open search
close
Transaktionen

LOI, MoU und Term Sheets : „Papiertiger“ oder verbindliche Gestaltungsmittel?

Print Friendly, PDF & Email
MoU

„LoI“ (Letter of Intent), „MoU“ (Memorandum of Understanding) und „Terms Sheet“ sind Begriffe, die häufig im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen fallen. Doch was verbirgt sich hinter diesen Begrifflichkeiten, was wird mit ihnen geregelt und welche Bindungswirkung geht eigentlich von ihnen aus? Hierüber herrscht in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig Unsicherheit. Grund genug für einen Überblick über die Bedeutung, den Anwendungsbereich sowie Bewertung und Gestaltung dieser „M&A Tools“.

Begriff und Anwendungsbereich

Abstrakt gesprochen handelt es sich bei LoIs, MoUs und Term Sheets um Absichtserklärungen, die von den Parteien vor Abschluss der eigentlichen (finalen) Vereinbarung (also bspw. dem Kaufvertrag einer Unternehmenstransaktion) fixiert werden.

Arbeitsrechtlicher Regelungsgegenstand eines LoI oder eines MoU kann dabei beispielsweise die Erklärung des potentiellen Erwerbers sein, die bestehenden Mitarbeiterbenefits in ihrer Gesamtheit zu erhalten oder jedenfalls nicht grundlegend für einen gewissen Zeitraum zu verändern. Denkbar ist auch die Zusage einer Beschäftigungsgarantie: Der Erwerber erklärt, eine bestimmte Zahl der vom Veräußerer zu übernehmenden Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum als Personalstamm zu erhalten.

Gängige arbeitsrechtliche Regelungsmaterie von Term Sheets ist schließlich die Festlegung von „key terms“ der mit der existierenden Geschäftsführung nach der Transaktion neu zu schließenden Anstellungsverträge.

Rechtliche Bindungswirkung

LoIs, MoUs und Term Sheet sind als solche nicht gesetzlich geregelt. Es existiert auch kein allgemeinverbindlicher „Standard“, was im Einzelnen Inhalt der jeweiligen Erklärung sein kann oder muss. Die Kehrseite dieser Flexibilität und Gestaltungsfreiheit ist, dass die rechtliche Bewertung der Bindungswirkung der Erklärungen im Einzelfall nicht immer trennscharf möglich ist.

Als „Daumenregel“ lässt sich festhalten: Grundsätzlich fixieren die Parteien mit LoIs, MoUs und Term Sheets bloße Absichtserklärungen und gerade keine rechtsverbindlichen Erklärungen. Vielmehr dienen die vorgenannten Dokumente den Parteien regelmäßig zur Dokumentation verhandelter Positionen.

Sinn & Zweck

Wenn aber zwischen den Parteien durch LoIs, MoU und Term Sheets grundsätzlich keine verbindliche Vereinbarung geschlossen wird, was ist dann der Sinn und Zweck dieser Dokumente?

Die Relevanz von LoIs, MoUs und Term Sheets ist dem mehrstufigen Prozess einer M&A Transaktion geschuldet. Je nach Art des Verfahrens besteht für die beteiligten Parteien bereits frühzeitig die Notwendigkeit, die Ernsthaftigkeit Ihres Interesses an der Durchführung der Transaktion zu unterstreichen, die Vertraulichkeit auszutauschender Informationen sicherzustellen und frühzeitig Verhandlungsergebnisse zu fixieren.

Best Practice – Auf was ist zu achten?

Parteien, die sich eines dieser „M&A Tools“ bedienen, sollten bei der Gestaltung der Erklärung bewusst die Rechtsverbindlichkeit der Erklärung im Auge haben. Da die Beurteilung der Rechtsverbindlichkeit der Erklärung im Einzelfall streitig sein kann, empfiehlt es sich, eine von der Erklärung ausgehende Bindungswirkung explizit zu regeln.

Dabei muss die Rechtsverbindlichkeit nicht LoI, MoU oder das Term Sheet vollumfänglich betreffen. Möglich ist beispielsweise lediglich eine im MoU geregelte Verschwiegenheitspflicht rechtsverbindlich auszugestalten und mit entsprechenden (verbindlichen) Vertragsstrafen zu flankieren.

Im fortschreitenden Prozess ist weiterhin darauf zu achten, dass die bislang unverbindliche Absichtserklärung in eine rechtsverbindliche Vereinbarung umgewandelt wird. Soweit beispielsweise im Rahmen einer Unternehmenstransaktion die „key terms“ eines neu abzuschließenden Geschäftsführeranstellungsvertrags (unverbindlich) in einem Term Sheet fixiert wurden, erhält das Term Sheet erst dann rechtliche Relevanz, wenn es als Anlage zu dem Unternehmenskaufvertrag aufgenommen und der Abschluss eines entsprechenden Geschäftsführerdienstvertrags beispielsweise als sog. „Closing Condition“ oder „Closing Action“ – d.h. als Bedingung für die tatsächliche Übertragung der Unternehmensanteile/Assets oder als einklagbare Pflicht des Erklärenden – ausgestaltet wird.

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert