG Düsseldorf zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Das LAG Düsseldorf wird zu prüfen haben, ob der Rechtsstreit aus anderen – nicht kartellrechtlichen – Gründen entscheidungsreif ist. Insoweit muss das LAG Düsseldorf insbesondere prüfen, ob dem betroffenen Geschäftsführer überhaupt eine Pflichtverletzung vorwerfbar ist. Sofern das LAG Düsseldorf zu der Überzeugung gelangt, dass der Rechtsstreit ohne Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage im Sinne von § 87 Satz 2 GWB nicht entschieden werden kann – insbesondere weil eine Haftung des Geschäftsführers nicht schon wegen des Fehlens einer Pflichtverletzung ausscheidet –, wird es den Rechtsstreit unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils an die zuständige Kartellstreitkammer beim Landgericht zu verweisen haben. In diesem Fall könnte in letzter Instanz der beim BGH gebildete Kartellsenat entscheiden. Dieser hat bislang nicht entschieden, ob Unternehmen die gegen sie verhängten Kartellgeldbußen auf ihre Organmitglieder und/oder Mitarbeiter abwälzen können. Der BGH hatte jedoch bei anderen Bußgeldern mehrfach entschieden, dass ein behördlich verhängtes Bußgeld grundsätzlich einen erstattungsfähigen Vermögensschaden darstellen kann. Insoweit wird oft die Falschberatung durch den Steuerberater als Beispiel herangezogen. Dieser ist nach dem BGH regresspflichtig, wenn sein Mandant von den Finanzbehörden ein Bußgeld wegen Steuerhinterziehung erhält (zuletzt BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 189/09). Auch in der umgekehrten Konstellation eines gegen das Organmitglied verhängten Bußgelds hat der BGH 2014 entschieden, dass die Gesellschaft dieses Bußgeld übernehmen kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 – II ZR 174/13). Diese BGH-Rechtsprechung könnte ein Indiz für die Regressmöglichkeit der Kartellgeldbußen darstellen. Letztlich ist das Ergebnis in der Sache aber noch völlig offen und hängt von den Besonderheiten des Kartellrechts ab.

Fazit

Die Entscheidung des BAG zur Regressmöglichkeit von Unternehmenskartellgeldbußen war mit Spannung erwartet worden, weil bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob und in welchem Umfang Unternehmen insoweit Ersatz von ihren Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern erhalten können.  Auf den ersten Blick macht sich daher Enttäuschung breit, dass das BAG keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern der Revision aufgrund verfahrensrechtlicher Kriterien stattgegeben hat. Dennoch ist die Entscheidung des BAG folgerichtig. Denn nach § 87 Satz 2 GWB sind die Landgerichte ausschließlich zuständig, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist, abhängt. Vorerst ist jedoch in der Sache nach wie vor unklar, ob und inwieweit ein Regress von Unternehmenskartellgeldbußen gegen Führungskräfte eines Unternehmens, die an einem Kartellverstoß beteiligt waren, rechtlich möglich ist.

Dr. Alexa Paehler, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Alexa Paehler berät Arbeitgeber schwerpunktmäßig bei Kün­di­gungs­rechts­strei­tig­kei­ten, zu Organverhältnissen (Geschäfts­füh­rer/Vorstände), kollektivarbeits­recht­li­chen Fragen sowie zu Unter­neh­mens­käufen.
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