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Prozessrecht

(Keine) „Flucht in die Säumnis“ – Wie verhindert man unnötige Prozessverschleppung?

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Prozessverschleppung

Nach §§ 278 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG soll das Gericht in der jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Dies ist wohl der Grund, weshalb in der Praxis die Verhandlungen vor der Kammer oftmals nicht mit der Stellung der Anträge beginnen. Vielmehr legt das Gericht häufig zunächst seine vorläufige Rechtsauffassung dar und erteilt den Parteien in diesem Zusammenhang Hinweise. Diejenige Partei, die sich nach diesen Hinweisen ggf. mit der Zurückweisung etwaig verspäteten Vorbringens konfrontiert sieht, muss nach Möglichkeiten suchen, die das Gericht doch noch zur Berücksichtigung des eigentlich verspäteten Vortrags zwingen. Häufig wird in dieser Prozesssituation die „Flucht in die Säumnis“ angetreten, also mit Nichtverhandeln (ggf. sogar, bei Hinweisen kurz vor dem Termin, mit einem Fernbleiben vom Termin) reagiert. Ergeht nämlich daraufhin ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei, kann der an sich verspätete Vortrag im anschließenden Einspruchstermin wieder Berücksichtigung finden – der Prozess wird verschleppt. Lässt sich diese „Flucht in die Säumnis“ verhindern?

Entscheidung nach Lage der Akten

Der Anwalt des Prozessgegners muss und sollte dieser „Flucht in die Säumnis“ nicht ohnmächtig gegenüber stehen. Vielmehr hat er – konfrontiert mit der Säumnissituation – zur Vermeidung einer Prozessverschleppung darauf hinwirken, eine Entscheidung nach Lage der Akten gegen den „Flüchtenden“ zu bewirken. Ist nämlich der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, kann bereits ein streitiges, die Instanz abschließendes, Endurteil ergehen. Ob allerdings im arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits im ersten Kammertermin eine Entscheidung nach Aktenlage (oder doch nur ein Versäumnisurteil) ergehen kann, wird von den Gerichten (leider) höchst unterschiedlich gesehen.

Wie ist die Gesetzeslage?

Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten gemäß § 251a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheiden. Ein Urteil nach Lage der Akten darf nach § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO allerdings nur ergehen, wenn in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden ist. Vor den ordentlichen Zivilgerichten beginnt die mündliche Verhandlung nach § 137 Abs. 1 ZPO mit der Stellung der Anträge. Für die Verfahren vor den Arbeitsgerichten existiert insoweit eine besondere Regelung. Nach dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beginnt die mündliche Verhandlung bereits mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung).

Entscheidung nach Lage der Akten – Auch im ersten Kammertermin?

Damit steht die Frage auf dem Prüfstand, ob bereits die Erörterungen der Parteien in einer vorherigen Güteverhandlung als ein „Verhandeln“ aufzufassen sind.

Nach einer Auffassung liegen in einer solchen Konstellation die Voraussetzungen für ein Urteil nach Lage der Akten nicht vor.  Diese Ansicht stellt im Wesentlichen auf § 137 ZPO ab. Danach beginne die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge. Dem folgend müsse aus Gründen der prozessualen Klarheit feststehen, welcher Antrag der Sachentscheidung des Gerichtes zugrunde liege. Dies habe jedenfalls im Falle der Säumnis des Klägers zu gelten, da der Kläger mit seinen Antrag den Streitgegenstand bestimme. Insoweit wird der Erlass eines Urteils nach Aktenlage daher abgelehnt, wenn der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden (insb. LAG Hamm v. 4.3.2011 – 18 Sa 907/10; LAG Bremen v. 25.6.2003 – 2 Sa 67/03).

Nach anderer Ansicht kommt bereits im ersten Kammertermin eine Entscheidung nach Lage der Akten durchaus in Betracht (LAG Hessen v. 31.10.2000 – 9 Sa 2072/99; LAG Berlin v. 3.2.1997 – 9 Sa 133/96). Dies soll zumindest dann gelten, wenn dieser Termin gesondert anberaumt ist und die Sachlage genügend geklärt erscheint. Auch der  arbeitsrechtliche Gütetermin sei ein früherer Termin, in dem mündlich verhandelt werde. Gem. § 54 Abs. 1 ArbGG beginne „die mündliche Verhandlung … mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung (Güteverhandlung)“. Die Güteverhandlung sei mithin vom Gesetzgeber ausdrücklich als mündliche Verhandlung bezeichnet. § 251 a Abs. 2 S. 1 ZPO unterscheide zwar für den ordentlichen Zivilprozess nicht zwischen verschiedenen Arten von mündlichen Verhandlungen, sei aber im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur „entsprechend“ anzuwenden (§ 46 Abs. 2 ArbGG), also unter Berücksichtigung der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrensablaufs.

