Für Aufsehen in arbeitsrechtlich (und fußball-)interessierten Kreisen sorgte das Arbeitsgericht Mainz, als es die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profi-Fußballern für unwirksam erachtete. Das LAG Rheinland-Pfalz hob die Entscheidung zwar auf und billigte die Befristung. Aufgrund der sich widersprechenden Entscheidungen bestand jedoch eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Mit Spannung wurde daher die Entscheidung des BAG zu dieser Frage erwartet. Das BAG hat nunmehr entschieden: Die Befristung von Arbeitsverträgen mit „Profi-Fußballern“ (sic) ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt (Pressemitteilung des BAG vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16). Wir beleuchten die Entscheidung und ihre Folgen.
Worum ging es?
Hintergrund des Verfahrens war die Klage des ehemaligen Torwarts des FSV Mainz 05, Heinz Müller. Dieser war seit dem 01.07.2009 beim FSV Mainz 05 befristet beschäftigt. Nach Ende der ersten Befristung wurde der Vertrag für weitere zwei Jahre bis 30.06.2014 verlängert. Der Vertrag enthielt eine Verlängerungsoption für beide Parteien. Hiervon machte der Kläger Gebrauch. Nachdem der FSV Mainz 05 die Verlängerung ablehnte, klagte Heinz Müller vor dem Arbeitsgericht Mainz (u.a.) auf Entfristung seines Arbeitsverhältnisses.
Kern des Problems
Profi-Fußballer sind trotz ihrer teilweise sehr hohen Gehälter als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Auch wenn dies häufig schwer erklärbar sein mag, sieht das deutsche Recht kein „Sonderarbeitsrecht für Gutbezahlte“ vor. Sie unterliegen sämtlichen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Hierzu zählt auch das TzBfG, welches den Abschluss von befristeten Verträgen lediglich als Ausnahme billigt.
In Folge dessen verlangt das Gesetz einen sachlichen Grund, wenn das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre bestehen soll. Ein solcher Sachgrund war für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags im Fall „Müller“ erforderlich. Demgegenüber ist das Interesse der Vereine am Abschluss befristeter Verträge anzuerkennen.
Gleichwohl ist es nicht ohne weiteres möglich, die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profi-Fußballern in das rechtliche Korsett des TzBfG zu pressen. Als Sachgrund für eine Befristung kam vorliegend allenfalls der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG in Betracht, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigte.
Arbeitsgericht gegen LAG: unterschiedliche Lösungen
Aufgrund der beschriebenen Problematik verwunderte es nicht, dass die Vorinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen.
Das ArbG Mainz erachtete die Befristung mangels Vorliegen eines erforderlichen Sachgrundes für unwirksam (Urteil v. 19.3.2015, 3 Ca 1197/14). Sie sei insbesondere nicht wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Weder rechtfertige ein möglicher „Verschleiß“ des Spielers, noch die Branchenüblichkeit oder das Abwechslungsbedürfnis des Publikums oder das hohe Gehalt die Befristung. Mangels Vorliegens eines rechtfertigenden Grundes sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden.
Das LAG Rheinland-Pfalz hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Berufungsinstanz auf (Urteil v. 17.2.2016, 4 Sa 202/15). Es erachtete die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung für wirksam. Dies ergebe sich insbesondere aus der außergewöhnlichen hohen Unsicherheit im Hinblick auf die künftige Einsatzfähigkeit des Spielers, dem besonderen Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur, dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums sowie dem Eigeninteresse des Spielers am Erhalt seiner Freizügigkeit im Hinblick auf einen späteren Vereinswechsel. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ließ es aber die Revision zum BAG zu.
Entscheidung in der Nachspielzeit … durch das BAG
Das BAG hielt die Befristung für wirksam. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga sei regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt, da im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe.
Bewertung
Die Entscheidung des BAG sorgt für Erleichterung innerhalb der „Fußballwelt“; bestand doch die begründete Gefahr von „Rentenverträgen“ für Profi-Fußballer. Eine gegenteilige Entscheidung des BAG hätte daher das bestehende Transfersystem und damit die wirtschaftliche Grundlage vieler Bundesliga-Vereine zum Einsturz gebracht. Demensprechend zufrieden äußerten sich auch die DFL und der DFB.
Aber auch unter rechtlichen Gesichtspunkten sorgt die Entscheidung für Rechtssicherheit – zumindest für Fußballvereine der Fußball-Bundesliga. Denn einzig hierauf bezogen sich die Aussagen der Pressemitteilung. Ob dies dem zugrundeliegenden Sachverhalt geschuldet war oder das BAG hierdurch eine generelle Einschränkung treffen wollte, bleibt abzuwarten.
Es bleibt daher zunächst unklar, ob die Entscheidung auch auf unterklassige Ligen (zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Regionalligaspielers: ArbG Köln v. 19.10.2017 – 11 Ca 4400/17) oder andere Sportarten übertragbar ist. Unklar ist weiterhin, ob eine Einschränkung der Befristungsmöglichkeit denkbar ist, da eine Befristung nach der Pressemitteilung nur „regelmäßig“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sei.
Mit Spannung sind daher die Entscheidungsgründe abzuwarten. Auch wenn die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz für Aufsehen sorgte, war die Begründung unter rechtlichen Gesichtspunkten vertretbar. Demgegenüber erschienen die Ausführungen des LAG Rheinland-Pfalz nicht immer überzeugend. Es spricht viel dafür, dass das BAG eine Gesamtbetrachtung anstellte, um die Eigenart der Arbeitsleistung zu begründen. Denn anders als die üblicherweise zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entschiedenen Fälle (zuletzt BAG vom 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 und 7 AZR 440/16 sowie BAG vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16) können sich Bundesliga-Vereine nicht auf den Grundrechtsschutz von Art. 5 GG berufen.