open search
close
Arbeitsrecht 4.0 Weisungsrecht

Xing, LinkedIn & Co.: Verpflichtung zur Mitgliedschaft durch Arbeitgeber möglich?

Xing, LinkedIn & Co

Berufsorientierte Netzwerke wie Xing, LinkedIn & Co. gewinnen im Arbeitsleben immer mehr an Bedeutung. Sie sind aufgrund des enormen Zuwachses an Mitgliedern zu mächtigen Instrumenten geworden. Je häufiger ein Unternehmen während des Besuchs auf der Karriereplattform erscheint, desto präsenter ist es in den Köpfen der Nutzer.

Um den Themenkomplex „Karrierenetzwerke“ stellen sich viele rechtliche Fragen. Rechtsprechung hierzu ist bislang rar. Nachdem wir im März bereits über E-Recruiting und Background-Checks unter Beachtung der DSGVO berichtet haben, werfen wir nun einen Blick auf die Möglichkeiten des Arbeitsgebers zur Nutzung von Karrierenetzwerken während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Klar sein dürfte, dass Unternehmen ihren Arbeitnehmern grundsätzlich nicht verbieten dürfen, ein Profil bei Xing, LinkedIn & Co. zu führen. Aber kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer umgekehrt verpflichten, sich auf Karrierenetzwerken anzumelden?

Kraft Direktionsrecht

Denkbar wäre zunächst eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft über das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Da es sich bei Netzwerken wie Xing, LinkedIn & Co. um „berufsorientierte“ Netzwerke handelt, ist ein Bezug zum Arbeitsverhältnis trotz der ebenfalls üblichen Nutzung im privaten Bereich indiziert. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft könnte sich daher über eine Konkretisierung bestehender Leistungs- oder Nebenpflichten ergeben.

Das Direktionsrecht muss dabei jedoch billigem Ermessen entsprechen. In diesem Rahmen sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen. Zu beachten ist insbesondere das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Andererseits wird ein sehr enger inhaltlicher Zusammenhang der Anmeldung zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gefordert werden müssen – beispielsweise etwa bei Pressesprechern oder Social Media-Beauftragten.

Vereinbarung im Arbeitsvertrag

Ferner hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Arbeitsvertrag oder in einer entsprechenden Zusatzvereinbarung aufzunehmen. Auch hier gelten jedoch strenge Anforderungen, da mit der standardmäßigen Verwendung einer solchen Klausel der Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet wird.

Hier sind wiederum die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen: Überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an einer Mitgliedschaft die Interessen des Arbeitnehmers?

Zu berücksichtigen ist dabei vor allem die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit, da sich ein Interesse des Arbeitgebers bereits aus dem Außenkontakt des Arbeitnehmers zu Kunden und/oder Geschäftspartnern ergeben kann. Auch die Art des Unternehmens kann hier eine wichtige Rolle spielen.

Eine Verpflichtung wird zumindest dann wirksam vereinbart werden können, wenn die Kontaktaufnahme mit möglichen Geschäftspartnern zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers gehört (etwa bei Vertriebsmitarbeitern, aber ggf. auch bei Recruitern) und die Vernetzung mit Kontakten im geschäftlichen Kontext steht. Entscheidend ist hier die Abgrenzung zu Kontaktaufnahmen, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind.

Werbung für freiwillige Mitgliedschaft?

Statt unsicherer einseitiger Verpflichtung können Arbeitgeber auch auf Freiwilligkeit setzen: Mit Social-Media-Schulungen können Arbeitnehmer für das Potential von Karrierenetzwerken sensibilisiert werden. Arbeitgeber können beispielsweise auch mit der Zahlung einer Premiummitgliedschaft einen Anreiz zur Mitgliedschaft bieten.

Sofern der Arbeitnehmer ein Profil eingerichtet hat, kann deren nähere Ausgestaltung z.B. in Social Media-Policies geregelt werden. Der Einfluss des Arbeitgebers auf die Gestaltung ist aber auf berufsbezogene Inhalte beschränkt.

Einbeziehung des Betriebsrats

Zu beachten sind ferner etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Ist allein das dienstliche Verhalten, d.h. das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen, dürfte insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen. Im Detail ist dies jedoch sehr streitig und von der Ausgestaltung im Einzelfall abhängig. Unabhängig hiervon kann jedoch die Regelung in einer Betriebsvereinbarung schon aus Gründen der Vereinfachung und Akzeptanz sinnvoll sein.

Praxishinweis

Arbeitgeber sollten sich vorausschauend mit dem Thema Karrierenetzwerke auseinandersetzen. Die Möglichkeit zur verpflichtenden Mitgliedschaft in Karrierenetzwerken besteht im Einzelfall unter Beachtung der Tätigkeit des Arbeitnehmers und der Ausrichtung des Unternehmens. Dann muss jedoch auch die Interaktion mit Themen wie der Nutzung des Internet während der Arbeitszeit für berufliche und private Zwecke sorgsam mit ausgestaltet werden.

 

Mitarbeit: Wiss. Mit. Katharina Schäffer

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Kündigung, allgemein Neueste Beiträge

Freistellung nach Kündigung – BAG stellt klare Leitlinien auf

In vielen Unternehmen ist die Freistellung von der Erbringung der Verpflichtung der Arbeitsleistung nach einer Kündigung gewohnte Praxis: Arbeitsleistung einstellen, Zugänge sperren, Aufgaben übergeben – und der Arbeitnehmer bleibt bis zum Ausscheiden bezahlt zu Hause. Entsprechend verbreitet sind arbeitsvertragliche Klauseln, die eine Freistellung bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – ohne weiteres vorsehen. Der Fünfte Senat des BAG hat nun…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Zusätzliche Flexibilität bei der Flexi-Rente

Der demographische Wandel und der Fachkräftemangel stellen viele Arbeitgeber vor das Problem, dass rentennahe Arbeitnehmer mit wichtigem Fachwissen nur schwer ersetzt werden können. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur sogenannten Flexi-Rente erlauben seit geraumer Zeit, diesem Problem mit einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus entgegenzutreten. Diese Möglichkeit wurde nun – an versteckter Stelle – durch eine Ergänzung des § 41 SGB VI erweitert. Demgegenüber hat…
Arbeitsrecht 4.0 Digitalisierung in Unternehmen Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Vom Stift zum Klick: Der digitale Arbeitsvertrag

Die Weichen stehen auf digital: Auch Arbeitsverträge wandern zunehmend vom Aktenschrank auf den Bildschirm. Was sollten Arbeitgeber bei der Umsetzung beachten und warum bleibt der Griff zum Papier in bestimmten Konstellationen dennoch unverzichtbar? Vom klassischen Papiervertrag… Lange waren Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich und eigenhändig unterschrieben auszuhändigen. Faktisch galt damit ein „Papierstandard“ für Arbeitsverträge. Der dahinterstehende Zweck: Arbeitnehmer sollen Transparenz über ihre wesentlichen…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.