Für einen Teil der sog. Risikoträger in bedeutenden Finanzinstituten ist der Kündigungsschutz durch das am 29.3.2019 in Kraft getretene Brexit-Steuerbegleitgesetz erheblich gelockert worden. Sie werden den leitenden Angestellten im kündigungsschutzrechtlichen Sinne gleichgestellt. Das bedeutet: Zukünftig kann vom Arbeitgeber – auch wenn kein Kündigungsgrund vorliegt – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Risikoträgern ab einer bestimmten Einkommensgrenze durch Stellung eines Auflösungsantrages gegen Zahlung einer Abfindung i.S.d. § 10 KSchG erzwungen werden.
Lockerung des Kündigungsschutzes
Das Brexit-Steuerbegleitgesetz (BGBl. 2019 I Nr. 9 vom 28.3.2019, S. 357 ff.) beinhaltet u.a. einige Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG), die auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben: Nach § 25 Abs. 5a KWG n.F. findet zukünftig auf Risikoträger bedeutender Institute ab einer bestimmten Einkommensgrenze § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Zwar bleibt das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich anwendbar; steht die Sozialwidrigkeit einer Kündigung fest, kann der Arbeitgeber jedoch ohne weitere Begründung einen sog. Auflösungsantrag stellen. Das Arbeitsgericht hat dann das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzuheben. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach § 10 KSchG. Sie kann bis zu zwölf Monatsverdiensten betragen; hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen. Die besserverdienenden Risikoträger werden damit den leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG gleichgestellt.
Aus Arbeitgebersicht ist weiterhin Vorsicht geboten und eine gute Vorbereitung angeraten: Denn der erfolgreiche Auflösungsantrag erfordert nach derzeitiger Rechtsprechung, dass die Kündigungsschutzklage ausschließlich wegen der fehlenden sozialen Rechtfertigung Erfolg hätte. Abgewiesen wird ein Auflösungsantrag zum Beispiel, wenn die Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG fehlerhaft ist oder ein Sonderkündigungsschutz nicht beachtet worden ist.
Für wen gilt der gelockerte Kündigungsschutz?
Die Neuregelung gilt nicht für alle Risikoträger, sondern nur für solche bedeutender Institute und erst ab einer bestimmten Gehaltsgrenze, 25 Abs. 5a KWG n.F.:
Sie gilt, sofern die jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung i.S.d. § 159 des SGB VI (2019: 241.200 € West bzw. 221.400 € Ost) überschreitet. Weiterhin gilt die Neuregelung nicht für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Für diese Personengruppe bedarf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bislang keiner Begründung, § 14 Abs. 2 KSchG.
Bedeutend ist ein Institut unter anderem, wenn seine Bilanzsumme zu den jeweiligen Stichtagen im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Mrd. € erreicht oder überschritten hat, § 25n KWG bzw. § 17 Abs. 1 InstitutsvergütungsVO. Risikoträger sind nach § 1 Abs. 21 KWG und nach § 2 Abs. 8 Satz 1 InstitutsvergütungsVO Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.
Wer bestimmt, wer Risikoträger ist?
Wer Risikoträger ist, hat das jeweilige Finanzinstitut auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich zu ermitteln, § 25b Abs. 5b KWG n.F. Kriterien dazu, wer Risikoträger ist, ergeben sich aus den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission.
Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt z.B. solche, bei denen eines der nachstehenden qualitativen Kriterien erfüllt ist:
- Der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung.
- Er leitet einen wesentlichen Geschäftsbereich.
- Er hat Managementverantwortung in einem wesentlichen Geschäftsbereich und ist dem Leiter dieses Geschäftsbereichs gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.
- Er leitet einen Bereich, der für Rechtsfragen, Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung, Personal, Vergütungspolitik, Informationstechnologie oder Wirtschaftsanalysen zuständig ist.
- Er ist verantwortlich für Kreditvorschläge oder die Strukturierung von Kreditprodukten, die zu bestimmten Kreditrisiken führen können.
- Er ist befugt, eine Entscheidung über ein entsprechendes Kreditrisiko zu treffen, zu genehmigen oder zu untersagen.
- Er hat Managementverantwortung für eine Gruppe von Mitarbeitern, die alle dazu befugt sind, Transaktionen im Namen des Instituts abzuschließen, und es sind zusätzliche Bedingungen erfüllt.
Maßgeblich für die Einstufung als Risikoträger sind auch Regeln, die die Institute selbst aufstellen.
Das Institut hat den betroffenen Mitarbeitern die Einstufung als Risikoträger mitzuteilen, § 25a Abs. 5b KWG n.F. Diese Mitteilung hat aber nur deklaratorische Bedeutung. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.
Ab wann gilt die Neuregelung?
Die Neuregelung ist am 29.3.2019 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift des § 64m Abs. 1 KWG gilt die Neuregelung in § 25a Abs. 5a KWG für Kündigungen, die nach Ablauf von acht Monaten nach dem 29.3.2019, also nach dem 29.11.2019 zugehen.
Kritik und Zweifelsfragen
Für die Praxis führt die Neuregelung zu einigen spannenden Rechtsfragen: So werden zukünftig wohl die Arbeitsgerichte die einschlägigen finanzmarktrechtlichen Vorschriften u.a. des KWG und der InstitutsvergütungsVO anwenden müssen, um im Streitfall zu überprüfen, ob die Einstufung als Risikoträger durch das Finanzinstitut zu Recht erfolgt ist. Auch stellt sich die Frage, welche Gehaltsbestandteile bei der Ermittlung des Schwellenwertes der „jährlichen fixen Vergütung“ zu berücksichtigen sind.
Mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG sowie in Bezug auf Art. 12 GG sind nicht nur vom DGB bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung angemeldet worden: Sie führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung z.B. in Verhältnis zu
- einkommensstarken Mitarbeitern im gleichen Institut, die nicht Risikoträger sind,
- einkommensschwächeren Risikoträgern und
- einkommensstarken Mitarbeitern anderer Branchen (z.B. Profifußballern).
Ausblick
Für eine Berufsgruppe – die sog. Risikoträger von bedeutenden Finanzinstituten mit einer Fixvergütung von mehr als 241.200 € (West)/221.400 € (Ost)– wird der Bestandsschutz des Kündigungsschutzgesetzes durch einen Abfindungsschutz ersetzt. Ob diese Änderung den Standort Deutschland für Finanzinstitute attraktiver machen wird, wie dies der Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 vorsieht, darf bezweifelt werden. Auch wenn die Bundesregierung davon ausgeht, die Neuregelung führe aufgrund der Einschränkungen des Anwendungsbereiches nur für rund 5.000 Mitarbeiter zu Änderungen im Kündigungsschutz, handelt es sich um einen ersten Einstieg in den Ausstieg aus dem Kündigungsschutz für Besserverdienende. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Banken sind gut beraten, wenn Sie die Neuregelung berücksichtigen – z.B. bei der Bestimmung des Kreises der Risikoträger. Aber auch die betroffenen Mitarbeiter werden bei „Beförderungen“ darauf zu achten haben, eine angemessene Kompensation für den entfallenden Kündigungsschutz zu erhalten.