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Arbeitszeit

Ruhezeiten: Bußgelder auch ohne ausdrückliches Verbot?

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Der EuGH hatte am 20.12.2017 (C-102/16) über einen Fall aus Belgien zu entscheiden: Die Parteien stritten darum, ob die Klägerin – ein Transportunternehmen – zu Recht mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 1.800,00 vom belgischen Staat sanktioniert worden war, weil der bei der Klägerin beschäftigte Fahrer eines LKWs seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbracht hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dass der belgische Staat zu Unrecht ein Verhalten sanktioniere, das von der europäischen Verordnung gar nicht verboten worden sei. Der EuGH war anderer Meinung und gab dem belgischen Staat Recht.

Was besagt die Verordnung?

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterscheidet zunächst verschiedene Arten von Ruhezeiten:

  • Die tägliche Ruhezeit, die sich in die regelmäßige tägliche Ruhezeit von elf Stunden und die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden unterteilt und
  • die wöchentliche Ruhezeit, die sich ihrerseits in die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden und die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden unterteilt.

Art. 8 Abs. 8 der Verordnung sieht daneben vor, dass – sofern sich ein Fahrer dafür entscheidet – tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten auch im Fahrzeug verbracht werden können, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.

Nach Auffassung des EuGH leitet sich aus Art. 8 Abs. 8 der Verordnung indes auch ab, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit gerade nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Denn der Wortlaut greife nur die Begriffe reduzierte wöchentliche Ruhezeit und tägliche Ruhezeit auf. Durch die stillschweigende Ausklammerung des Begriffs „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ werde gleichzeitig das Verbot ausgesprochen, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbringen zu dürfen und dieses Verbot hätten die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen umzusetzen. Die Verhängung des Bußgelds durch den belgischen Staat war nach Auffassung des EuGH deshalb rechtmäßig erfolgt.


Die Lage in Deutschland

In Deutschland wurde die Verordnung – wie in Belgien – so ausgelegt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Entsprechend wurde auch in Deutschland eine Bußgeldvorschrift zur Sanktion von Verstößen gegen diese Bestimmung erlassen: Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 Fahrpersonalverordnung handelt als Fahrer ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in der Verordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten verstößt, bzw. als Unternehmer ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Ruhezeiten nicht oder nicht richtig organisiert. Vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten des Unternehmers können mit einer Geldbuße bis zu EUR 30.000,00 geahndet werden. Vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten eines Fahrers sind im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000,00 bewehrt.

Die Lage in Belgien

Ein Königlicher Erlass vom 19.04.2014 in Belgien sah die Verhängung eines Bußgelds in Höhe von EUR 1.800,00 vor, wenn „Die zum Zeitpunkt der Kontrolle obligatorisch einzuhaltende regelmäßige wöchentliche Ruhezeit […] im Fahrzeug verbracht [wird].“ Gegen die Verhängung eines solchen Bußgelds wandte sich nun der Kläger.

Der Wortlaut: Der Weisheit letzter Schluss?

Der Wortlaut der Verordnung ist indes tatsächlich nicht ganz eindeutig: Denn Art. 8 Abs. 8 der Verordnung trifft keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Unterbringung des Fahrers während regelmäßiger wöchentlicher Ruhezeiten; das Verbot ergibt sich lediglich aus einem Umkehrschluss.

Ein wichtiges Prinzip jedenfalls im deutschen Recht bei sanktionierenden Vorschriften ist aber das Bestimmtheitsgebot, wonach jedermann sein Verhalten eigenverantwortlich auf die rechtliche Verbotslage ausrichten können soll und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten darf. Eine sanktionierende Norm muss deshalb hinreichend bestimmt zum Ausdruck bringen, welches Verhalten von den Bürgern verlangt wird. Ein solches ausdrückliches Verbot enthält § 8 Abs. 8 der Verordnung nicht. Andererseits dürfen vor allem bei bloßen Bußgeldvorschriften nicht zu hohe Maßstäbe an das Bestimmtheitsgebot angelegt werden. Außerdem ist der reine Wortlaut einer Vorschrift nicht der Weisheit letzter Schluss:

Sinn und Zweck

Denn zur Auslegung von Gesetzen darf nicht allein am Wortlaut einer Norm festgehalten werden, sondern es ist vor allem auch der Sinn und Zweck einer Vorschrift zu berücksichtigen: Vorliegend sollen insbesondere die Arbeitsbedingungen bzw. sozialen Bedingungen für die von der Verordnung erfassten Arbeitnehmer und die allgemeine Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werden. Hierfür wurden die Bestimmungen zu maximalen Lenkzeiten, zu Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten geschaffen.

Der EuGH gesteht zwar ein, dass sich in den letzten 20 Jahren (seit Erlass der Verordnung) die Einrichtung der Kabinen in den Fahrzeugen weiterentwickelt habe. Trotzdem sei eine LKW-Kabine kein geeigneter Ort für längere Ruhezeiträume als die täglichen Ruhezeiten und die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten. Die Fahrer müssten vielmehr die Möglichkeit haben, ihre regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten an einem Ort zu verbringen, der geeignete und angemessene Unterbringungsmöglichkeiten bietet. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, dürften Fahrer aber alle ihre Ruhezeiten in der Fahrzeugkabine verbringen – dies würde nicht zur Erreichung des mit der Verordnung verfolgten Ziels der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer beitragen.

Fazit

Wer sich schon einmal in einer LKW-Kabine aufgehalten hat, kann bestätigen, dass eine Übernachtung darin oder ein längerer Verbleib durchaus komfortabel sein kann; dies gilt vor allem für die neueren Modelle. Für einen längeren Aufenthalt ist ein LKW allerdings in der Tat kein geeigneter und insbesondere räumlich zu begrenzter Ort. Wäre der EuGH zu dem Ergebnis gekommen, dass Fahrer Ruhezeiten stets im LKW verbringen können, könnte dies außerdem zur Folge haben, dass einzelne Fahrer sich gänzlich häuslich im LKW einrichten – ein solcher Anreiz sollte vermieden werden.

Weil ein Fahrtenschreiber nicht selbständig erfassen kann, ob ein Fahrer seine Ruhezeit im LKW oder außerhalb des LKW verbringt, sind Fahrer gut beraten, die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten manuell sorgfältig, leserlich und für Außenstehende nachvollziehbar zu dokumentieren (Näheres hierzu regelt § 20 Fahrpersonalverordnung). Der Arbeitgeber sollte die ordnungsgemäße Dokumentation außerdem regelmäßig kontrollieren – so lässt sich die Verhängung von Bußgeldern sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer vermeiden.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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