Eine A1-Bescheinigung ist bei Geschäftsreisen von Arbeitnehmern aus Deutschland in das EU- und EWR-Ausland sowie in die Schweiz grundsätzlich für den Nachweis erforderlich, dass der Arbeitnehmer weiterhin in der deutschen Sozialversicherung versichert ist.
EU-Recht: Geschäftsreise = Entsendung
In welchem Land der Arbeitnehmer bei Arbeitsverhältnissen mit EU/EWR/Schweiz-Auslandsbezug sozialversichert ist – und dass er jeweils nur in einem Land sozialversichert ist – regelt das EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Das EU-Recht unterscheidet dabei nicht zwischen Entsendungen und Geschäftsreisen – eine Geschäftsreise ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz (auch von einigen Tagen oder Stunden) ist daher rechtlich in der Regel als Entsendung mit einer Dauer von unter 2 Jahren anzusehen (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004).
Die Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherung bei Entsendungen von bis zu 2 Jahren haben wir hier im Blog bereits dargestellt. In aller Regel bleibt nach diesen Regeln ein Arbeitnehmer, der eine Geschäftsreise ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz macht, regulär in Deutschland sozialversichert.
A1-Bescheinigung als bindender Nachweis der Sozialversicherung in Deutschland erforderlich
Die Einordnung einer Geschäftsreise als Entsendung nach EU-Recht bedeutet, dass für Geschäftsreisen in das EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz – wie für Entsendungen – jeweils eine A1-Bescheinigung erforderlich ist (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 19 Abs. 2 VO (EG) 987/2009). Die A1-Bescheinigung stellt einen – rechtlich bindenden – Nachweis darüber dar, dass der geschäftsreisende Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversichert ist.
Risiken der Nichtvorlage einer A1-Bescheinigung bei Prüfung
Ob eine A1-Bescheinigung vorliegt, wird mittlerweile in manchen Mitgliedsstaaten von den dort zuständigen Behörden überprüft. Wenn der geschäftsreisende Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung bei einer Überprüfung nicht vorlegen kann, birgt dies – abhängig von dem nationalen Recht des Mitgliedsstaats – grundsätzlich folgende Risiken:
- Annahme der Sozialversicherungspflicht in dem Staat, in den die Geschäftsreise stattfindet, daher ggf. Geltendmachung von Sozialversicherungsforderungen gegenüber Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer
- Bußgelder im Falle einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates (ggf. sogar strafrechtliche Verfolgung denkbar)
- Der Arbeitnehmer kann den Zweck der Geschäftsreise nicht erfüllen.
Diese Risiken gelten insbesondere in Frankreich und Österreich, dort vor allem in der Transport- bzw. Logistikbranche. In beiden Ländern wurden im Jahr 2017 jeweils neue nationale Regelungen und stärkere Kontrollen eingeführt. Weitere Informationen zu Geschäftsreisen nach Frankreich sind hier (auf Englisch) verfügbar, weitere Informationen zu Geschäftsreisen nach Österreich hier.
Es ist daher stets zu empfehlen, eine A1-Bescheinigung vor Antritt der Geschäftsreise einzuholen.
Bei kurzfristig geplanten Geschäftsreisen sollte die A1-Bescheinigung beantragt und dem Arbeitnehmer ein Nachweis des gestellten Antrags sowie ein Nachweis der deutschen Sozialversicherung mitgegeben werden. Dies wird in Frankreich und Österreich als hinreichender Nachweis akzeptiert, die A1-Bescheinigung muss dann ggf. nachgereicht werden.
Beantragung einer A1-Bescheinigung
Seit dem 01.01.2019 müssen A1-Bescheinigungen in Deutschland elektronisch beantragt werden (§ 106 SGB IV, Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/2004). Lediglich bis 30.06.2019 können in begründeten Einzelfällen A1-Bescheinigungen in Papierform beantragt werden. Dies kann in der Regel über das Entgeltabrechnungssystem bzw. den Abrechnungsdienstleister erfolgen. Zuständig ist hierfür bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse, bei privat Versicherten der Rentenversicherungsträger. Weitere Informationen zur Beantragung stellt die DVKA hier bereit.
A1-Bescheinigung trotz Reformabsichten weiterhin erforderlich
In näherer Vergangenheit wurde vermehrt über die Reformabsichten der EU-Kommission berichtet, die Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu modernisieren und im Zuge dessen auch das Erfordernis der A1-Bescheinigung für Dienstreisen wieder abzuschaffen. Es verbleibt jedoch derzeit noch bei der geschilderten Rechtslage.