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Grußformel im Arbeitszeugnis – nun doch einklagbar?

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Wir danken für die geleistete Arbeit und wünschen für die weitere Zukunft alles Gute und viel Erfolg.“ Auf derartige Schluss- bzw. Grußformeln haben Arbeitnehmer nach dem BAG keinen Anspruch (Urt. v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11). Nach einer neueren Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern soll dies nun doch der Fall sein (Urt. v. 2.4.2019 – 2 Sa 187/19) – wir finden zu Unrecht.

Der Fall

Der aus dem Unternehmen der Beklagten bereits ausgeschiedene Kläger verlangte von der Beklagten u.a. die Ergänzung des Arbeitszeugnisses um eine Grußformel. Die Beklagte lehnte den Anspruch ab. Wegen seines „schlechten Stils“ war sie zu keinem weiteren Entgegenkommen bereit. Der Kläger zog daraufhin mit einem vorformulierten Zeugnisentwurf inklusive Standard-Grußformel vor Gericht und klagte auf Erteilung bzw. Berichtigung des Zeugnisses.

In der ersten Instanz hatte er damit keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommerns

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab der Berufung bezüglich der Ergänzung des Zeugnisses um die Grußformel statt.

Einen Anspruch aus § 109 GewO lehnte es zwar unter Verweis auf die BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2012 ab. Der Anspruch ergebe sich jedoch aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers werde berührt, da Schlussformeln üblich seien und deren Fehlen mangelnde Wertschätzung ausdrücke. Der Arbeitnehmer werde dadurch „öffentlich dokumentiert gekränkt“, so das Gericht ausdrücklich.

Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers konkretisiere sich im Rahmen einer Interessenabwägung. Zulasten der Beklagten sei dabei die überragende Bedeutung des Zeugnisses für die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Sie lasse das Interesse des Arbeitgebers, fehlenden Dank auszudrücken, gering ausfallen.

Daher dürfe sich der Arbeitgeber einer angemessenen Schlussformel ohne sachlichen Grund nicht verweigern. Das Gericht berücksichtigte dabei erschwerend, dass die Weigerung der Beklagten aus Verärgerung erfolgte.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Bewertung der Entscheidung und Praxishinweis

Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern überzeugt nicht.

Das BAG und auch andere Gerichte haben einen möglichen Anspruch auf die Grußformel bislang stets im Rahmen des § 109 GewO geprüft. Im Jahr 2012 hat das BAG diesen Anspruch mit überzeugender Begründung abgelehnt. Um offenbar nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen zu müssen, hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern einen Anspruch aus § 109 GewO ebenfalls abgelehnt. In einem zweiten Schritt leitet es den Anspruch allerdings, quasi „durch die Hintertür“, über eine andere Anspruchsgrundlage her, sodass im Ergebnis doch von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen und damit ein Revisionsgrund geschaffen wird. Umso bemerkenswerter ist daher, dass die Revision nicht zugelassen wurde. Aus diesem Grund stehen die Chancen, dass das BAG die anhängige Nichtzulassungsbeschwerde (Az. 9 AZN 914/19) zur Entscheidung annimmt, nicht schlecht. Das BAG müsste dann im Rahmen der Revision erneut darüber befinden, ob Arbeitnehmern ein Anspruch auf Schluss- und Grußformeln in Arbeitszeugnissen zusteht. Anlass, seine 2012 getroffene Entscheidung nunmehr zu ändern, besteht nach unserem Dafürhalten jedoch nicht.

Wir gehen daher davon aus, dass Arbeitgeber auch in Zukunft nicht gezwungen sind, Dankbarkeit und gute Wünsche im Arbeitszeugnis auszudrücken.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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