Das Schlagwort „Pflegenotstand“ ist in aller Munde: Ein akuter Personalmangel in Kliniken und Pflegeinstitutionen führe zu einer Überlastung des Pflegepersonals und zu einer Verschlechterung der Pflegequalität, so die Befürchtung. Kann dies der Betriebsrat zum Anlass nehmen, dem Klinikbetreiber per Mitbestimmungsrecht eine Mindestbesetzung für den Pflegedienst vorzuschreiben? Das LAG Schleswig-Holstein hat dies jüngst verneint. Das letzte Wort des BAG steht freilich noch aus. Zudem gelten seit dem 1. Januar 2019 verbindliche Neuregelungen zur Mindestbesetzung im Pflegedienst. Wir zeigen, was auf Klinikbetreiber zukommt.
Mitbestimmungsrecht bei der Dienstplangestaltung?
Einer Studie zufolge kommen in US-amerikanischen Krankenhäusern durchschnittlich 5,3 Patienten auf eine Pflegekraft, in den Niederlanden 6,9, in Schweden 7,7 und in der Schweiz 7,9. In Deutschland muss sich eine Pflegekraft dagegen im Schnitt um 13 Patienten kümmern. Kann sich in dieser Situation der Betriebsrat einschalten und eine „Lösung“ auf betrieblicher Ebene erzwingen, indem er der Dienstplanung des Klinikbetreibers widerspricht und unter Verweis auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Regelungen zum Gesundheitsschutz) eine Mindestbesetzung im Pflegedienst fordert?
So in der Tat das ArbG Kiel in seinem Beschluss vom 26. Juli 2017 (7 BV 67c/16): Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. §§ 3, 5 ArbSchG habe der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Dienstplanung, um Gesundheitsschäden des Pflegepersonals bei konkreten Gefährdungen zu verhüten, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden sind. Dem hat indes das LAG Schleswig-Holstein widersprochen und die Entscheidung des ArbG Kiel durch Beschluss vom 25. April 2018 (6 TaBV 21/17) aufgehoben: Die Frage, wie viele Pflegekräfte der Arbeitgeber einsetzen muss, insbesondere in Abhängigkeit von der Bettenbelegung, betreffe die Personalplanung des Arbeitgebers, deren Kernbereich die Personalbedarfsplanung sei. Sie befasse sich mit der Frage, wie viele Arbeitnehmer mit welcher Qualifikation an welchen Orten und für welche Zeit gebraucht werden, um die Unternehmensziele unter Beachtung der personalpolitischen Grundsätze zu verwirklichen. Hierbei habe der Betriebsrat nach § 92 Abs. 1 BetrVG lediglich ein Mitwirkungsrecht. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Personalplanung sehe das Gesetz dagegen nicht vor. Dieses könne auch nicht über die Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG begründet werden, da ein nach dem Willen des Gesetzgebers mitbestimmungsfreies Verhalten nicht über das Einfallstor des § 3 Abs. 1 ArbSchG mitbestimmungspflichtig werden dürfe. Sonst würde in originäre unternehmerische Entscheidungen eingegriffen, was der Gesetzgeber bei der Personalplanung gerade habe vermeiden wollen.
Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein kann der Betriebsrat daher nicht über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eine Mindestbesetzung im Pflegedienst erzwingen. Damit ist freilich das letzte Wort noch nicht gesprochen: Gegen die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist Rechtsbeschwerde zum BAG (1 ABR 22/18) eingelegt worden, über die das BAG nach aktueller Terminslage frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2019 entscheiden wird.
Verbindliche Neuregelungen zur Mindestbesetzung
Zudem gelten ab dem 1. Januar 2019 verbindliche Neuregelungen zur Mindestbesetzung im Pflegedienst: Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (BGBl. 2018 I S. 1632) schreibt mit sofortiger Wirkung für vier pflegeintensive Krankenhausbereiche (Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie) Pflegeuntergrenzen – d. h. eine maximale Anzahl von Patienten pro Pflegekraft – vor. Flankiert werden die Pflegepersonaluntergrenzen ab 2020 durch den „Gesamthausansatz“: Mit diesem durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (BGBl. 2018 I S. 2394) eingeführten Instrument (§ 137j SGB V n. F.) wird das Verhältnis der Pflegekräfte zu dem zu leistenden Pflegeaufwand in Form eines „Pflegequotienten“ ermittelt, welcher Aufschluss über die Pflegepersonalausstattung und Arbeitsbelastung im gesamten Krankenhaus geben soll.
Ausblick
Die spannende Frage lautet, inwieweit angesichts dieser Neuregelungen überhaupt noch ein Regelungsspielraum für Klinikbetreiber bei der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Pflegekräfte durch eine Mindestbesetzung im Pflegedienst verbleibt. Denn: ohne Regelungsspielraum des Klinikbetreibers kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die vorsichtige Prognose lautet, vorbehaltlich der – zur bisherigen Rechtslage – ausstehenden BAG-Entscheidung: Pflegenotstand: bitte vermeiden – allerdings tendenziell ohne Mitbestimmung des Betriebsrats!