Für die Einstellung von ausländischen Führungskräften aus Drittstaaten, wie zum Beispiel Geschäftsführerinnen oder leitender Angestellter aus Nicht-EU-Staaten, ist ein Aufenthaltstitel erforderlich (§ 4 Abs. 3 AufenthG). Die Grundlagen der Beantragung eines Aufenthaltstitels haben wir bereits hier im Blog dargestellt. In diesem Beitrag sollen nun diejenigen Aufenthaltstitel, die für die Einstellung eines drittstaatsangehörigen Ausländers in einer leitenden Führungsposition infrage kommen, einschließlich ihrer jeweiligen Voraussetzungen kurz dargestellt werden.
Option 1: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
Wenn die Führungskraft nicht selbstständig, sondern insbesondere im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, tätig werden soll (§ 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 SGB IV), dann kann gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung gem. § 18 AufenthG beantragt werden. Hierfür ist gem. § 3 BeschV erforderlich, dass die Führungskraft eine der folgenden Positionen bekleidet:
- leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
- Mitglied des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung berechtigt ist, (= Geschäftsführerin einer GmbH oder Vorstandsvorsitzende eines Vereins, einer AG oder Genossenschaft)
- Gesellschafterin einer oHG, KG oder GbR, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder zur Geschäftsführung berufen ist, oder
- leitende Angestellte eines Unternehmens, das auch außerhalb Deutschlands tätig ist, für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.
Gem. § 3 BeschV wird diese Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Dies bedeutet, dass sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (z.B. gesicherter Lebensunterhalt, § 5 AufenthG) in der Regel sofort oder innerhalb weniger Werktage nach Beantragung durch die Auslandsvertretung (als Nationales Visum) oder die Ausländerbehörde erteilt wird, da eine weitere Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist.
Ferner kann eine solche Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 BeschV auch an
- sonstige leitende Angestellte (ohne Generalvollmacht oder Prokura) erteilt werden sowie
- an andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse eines in Deutschland ansässigen Unternehmens verfügen, und zwar für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen.
In diesem Fall prüft allerdings die Bundesagentur für Arbeit vor der Erteilung noch, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 4 Abs. 2 BeschV i.V.m. § 39 Abs. 2 S. 1 AufenthG), sodass eine gewisse zusätzliche Bearbeitungszeit einzukalkulieren ist.
Option 2: Blaue Karte EU
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch die Erteilung einer Blauen Karte EU gem. § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV für die Ausübung einer Beschäftigung, also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, in Betracht. Hierfür müsste die Führungskraft insbesondere
- das Angebot eines inländischen Arbeitsvertrages vorweisen
- einen deutschen, anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen
- die Beschäftigung muss der Qualifikation angemessen sein – diese Voraussetzung dürfte bei einer Beschäftigung in einer leitenden Position meist erfüllt sein und
- das Gehalt muss in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegen (derzeit 53.600,00 € jährlich).
Auch für die Erteilung der Blauen Karte EU ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, sodass diese in der Regel bei Vorliegen aller Voraussetzungen sofort oder innerhalb weniger Tage erteilt werden kann.
Die Erteilung einer Blauen Karte EU für Mangelberufe (z.B. im IT-Bereich) erfordert lediglich ein Gehalt in Höhe von 52% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit 41.808 € jährlich). Auch hier prüft die Bundesagentur für Arbeit dann allerdings vor der Erteilung noch, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 2 Abs. 2 BeschV i.V.m. § 39 Abs. 2 S. 1 AufenthG), sodass eine gewisse zusätzliche Bearbeitungszeit einzukalkulieren ist.
Die Blaue Karte EU hat den Vorteil, dass der Führungskraft bereits nach 33 Monaten – und sogar nach 21 Monaten bei Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse – eine Niederlassungserlaubnis (§ 19a Abs. 6 AufenthG) erteilt wird (sofern auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen). Die Niederlassungserlaubnis berechtigt die Führungskraft zum dauerhaften Aufenthalt und zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit in Deutschland (§ 9 AufenthG).
Option 3: ICT-Karte
Für den Fall, dass keine Einstellung der Führungskraft in Deutschland, sondern vielmehr ein unternehmensinterner Transfer bzw. eine konzerninterne Entsendung einer ausländischen Führungskraft in den deutschen Unternehmensteil für bis zu 3 Jahre gewünscht ist, kommt die Beantragung einer ICT-Karte gem. § 19b AufenthG i.V.m. § 10a BeschV in Betracht. Deren Voraussetzungen haben wir hier im Blog bereits ausführlich dargestellt.
Option 4: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
Sofern die Führungskraft selbstständig und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig wird – wie es oft gerade bei Geschäftsführerinnen der Fall ist – dann kommt die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 21 AufenthG infrage. Diese kann gem. § 21 Abs. 1 AufenthG dann erteilt werden, wenn
- ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen der ausländischen Führungskraft, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Hier ist zudem beachtlich, dass Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, die Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden soll, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen (§ 21 Abs. 3 AufenthG).
Fazit
Bei der Einstellung einer ausländischen Führungskraft sollte genau geprüft werden, welcher Aufenthaltstitel in Betracht kommt und welcher infrage kommende Aufenthaltstitel die größten Vorteile für das einstellende Unternehmen sowie den Ausländer in Leitungsposition bringt.