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Vertragsstrafen im Profifußball wegen „vergoldeter Steaks“

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Was hat der Verzehr eines vergoldeten Steaks in einem Nobelrestaurant in Dubai mit deutschem Arbeitsrecht zu tun? Das ergibt sich bei einem Blick auf den Hauptprotagonisten und seinen Arbeitgeber: Franck Ribéry und Bayern München. Es geht um eine Twitter-Reaktion von Ribéry, nachdem ihn ein Shitstorm als Reaktion auf ein Video ereilte, in dem er besagtes Steak verzehrte. Der FC Bayern belegte Ribéry im Anschluss mit einer Vertragsstrafe.

Verhängt ein Proficlub eine Geldstrafe gegen seinen Spieler, handelt es sich dabei um eine Vertragsstrafe i. S. des § 339 BGB. Profifußballer sind Arbeitnehmer und die arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Voraussetzungen rechtmäßiger Vertragsstrafen

Für eine rechtmäßige Vertragsstrafe müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Zulässigkeit von Vertragsstrafen

Grundsätzlich sind Vereinbarungen über Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen zulässig. Die Vertragsstrafe soll dem Arbeitgeber helfen, seine Interessen zu sichern. Sie soll den Arbeitnehmer zur Vertragstreue anhalten sowie eine vertragliche Schadenspauschalierung ermöglichen, durch welche der Nachweis eines Schadens sowie dessen Höhe nicht notwendig sind.

  • Vertragliche Abrede

Die Vertragsstrafe kann vertraglich explizit vereinbart oder im Arbeitsvertrag der Hinweis auf die konkrete Vereinssatzung mit entsprechender Regelung aufgenommen werden.

  • Angemessenheit der Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe darf nicht zu unbestimmt oder unverständlich formuliert sein. Eine Vertragsstrafenregelung ohne Bezug zu konkreten Pflichten des Spielers reicht nicht aus. Vereinen ist daher zu empfehlen, einen konkreten Strafenkatalog in die Arbeitsverträge aufzunehmen bzw. sich auf eine konkrete Strafsatzung zu beziehen.

Der Verein muss ein berechtigtes Interesse an der Strafe haben. Durch die Pflichtverletzung des Spielers muss dem Verein ein nicht unerheblicher Schaden drohen und der Nachweis muss mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden sein. Ob einem Verein durch die privaten Fehltritte ihrer Spieler (wie z.B. fragwürdige Aussagen auf einem Twitter Account) ein Schaden entsteht, kann zumindest bezweifelt werden. Die Strafe soll in erster Linie der Disziplinierung der Spieler als Arbeitnehmer dienen. Eine Geldstrafe für privates Fehlverhalten dürfte nur in Betracht kommen, wenn es Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die vom Spieler geschuldeten Leistungspflichten hat. Ein Verhalten, welches sich ausschließlich im privaten Bereich abspielt und daher keinen Schaden des Vereins begründet, kann nicht mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden.

Die Vertragsstrafe muss in der Höhe angemessen sein. In der Rechtsprechung wird eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt für angemessen gehalten.

Fazit

Vertragsstrafen aufgrund privaten Verhaltens von Spielern sind arbeitsrechtlich nur haltbar bei Auswirkung des Fehlverhaltens auf das Arbeitsverhältnis. Daher würde eine Vertragsstrafe gegenüber einem Spieler, die ausschließlich private Fehltritte sanktioniert, einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht standhalten.

Letztlich kommt es aber nur selten zur gerichtlichen Überprüfung einer Vertragsstrafe gegenüber einem Spieler. Das liegt jedenfalls bei den gut bis sehr gut verdienenden Spielern schon daran, dass auch eine hohe Strafzahlung finanziell nicht als schmerzhaft empfunden wird. Zudem sind die Mechanismen des Profifußballs zu berücksichtigen: Spieler, Trainer und Manager können sich in dem sehr engen und visiblen Markt keine Rechtsstreitigkeiten gegen die Vereine erlauben, ohne sich für zukünftige Engagements zu verbrennen.

Dr. Markus Bohnau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Markus Bohnau berät Unter­neh­men aller Branchen insbesondere zu kollektivarbeits­recht­li­chen Themen und verhandelt mit Betriebs­rä­ten sowie Gewerk­schaf­ten, ins­be­son­dere bei (Post-Merger) Umstruk­tu­rie­run­gen und Out­sour­cing-Projekten - auch grenzüberschreitend. Weitere Schwer­punkte sind die arbeits­recht­li­che Begleitung von Trans­ak­tio­nen (inkl. Due Diligence und Har­mo­ni­sie­rung von Arbeits­be­din­gun­gen) sowie die arbeits­recht­li­che Beratung im Profisport, vor allem bei Transfers im Berufs­fuß­ball.
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