Geschäftsführerdienstverträge enthalten regelmäßig Regelungen, nach denen das Dienstverhältnis automatisch endet, wenn der Geschäftsführer das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Derartige Klauseln werden allgemein für zulässig erachtet. Aufgrund des steigenden Anforderungsprofils kann auf Seiten der Gesellschaft indes das Bedürfnis bestehen, sich bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze von ihren Geschäftsführern zu trennen. Doch sind solche Altersgrenzen zulässig? Hier ist vieles ungeklärt. Kürzlich hatte das OLG Hamm über die Wirksamkeit einer vertraglichen Kündigungsklausel in einem Geschäftsführerdienstvertrag zu entscheiden, die an das Alter des Geschäftsführers anknüpfte (Urteil vom 19.6.2017 – 8 U 18/17). Das Urteil beantwortet zumindest einzelne der ungeklärten Fragen.
Der Sachverhalt
Der im März 1955 geborene Kläger war seit 2005 Geschäftsführer der Beklagten. Der Dienstvertrag war bis zum 31.8.2018 befristet. § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages enthielt die nachfolgende Regelung:
„Unabhängig davon behalten sich beide Vertragsschließenden vor, mit Ihrem Eintritt in das 61. Lebensjahr das Dienstverhältnis durch eine einseitige Erklärung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu beenden. Eine solche Beendigung des Dienstverhältnisses gilt als Übergang in den Ruhestand und löst die Leistungen nach den Versorgungszusagen aus. Hinsichtlich der Höhe der Versorgungszusagen wird bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft unterstellt, das Dienstverhältnis hätte bei der regulären Laufzeit des Vertrages geendet. (…)“
Nachdem die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Kläger im August 2015 als Geschäftsführer abberufen hatte, sprach die Beklagte im Juni 2016 die ordentliche Kündigung des Dienstvertrages zum 31.12.2016 aus. Der Kläger erhob Klage und machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend.
Die Entscheidung des OLG Hamm: Ungleichbehandlung bei Absicherung durch betriebliche Altersversorgung gerechtfertigt
Ebenso wie die Vorinstanz wies auch das OLG Hamm die Klage ab. Das in § 7 Abs. 3 des Geschäftsführerdienstvertrages vereinbarte Kündigungsrecht sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 AGG liege nicht vor. Die in der Praxis höchst umstrittene Frage der persönlichen Anwendbarkeit des AGG auf Geschäftsführer ließ das Gericht dabei offen. Nach Auffassung des OLG Hamm konnte die Frage dahinstehen, da die Ungleichbehandlung wegen des Alters jedenfalls nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt sei.
Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG ist eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, regelmäßig gerechtfertigt. Zwar sah § 7 Abs. 3 des Geschäftsführerdienstvertrages im vorliegenden Fall ein Kündigungsrecht für einen deutlich früheren Zeitpunkt, nämlich der Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Das OLG Hamm betonte indes, dass nach seiner Auffassung die Vereinbarung einer Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters für GmbH-Geschäftsführer jedenfalls dann grundsätzlich zulässig sei, wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zusteht.
Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt: Dem Kläger stand mit Ausscheiden eine ungekürzte betriebliche Altersversorgung zu. Diese betrug monatlich 4.850,- EUR, so dass der Kläger nach Ansicht des Gerichts hinreichend sozial abgesichert sei. Doch auch wenn die Betriebsrente deutlich geringer ausfallen sollte, dürfte im Ergebnis nichts anderes gelten. Das OLG Hamm betonte insoweit, dass es im Rahmen des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG auf die Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Rente nicht ankomme.
Nicht auseinandergesetzt hat sich das OLG Hamm mit der Frage, ob die Regelung im Geschäftsführerdienstvertrag gegen § 41 Satz 2 SGB VI verstößt. Nach dieser Vorschrift gelten Vereinbarungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, grundsätzlich als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen. Die umstrittene Frage, ob § 41 SGB VI auf Geschäftsführer Anwendung findet, bleibt also ungeklärt.
Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG Hamm die Revision zugelassen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht und Revision beim BGH eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der BGH sich zu den praktisch bedeutsamen Fragen der Anwendbarkeit des AGG auf Organe juristischer Personen sowie der Zulässigkeit von vertraglichen Altersgrenzen äußern wird.
Vorsicht bei Zugang zur Tätigkeit oder beruflichem Aufstieg
Soweit es um den Zugang zu einer Tätigkeit oder um den beruflichen Aufstieg geht, gelten die Regelungen des AGG nach § 6 Abs. 3 AGG für Organmitglieder entsprechend. Vorsicht ist daher geboten, wenn der Geschäftsführer aufgrund einer – zulässigen – vertraglich vereinbarten Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und sich dann erneut auf die Geschäftsführerstelle bewirbt. Stellt die Gesellschaft dann einen anderen – u.U. jüngeren – Bewerber als Geschäftsführer ein, so geht es um die Frage des Zugangs zu einer Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs. 3 AGG (vgl. BGH v. 23.4.2012 – II ZR 163/10). In einem solchen Fall drohen erhebliche Risiken: Zwar hat der abgelehnte Bewerber keinen Anspruch auf Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages. Die Risiken sind vielmehr finanzieller Natur, denn dem abgelehnten Geschäftsführer kann ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG und/oder ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zustehen.
Praxistipps
Möchte die Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer eine Altersgrenze vereinbaren, die unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liegt, so hat sie sicherzustellen, dass der Geschäftsführer mit seinem Ausscheiden eine ungekürzte betriebliche Altersversorgung erhält. Solange die Frage der persönlichen Anwendbarkeit des AGG auf Mitglieder juristischer Organe ungeklärt ist, besteht andernfalls die Gefahr, dass die Klausel nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.
Weiterführende Hinweise
Lesen Sie zu Altersgrenzen den Beitrag von Michael Kliemt in RdA 2015, 232 ff. Altersgrenzen für Vorstandsmitglieder – noch rechtskonform?