Arbeitgeber sind grundsätzlich frei darin zu entscheiden, mit welchem personellen und finanziellen Aufwand sie ihre unternehmerischen Ziele erreichen möchten. Einschränkungen dieser Freiheit, wie beispielsweise verpflichtende pauschale Freistellungen von Arbeitnehmern zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben, sind naturgemäß konfliktträchtig, weil mit dem personellen und finanziellen Aufwand des Arbeitgebers für die Zeit der Freistellung kein wirtschaftlicher Ertrag korrespondiert. Dieser Beitrag soll beleuchten, inwiefern betriebsverfassungsrechtliche Gremien die generelle Freistellung eines Teils ihrer Mitglieder von der Pflicht zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung zur Bewältigung der Gremienarbeit verlangen können.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, vgl. § 37 Abs. 2 BetrVG. Darüber hinaus ist in § 38 Abs. 1 BetrVG geregelt, dass abhängig von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine gewisse Mindestanzahl an Betriebsratsmitgliedern von der beruflichen Tätigkeit generell freizustellen. Einer weitergehenden Darlegung der Erforderlichkeit dieser Freistellungen bedarf es nicht.
Für den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat besteht keine dem § 38 Abs. 1 BetrVG entsprechende Regelung zur pauschalen Freistellung eines Teils ihrer Mitglieder. Die Vorschriften zur Geschäftsführung (§§ 51, 59 BetrVG) verweisen insofern zwar auf § 37 Abs. 2 BetrVG, nicht aber auf § 38 BetrVG.
Können Gesamt- und Konzernbetriebsrat also keine generellen Freistellungen eines Teils ihrer Mitglieder zur Erledigung der ihnen obliegenden Tätigkeiten verlangen? Mitnichten, hat das BAG in einem jüngeren Beschluss für den Konzernbetriebsrat nun klargestellt (23.5.2018, Az. 7 ABR 14/17). In dem entschiedenen Fall begehrte der Konzernbetriebsrat eines größeren Klinikkonzerns von der Arbeitgeberin ihres Vorsitzenden dessen teilweise Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Konzernbetriebsrates.
(Überraschende) Entscheidung des LAG
Vor dem LAG Berlin-Brandenburg war der Konzernbetriebsrat mit diesem Begehren noch gescheitert. Das LAG (Beschluss vom 2.12.2016, Az 9 TaBV 577/16) war der Auffassung, der Konzernbetriebsrat könne pauschale Freistellungen nicht als eigenes Recht verlangen. Vielmehr bestehe ein etwaiger Anspruch bloß auf Ebene der Betriebsräte, die die Freistellung weiterer Mitglieder verlangen könnten, soweit von ihnen bereits freigestellte Mitglieder zur Erledigung von Aufgaben des Konzernbetriebsrats herangezogen würden. Das LAG begründete dies vor allem mit systematischen Erwägungen. Durch einen eigenen Anspruch des Konzernbetriebsrats auf pauschale Freistellungen konkurrierten ohne Veranlassung Betriebsrat und Konzernbetriebsrat darum, welches Gremium vorrangig gegenüber dem anderen über pauschale Freistellungen seiner Mandatsträger entscheiden dürfe. Dabei sei der Betriebsrat als entsendendes Gremium stets das entscheidende Organ. Daraus folgerte das LAG, dass der Konzernbetriebsrat keinen eigenen Anspruch auf generelle Freistellungen seiner Mitglieder geltend machen könne.
LAG verkennt betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit des Konzernbetriebsrates
Das BAG ist der Auffassung des LAG nicht gefolgt. Es hat klargestellt, dass der Konzernbetriebsrat gegen den jeweiligen Vertragsarbeitgeber einen eigenen Anspruch auf die generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder haben kann, sofern die Freistellung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Konzernbetriebsrats erforderlich ist und soweit er bei seiner Entscheidung über die Freistellung die Interessen des Vertragsarbeitgebers und ggf. des entsendenden Betriebsrats berücksichtigt. Diesen Anspruch stützt das BAG – wie im Grundsatz auch das LAG – auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 BetrVG.
Die Annahme des LAG, ausschließlich der Betriebsrat könne generelle Freistellungen geltend machen, verkennt nach Auffassung des BAG die Eigenständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Organe. Insbesondere da ein Anspruch auf ständige (Teil-) Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG konkrete Angaben zu deren Erforderlichkeit und damit zu Organisation und Aufgabenzuweisung im jeweiligen Gremium verlange, könne dieser nur von dem Gremium geltend gemacht werden, welches die Freistellung zur Erledigung seiner Aufgaben begehre.
Vollständige Freistellung schließt weitere Freistellung aus
Eine mögliche Konkurrenz zwischen den Gremien in Bezug darauf, wer wen freistelle, sieht das BAG zwar ebenso wie das LAG. Indes stellt es praxisnah fest, dass das jeweilige freistellende Gremium bei seiner Entscheidung zur Vermeidung von Konkurrenzen etwaige Freistellungen seines Mitglieds in anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu berücksichtigen habe. Die Freistellungsentscheidung sei wirkungslos, sofern der Mandatsträger bereits durch ein anderes Gremium vollständig von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt sei. Zugleich stellt das BAG klar, dass die pauschale Freistellung des Mandatsträgers durch ein Gremium nicht die Übernahme von Aufgaben für andere Gremien ausschließe. Geschehe dies, könne dem freistellenden Gremium ggf. eine Freistellung weiterer Mitglieder zustehen, soweit das freigestellte Mitglied durch Tätigkeiten für andere Gremien an der Aufgabenwahrnehmung gehindert sei.
Der Arbeitgeber nimmt die Freistellung vor
Ebenfalls stellt das BAG in seiner Entscheidung klar, dass sich aus dem Freistellungsverlangen eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums für den Arbeitgeber eine Freistellungspflicht ergeben kann, wenn dieses eine ständige Freistellung für erforderlich halten darf. Den Freistellungsakt als solches habe jedoch stets der Arbeitgeber vorzunehmen. Streitigkeiten über generelle Freistellungen habe die Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden.
Praxisfolgen
Der Beschluss des BAG bewegt sich auf der Linie seiner Entscheidung vom 12.2.1997 (Az. 7 ABR 40/96). Diese hatte man bereits so verstehen können, dass Gesamtbetriebsräten ein eigenständiger Anspruch auf generelle Freistellungen zustehen kann. Im Ergebnis dürfte nun feststehen, dass Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat pauschale Freistellungen eines Teils ihrer Mitglieder verlangen können. Arbeitgeber sind aber keinesfalls verpflichtet, von den Betriebsgremien beschlossene Freistellungen ungeprüft umzusetzen. Soweit nicht die für Betriebsräte geltende Vorschrift des § 38 Abs. 1 BetrVG eingreift besteht eine Pflicht, die Freistellungen umzusetzen, nur, wenn diese zur Aufgabenerfüllung des jeweiligen Gremiums erforderlich sind. Insoweit empfiehlt sich arbeitgeberseitig eine sorgfältige Prüfung.