Argumente gegen Prozessverschleppung

Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Die mündliche Verhandlung beginnt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 1 ArbGG bereits mit der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden. Demgegenüber geht nach § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung vor den ordentlichen Gerichten der mündlichen Verhandlung „voraus“. Dieser unterschiedliche Wortlaut spricht bereits dafür, dass der Gesetzgeber für das arbeitsgerichtliche Verfahren eine unterschiedliche Regelung beibehalten wollte, obwohl die neue Regelung des § 278 Abs. 2 ZPO dem § 54 nachgebildet worden ist. Im Gegensatz zum zivilprozessualen Verfahren ist daher nicht die Stellung der Anträge für den Beginn der mündlichen Verhandlung ausschlaggebend. Dies eröffnet dann aber auch die Möglichkeit zur Entscheidung nach Lage der Akten, selbst wenn noch keine Anträge zu Protokoll erklärt worden sind.

Hierfür spricht auch der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG, bei dem es sich um eine weitere Abweichung zum Verfahren vor den ordentlichen Gerichten handelt. Den Parteien soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, den Rechtsstreit durch die sanktionslose „Flucht in die Säumnis“ unnötig zu verschleppen.

Eine weitere Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens spricht ebenfalls dafür, den Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage bereits im ersten Kammertermin als zulässig anzusehen. Denn nach § 54 Abs. 2 ArbGG kann die Klage bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Demgegenüber knüpft das Gesetz die Möglichkeit einer einwilligungsfreien Klagerücknahme bei den ordentlichen Gerichten ausdrücklich an den Beginn der mündlichen Verhandlung an, was wiederum nach § 137 ZPO der Zeitpunkt der Antragstellung ist. Diese abweichende Regelung zur Klagerücknahme ohne Einwilligung des Gegners spricht daher ebenfalls für die bewusste Vorverlagerung des Beginns der mündlichen Verhandlung durch den Gesetzgeber.

Die Güteverhandlung und die Kammerverhandlung bilden daher eine Einheit. Die aktive Teilnahme an der Erörterung des Sach- und Streitstandes in einer Güteverhandlung ist somit als ein Verhandeln anzusehen. Das Arbeitsgericht muss demnach, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch antragsgemäß nach Lage der Akten entscheiden. Es hat bei gegebenen Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum.

Folgen für die (Gerichts-)Praxis

Diejenige Partei, die sich einem „in die Säumnis flüchtenden Prozessgegner“ gegenübersieht, sollte unumwunden mit abgestuften Prozessanträgen reagieren. Vorrangig ist eine Entscheidung nach Aktenlage zu beantragen; ergänzend ist hilfsweise der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils für den Fall zu stellen, dass das Arbeitsgericht nicht sämtliche Voraussetzungen für die Entscheidung nach Aktenlage als gegeben ansieht. Die oben dargestellte Argumentation kann hierbei als Begründungshilfe dienen, sollte die Kammer Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten in dieser Situation äußern.

In zeitlicher Hinsicht sind diese Anträge bereits dann zu Protokoll zu erklären, wenn die Gegenseite beispielsweise – konfrontiert mit einem für sie ungünstigen Hinweis des Gerichts – kurz äußert, sie werde „dann halt heute nicht auftreten.“ Denn derartige Erklärungen sind als Prozesserklärungen bindend.

Übrigens: Erteilt das Gericht bei Nichtverhandeln der klagenden Partei dem erschienenen Prozessgegner den ausdrücklichen Hinweis, dass neben einem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auch ein Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage in Betracht kommt, so begründet ein derartiger Hinweis nicht die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist ein solcher Hinweis von der richterlichen Hinweispflicht des § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 ZPO umfasst (ArbG Stuttgart v. 7.3.2017 – 25 Ca 5337/16).

Dr. Sebastian Verstege 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Sebastian Verstege legt seinen Fokus in der laufenden arbeitsrechtlichen Begleitung von Unternehmen auf die Betreuung von Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren.
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