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Kündigung, personenbedingt

Krankheitsbedingte Kündigung – 3 Prüfungsstufen

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Der durchschnittliche Krankenstand ist zwar im Jahr 2017 geringfügig zurückgegangen (Quelle: Statistisches Bundesamt), mit durchschnittlich 10,6 Krankheitstagen im Jahr aber immer noch eine enorme Belastung für Arbeitgeber und Mitarbeiter, die Fehlzeiten abfedern müssen. Auch wenn in Unternehmen vielfältige Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ergriffen werden, bleibt dennoch häufig nur die Frage, ob man sich von einem Mitarbeiter krankheitsbedingt trennen kann. Die Kündigung wegen Krankheit ist der Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung, wobei im Wesentlichen zwischen der Kündigung wegen lang andauernder Krankheit und der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen differenziert wird. Beide Formen der krankheitsbedingten Kündigung sind kündigungsrechtlich im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, die wir hier aufzeigen.

Prüfung in drei Stufen

Die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung vollzieht sich grundsätzlich in drei Stufen mit bestimmten Nuancen, je nachdem ob eine Langzeiterkrankung oder häufige Kurzerkrankungen vorliegen:

  • Es ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich, nach der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen müssen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen.
  • Die bisherige und nach der Prognose zu erwartende Auswirkung des Gesundheitszustandes müssen zur erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen (Lohnfortzahlungskosten, Betriebsablaufstörungen oder dergleichen) führen.
  • Im Rahmen einer beiderseitigen Interessenabwägung müssen die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.

1. Stufe: Negativprognose

Bei der erforderlichen negativen Zukunftsprognose können häufige Kurzerkrankungen der Vergangenheit für einen entsprechenden Krankheitsverlauf in der Zukunft sprechen. Es gibt jedoch nach Auffassung der Rechtsprechung keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass häufige Erkrankungen in der Vergangenheit sich in der Zukunft wiederholen werden (vgl. BAG, Urt. v. 10.11.2005 – 2 AZR 44/05). Es kommt mithin darauf an, dass darüber hinaus objektive Tatsachen vorliegen, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen. So sprechen Erkrankungen, die auf ein einheitliches, zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht ausgeheiltes Grundleiden zurückzuführen sind, eher für eine negative Zukunftsprognose. Haben Erkrankungen der Vergangenheit jeweils eigene Ursachen, kommt es dagegen darauf an, ob sie prognosefähig sind.

Darüber hinaus müssen für eine negative Prognose die bisherigen Fehlzeiten der Vergangenheit erheblich sein. Das BAG hält dabei eine Fehlzeitenquote von sechs Wochen im Durchschnitt der letzten drei Jahre aber für unerheblich (vgl. BAG, Urt. v. 24.11.2005 – 2 AZR 514/04; BAG, Urt. v. 08.11.2007 – 2 AZR 292/06). In der Praxis der Instanzgerichte wird der kritische Wert zudem erst bei einer Fehlquote von 25 % erreicht, andere Gerichte fordern sogar eine Fehlquote von 40 % (vgl. LAG Hamm vom 15.12.1981 – 6 Sa 1219/81 (25 %); LAG Düsseldorf vom 21.10.1982 – 13 Sa 1201/82 (40 %)). Das BAG hat sich zwar bisher nicht auf konkrete Fehlquoten festgelegt; fest steht jedenfalls, dass ein Arbeitnehmer im Jahr jedenfalls weit mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sein muss. Bei lang andauernden Krankheiten wird eine Negativprognose nach der Rechtsprechung angenommen, wenn der Arbeitnehmer etwa eineinhalb Jahre durchgängig arbeitsunfähig und ein Ende der Krankheit nicht absehbar ist oder der Arbeitnehmer erkrankt und in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. BAG, Urt. v. 13.05.2015 -2 AZR 565/14).

2. Stufe: Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen

Neben der negativen Gesundheitsprognose bedarf es zur Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Diese können unter anderem auf wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers oder auf Betriebsablaufstörungen in Form von Störungen des Arbeitsablaufs, Produktionsausfällen, Verlust von Kundenaufträgen oder nicht beschaffbaren Ersatzpersonals beruhen. Als für den Arbeitgeber unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung werden dabei außergewöhnlich hohe Lohnfortzahlungskosten wegen häufiger Kurzerkrankung anerkannt, soweit diese sechs Wochen im Jahr überschreiten (vgl. BAG, Urt. v. 08.11.2007 – 2 AZR 292/06), auch Krankengeldzuschüsse werden beachtet. Üblicherweise ist die finanzielle Belastung bei lang andauernder Krankheit nicht ausschlaggebend, da die Lohnfortzahlung nur für 6 Wochen (3 EFZG) gezahlt werden muss. Zum anderen müssen Störungen innerhalb des Betriebes aufgrund der Fehlzeiten der einzelnen Personen dargelegt werden, etwa der Einsatz von Springern oder die kurzweilige Ersatzbeschaffung von Personal.

3. Stufe: Interessenabwägung

Im Rahmen einer sorgfältigen Interessenabwägung müssen die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Krankheit auf betrieblichen Ursachen beruht, ob und wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist, ob der Arbeitgeber eine Personalreserve vorhält und ob es neben Betriebsablaufstörungen zusätzlich zu hohen wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers gekommen ist. In der Interessenabwägung sind die jeweiligen Besonderheiten der häufigen Kurzerkrankung oder lang andauernden Erkrankung zu beachten.

Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor allem zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber das gesetzlich vorgesehene bzw. häufig in Betriebsvereinbarungen geregelte betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz BEM, 84 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) durchgeführt bzw. zumindest ordnungsgemäß angeboten hat (vgl. Blogbeitrag BEM-Gespräche – Inhalt und Umsetzungspflicht). Denn hat der Arbeitgeber dieses nicht getan, trifft ihn im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast zur Verhältnismäßigkeit der Kündigung, wobei es nahezu unmöglich ist, dieser in der Praxis nachzukommen. Das BAG hat dazu entschieden, dass der Arbeitgeber, der kein BEM durchgeführt oder zumindest ordnungsgemäß angeboten hat, nicht nur die objektive Nutzlosigkeit der Maßnahmen aufzeigen muss, sondern auch darlegen muss, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger im relevanten Umfang hätten vermieden werden können (vgl. BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).

Praxishinweis

Eine krankheitsbedingte Kündigung bedarf auch in formeller Hinsicht guter Vorbereitung, dazu gehören

  • die sorgfältige Vorbereitung einer Betriebsratsanhörung, in der alle drei Stufen umfassend und unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten dargestellt werden,
  • im Falle der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers oder dessen Gleichstellung die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (vgl. Blogbeitrag Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung) und
  • die Einholung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung, erneut im Falle eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bzw. einem mit einem schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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