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Betriebsrat

Keine Betriebsänderung durch Abbau von Leiharbeitnehmern

In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist bislang umstritten, ob einem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn der Arbeitgeber ohne eine entsprechende Beteiligung des Betriebsrats eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG umsetzt. Dieser Problematik vorgelagert ist die Frage, ob überhaupt eine Betriebsänderung im Sinne dieser Norm vorliegt.

Dem ArbG Darmstadt lag am 14. Februar 2018 der Antrag eines Betriebsrats zur Entscheidung vor, der bereits ausschließlich in der Entlassung von Leiharbeitnehmern eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG sah.

Personalabbau als Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG

Nach der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass ein bloßer Personalabbau eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG darstellen kann (BAG vom 17. März 2016 – 2 AZR 182/15). Erforderlich hierfür ist, dass mit dem geplanten Personalabbau der Schwellenwert des § 17 KSchG überschritten wird.

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Berechnung der Schwellenwerte

Ebenso hat das BAG bereits im Jahr 2011 entschieden, dass Leiharbeitnehmer für den Schwellenwert des § 111 BetrVG im Entleiherbetrieb wie betriebsangehörige Mitarbeiter zu berücksichtigen sind, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb des Entleihers beschäftigt werden (BAG vom 18. Oktober 2011 – 1 AZR 335/10).

Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung mit der Schaffung des § 14 Abs. 2 S. 4 bis S. 6 AÜG reagiert. Hiernach sind Leiharbeitnehmer grundsätzlich bei betriebsverfassungs- und mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerten beim Entleiher zu berücksichtigen. Wir berichteten hierzu an dieser Stelle am 23. November 2017.

Ausschließlicher Abbau von Leiharbeitnehmern als Betriebsänderung?

Am 14. Februar 2018 hatte das ArbG Darmstadt über Anträge eines Betriebsrats im einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden. Hintergrund dieser Anträge war der folgende Fall:

Die Arbeitgeberin, ein Logistikunternehmen in der Automobilproduktion, beschäftigte knapp 400 Mitarbeiter, davon knapp 100 Leiharbeitnehmer, mit dem Zusammenbau verschiedener Fahrzeugkomponenten. Im Januar 2018 präsentierte die Geschäftsführung dem Betriebsrat ihre Pläne, anstelle von 172 Fahrzeugkomponenten zukünftig nur noch 28 Fahrzeugkomponenten zu betreuen und Tätigkeiten in ein anderes Gebäude zu verlagern. Der Betriebsrat behauptete, durch diese Änderungen würden nach und nach über 250 Mitarbeiter entlassen.

Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass sie bereits vor der Einleitung von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen befugt sei, die Bearbeitung einzelner Fahrzeugkomponenten einzustellen und Leiharbeitnehmer zu entlassen.

Der Betriebsrat beantragte, der Arbeitgeberin die Abgabe der Fahrzeugkomponenten und die Entlassung der Leiharbeitnehmer zu untersagen, solange noch kein Interessenausgleich über die angekündigte Betriebsänderung abgeschlossen worden sei oder die Verhandlungen hierüber in der Einigungsstelle gescheitert seien.

Die Entscheidung des ArbG Darmstadt

Das ArbG Darmstadt wies die Anträge des Betriebsrats als unbegründet zurück (ArbG Darmstadt vom 14. Februar 2018 – 5 BVGa 3/18).

Selbst wenn man grundsätzlich die Existenz eines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die Umsetzung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG annähme, könne in einer Beendigung von Leiharbeitsverhältnissen nicht die Umsetzung einer solchen Betriebsänderung gesehen werden, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge haben kann, wie es § 111 S. 1 BetrVG vorschreibe.

Soweit Leiharbeitnehmer von der geplanten Maßnahmen betroffen seien, gehörten diese nicht zur Belegschaft im Sinne der genannten Vorschrift. Hieran ändere die Regelung in § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG nichts. Diese solle Leiharbeitnehmer in Bezug auf das Erreichen des Schwellenwerts nach Satz 1, 1. Halbsatz den Stammarbeitnehmern gleichstellen, weil es hier auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ankomme und insofern kein Unterschied zwischen Leih- und Stammarbeitnehmern bestehe. Bei der Zugehörigkeit zur Belegschaft und der Berücksichtigung bei den Zahlengrenzen des § 111 BetrVG gehe es aber um die Frage, ob der Abbau von Leiharbeitnehmern ausschlaggebend sein könne für das Vorliegen einer Betriebsänderung. Dies sei zu verneinen, weil Leiharbeitnehmer bei einem Personalabbau im Entleiherbetrieb ihren Vertragsarbeitgeber behielten und deshalb der Interessenausgleich und der Sozialplan im Entleiherbetrieb ohnehin für sie regelmäßig keine Geltung entfalteten. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG Leiharbeitnehmer im Rahmen des § 112a BetrVG, also der erzwingbaren Mitbestimmung, ausdrücklich nicht berücksichtige.

Der Betriebsrat hat gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Hessischen LAG eingelegt. Das LAG nahm indes in der Sache selbst nicht Stellung, sondern wies die Anträge aus formalen Gründen zurück. Die betreffende Maßnahme war zwischenzeitlich umgesetzt worden und konnte somit nicht mehr unterlassen werden.

Fazit

Zwar werden Leiharbeitnehmer mittlerweile bei der Berücksichtigung einer Vielzahl von Schwellenwerten in gleicher Weise berücksichtigt wie die Stammbelegschaft. Gleichwohl werden sie nicht in allen Bereichen mit der Stammbelegschaft eines Arbeitgebers gleichgesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob sich zukünftig andere Arbeits- und Landesarbeitsgerichte der Ansicht des ArbG Darmstadt anschließen werden. Eine Entscheidung des BAG ist zu dieser Frage ist jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich. Die Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz werden in letzter Instanz vor den Landesarbeitsgerichten entschieden.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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