Nach der Wahl ist vor der Wahl – wir erklären nachfolgend die Regeln des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens und warum es doch verfassungsgemäß ist. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Beschluss aus November 2017, dessen Entscheidungsgründe inzwischen vorliegen, mit der Sitzverteilung bei Betriebsratswahlen im Rahmen der Verhältniswahl befasst. Das Wahlsystem der Verhältniswahl wird in § 14 Abs. 2 BetrVG gesetzlich angeordnet, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und mehr als ein Wahlvorschlag bzw. mehr als eine Vorschlagsliste eingereicht worden ist. Die Arbeitnehmer geben ihre Stimme in diesem Fall nicht einem einzelnen Kandidaten, sondern einer Liste. Je mehr Stimmen eine Liste erhält, desto mehr Kandidaten dieser Liste werden berücksichtigt. Ähnlich verhält es sich auch bei der Wahl des Deutschen Bundestages, wo mit der Zweitstimme nicht eine konkrete Person, sondern die Partei gewählt wird. Auch hierbei handelt es sich um eine Verhältniswahl; nur mit dem Unterschied, dass die Stimmverteilung bei den Parlamentswahlen prozentual erfolgt und das Korrektiv der Erststimme sowie der 5 %-Hürde hinzukommt. Die Verteilung der Sitze in den Betriebsratswahlen erfolgt hingegen nach dem in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Wahlordnung (WO) vorgesehenen d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.
Und so (einfach) läuft es ab …
Alle auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen werden durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis sich aus den dadurch gewonnenen Teilzahlen so viele Höchstzahlen ergeben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Höchstzahlen sind dann der Größe nach zu ordnen. Jede Vorschlagsliste enthält so viele Sitze im Betriebsrat, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist festgestellt, wie viele Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallen, bestimmt sich wer gewählt wird nach der Reihenfolge ihrer Benennung auf der Liste.
Was heißt das jetzt konkret?
Dieses Verfahren wurde auch in dem vom BAG am 22.11.2017 (7 ABR 35/16) entschiedenen Fall angewendet. Mit konkreten Zahlen belegt, ergab sich folgende Sitzverteilung: Bei der Betriebsratswahl waren 17 Betriebsratsmitglieder zu wählen (§ 9 S. 1 BetrVG). Es existierten 3 Listen. 1142 gültige Stimmen wurden abgegeben. Die Liste 1 erhielt 557 Stimmen, die Liste 2 erhielt 306 Stimmen und die Liste 3 279 Stimmen. Die Sitze im Betriebsrat wurden deshalb wie folgt verteilt:
Liste 1 | Liste 2 | Liste 3 |
557:1 = 557 (1) | 306:1 = 306 (2) | 279:1 = 279 (3) |
557:2 = 278,5 (4) | 306:2 = 153 (6) | 279:2 = 139,5 (7) |
557:3 = 185,66 (5) | 306:3 = 102 (10) | 279:3 = 93 (11) |
557:4 = 139,25 (8) | 306:4 = 76 (14) | 279:4= 69,75 (15) |
557:5 = 111,4 (9) | 306:5 = 61,2 | 279:5 = 55,8 |
557:6 = 92,83 (12) | 306:6 = 51 | 279:6 = 46,5 |
557:7 = 79,57 (13) | 306:7 = 43,71 | 279:7 = 39,85 |
557:8 = 69,62 (16) | 306:8 = 38,25 | 279:8 = 34,87 |
557:9 = 61,88 (17) | 306:9 = 34 | 279:9 = 31 |
557:10 = 55,7 | 306:10 = 30,6 | 279:10 = 27,9 |
Auf die Liste 1 entfallen 9 Sitze, auf die Liste 2 und Liste 3 entfallen jeweils 4 Sitze.
Folge: Wirksame Anfechtung der Betriebsratswahl?
Mit diesem Wahlergebnis waren nicht alle Arbeitnehmer zufrieden. Sie haben die Betriebsratswahl angefochten. Nach ihrer Ansicht stehe das in der Wahlordnung angeordnete d’Hondtsche Höchstzahlverfahren nicht im Einklang mit der Verfassung. Das Berechnungsverfahren benachteilige kleinere Gruppen, da dem Erfolgswert der Stimmen nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Der gleiche Erfolgswert ist nämlich nur dann gegeben, wenn alle Stimmen gleichmäßig im Ergebnis, d.h. bei der Sitzverteilung, berücksichtigt werden, also jede Stimme auch gleich viel wiegt. Das war nach Auffassung der anfechtenden Arbeitnehmer nicht gegeben, so dass sie den aus Art 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl sowie die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit verletzt sahen.
BAG: D’Hondtsches Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß
Wie bereits in den Vorinstanzen blieb der Antrag vor dem BAG erfolglos. Eine Berichtigung des Wahlergebnisses war nicht erforderlich. Die Regelung in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 der WO über die Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ist wirksam, so die Erfurter Richter. Mit keinem derzeit gängigen mathematischen Sitzverteilungsverfahren lasse sich eine vollständige Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen erreichen. Grund: Es können stets nur ganze Sitze auf die Vorschlagslisten verteilt werden; gewisse Reststimmen blieben daher automatisch unberücksichtigt. Da dieses Minus jedem gängigen Berechnungsverfahren immanent sei – neben dem nach d’Hondt sind das Verfahren nach Hare/Niemeyer sowie das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zu nennen –, obliege es der Gestaltungsfreiheit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Verordnungsgeber, für welches Sitzverteilungssystem er sich entscheidet. In diesem Fall sei die Entscheidung bewusst auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren gefallen, auch wenn dieses tendenziell geeignet ist, größere Gruppen zu begünstigen. Nach Ansicht des BAG, welches seine Feststellungen eng an der Rechtsprechung des BVerfG zur Wahlrechtsgleichheit orientierte, sei die Einschränkung der Erfolgswertgleichheit durch die Besonderheiten des Betriebsverfassungsrechts und die Zielsetzung der Betriebsratswahl sachlich gerechtfertigt. Die Begünstigung stimmenstarker Vorschlagslisten durch das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren erleichtere vor allem die Mehrheitsbildung im Betriebsrat. An den Erwägungen des Verordnungsgebers, dem Ziel der Mehrheitssicherung den Vorrang vor der Erfolgswertgleichheit einzuräumen, sei per se nichts auszusetzen. Dies gerade deshalb, weil Mehrheitsentscheidungen für die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats unerlässlich sind und Untätigkeit zum Teil zur Zustimmungsfiktion führen kann (vgl. § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Auch einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 2 GG hat das BAG verneint. Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Gewerkschaften könne nicht schrankenlos existieren. Da es das „ideale“ Sitzverteilungsverfahren nicht gebe, sei der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers mit Blick auf die beabsichtigte Mehrheitssicherung anzuerkennen.
Also: Alles kann so bleiben, wie es ist.
Auf Basis der Feststellungen des BAG kann die Sitzverteilung wie bisher auch nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommen werden. Mangels Verfassungsverstoßes ist ein Tätigwerden des Verordnungsgebers nicht erforderlich. Für die Betriebsparteien besteht nun Klarheit insbesondere auch für die Planung der Listen für die Betriebsratswahl 2022.