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Sozialversicherung

Sozialversicherungsbeiträge: Wann werden Säumniszuschläge erhoben?

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Oftmals enthalten Bescheide mit Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung, die infolge einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung erlassen werden, Säumniszuschläge. Insoweit bestimmt § 24 Abs. 1 SGB IV, dass für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrages zu zahlen ist. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV allerdings ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Eine Definition des Verschuldensbegriffs enthält § 24 Abs. 2 SGB IV aber nicht. Im Urteil vom 12. Dezember 2018 (BSG vom 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R) hat sich der 12. Senat des BSG nun konkret mit der Frage beschäftigt, wie der Begriff der „unverschuldeten“ Unkenntnis in § 24 SGB IV auszulegen ist. Hierzu im Einzelnen:

Keine Exkulpation bei Kenntnis

Zunächst führten die Richter des 12. Senats aus, dass eine Exkulpation zur Erhebung von Säumniszuschlägen ausgeschlossen sei, wenn der säumige Beitragsschuldner Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte. Kenntnis von der Zahlungspflicht sei das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet zu sein. Diese liege bei einem zahlungspflichtigen Arbeitgeber dann vor, wenn er die begründenden Tatsachen für seine Beitragsschuld kenne, weil er zumindest auf Basis einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollziehen kann, dass einerseits eine Beschäftigung vorliege, welche andererseits die Beitragspflicht nach sich ziehe. Das Wissen um die (bloße) Möglichkeit der Beitragserhebung stehe dem sicheren Wissen um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Beitragszahlung hingegen nicht gleich. Ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft schließe die Kenntnis aus.

Wenigstens bedingter Vorsatz

Säumniszuschläge seien aber dann nicht zu erheben, wenn die Unkenntnis der Zahlungspflicht unverschuldet sei. Dieses (Un-)Verschulden bestimme sich nach Auffassung der Richter des 12. Senats nicht nach § 276 BGB, sondern setze aufgrund eines eigenständigen Verschuldensmaßstabs wenigstens bedingten Vorsatz voraus. Dies folge aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB IV, der Systematik des SGB IV und dem Zweck der Säumniszuschläge. Die Frage der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV bilde mit der Verjährung vorsätzlich vorenthaltener Beiträge nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV und der Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung nach § 14 Abs. 2 SGB IV einen einheitlichen Regelungskomplex mit der Folge eines einheitlichen Haftungsmaßstabs. Demzufolge sei auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV genau wie bei § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV und bei § 14 Abs. 2 SGB IV wenigstens bedingter Vorsatz erforderlich.

Keine Fahrlässigkeit

Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips könne der Zweck der Säumniszuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das gelte umso mehr, als die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 2 SGB IV unbillige Härten vermeiden soll, die entstehen würden, wenn Säumniszuschläge auch für Zeiten vor der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen erhoben werden müssten, obwohl der Beitragsschuldner unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte. Für die Härtefallregelung bliebe aber kaum ein denkbarer Anwendungsbereich, wenn bereits fahrlässiges Verhalten, insbesondere durch die unterbliebene Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, die unverschuldete Unkenntnis ausschließen würde. Das fakultativ ausgestaltete Statusfeststellungsverfahren würde entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV faktisch obligatorisch.

Kein Widerspruch zum 13. Senat

Das hier gefundene Auslegungsergebnis widerspreche auch nicht der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (BSG vom 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R). Danach stehe zwar der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht sowohl fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 276 BGB entgegen. Allerdings würde diese Entscheidung die analoge Anwendung des § 24 Abs. 2 SGB IV auf den Sonderfall der Nachversicherung nach §§ 8, 181 ff. SGB VI durch die Bundesrepublik Deutschland und einzelne Bundesländer als Träger öffentlicher Verwaltung betreffen. Diese Rechtsprechung sei auf die nach einer Statuszuordnung als abhängige Beschäftigung vom Arbeitgeber wegen rückwirkend festgesetzter Beiträge erhobenen Säumniszuschläge nicht übertragbar. Für angefochtene Statuszuordnungen nebst festgesetzter Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge sei nach der Geschäftsverteilung des BSG allein der erkennende 12. Senat zuständig.

Fazit

In der Praxis stellen neben der eigentlichen Beitragsnachzahlung Säumniszuschläge oft einen nicht unerheblichen Teil der Forderung der Sozialversicherungsträger dar. Auf Basis der Entscheidung des 12. Senats des BSG lässt sich nunmehr in vielen Fällen argumentieren, dass Säumniszuschläge nicht zu erheben sind. Mit der Entscheidung vom 12. Dezember 2018 hat der 12. Senat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass nach seiner Auffassung die Festsetzung von Säumniszuschlägen wenigstens bedingten Vorsatz voraussetzt. Auch wenn die Entscheidung teilweise kritisch hinterfragt wird (so etwa bereits am 19.12.2018 LSG Niedersachsen-Bremen – L 2 BA 39/18), bietet sie Unternehmen bei fehlendem Vorsatz eine gute Argumentationsmöglichkeit, um einer finanziellen Belastung durch erhobene Säumniszuschläge erfolgreich entgegen zu wirken.

Dr. Alexa Paehler, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Alexa Paehler berät Arbeitgeber schwerpunktmäßig bei Kün­di­gungs­rechts­strei­tig­kei­ten, zu Organverhältnissen (Geschäfts­füh­rer/Vorstände), kollektivarbeits­recht­li­chen Fragen sowie zu Unter­neh­mens­käufen.
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