„Frohes neues Jahr“ heißt es für gewöhnlich zum Jahreswechsel. Oftmals werden die Neujahrswünsche verbunden mit den besten Wünschen für die Gesundheit im neuen Jahr. Beides möchte auch dieser Blog zunächst allen Leserinnen und Lesern für das Jahr 2020 wünschen. Gleichwohl läuft es mit der Gesundheit manchmal dann doch nicht so wie gewünscht. Krankheitsfälle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigten in aller Regelmäßigkeit auch die Arbeitsgerichtsbarkeit. So auch in der ersten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die wir Ihnen in diesem Jahr vorstellen möchten. Zum wiederholten Male hatten sich die Erfurter Richter im Dezember 2019 mit den Anspruchsvoraussetzungen und den Darlegungs- und Beweislastregelungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfalle auseinander zu setzen.
Worum ging es genau?
Die Klägerin war Fachkraft in der Altenpflege bei der Beklagten. Aufgrund einer psychischen Erkrankung war sie seit Februar 2017 arbeitsunfähig. Wegen dieser Erkrankung wurde ihr mehrmals Arbeitsunfähigkeit attestiert, zuletzt bis zum 18.5.2017. Während dieser Zeit bezog sie zunächst Entgeltfortzahlung von der Beklagten und anschließend Krankengeld. Am 19.5.2017 unterzog sich die Klägerin einer seit längerer Zeit geplanten Operation aufgrund gynäkologischer Leiden. Schon am Vortag bescheinigte die Frauenärztin der Klägerin im Wege der „Erstbescheinigung“ Arbeitsunfähigkeit vom 19.5.2017 bis zum 16.6.2017. Diese wurde anschließend bis zum 30.06.2017 verlängert. Ende Juni 2017 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2019. Aus diesem Anlass erbrachte die Klägerin im Juli 2017 keine Arbeitsleistung sondern nahm Resturlaub und baute Überstunden ab. Ebenso begann sie im Juli 2017 eine Psychotherapie, auf deren Beginn sie seit Längerem wartete. Schon zuvor nahm die Klägerin zudem spätestens seit Mitte März 2017 bis zum Ausscheiden bei der Beklagten Medikamente wegen der psychischen Erkrankung ein. Für die Zeit ab dem 19.5.2017 erhielt sie weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 19.5.2017 bis zum 29.6.2017. Sie berief sich darauf, ab dem 19.5.2017 aufgrund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen zu sein, während die Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung bereits am 18.5.2017 beendet gewesen sei. Die Beklagte lehnte das Zahlungsbegehren mit Hinweis auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles ab. Sie bestritt das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit zum 18.05.2017 aufgrund der andauernden psychischen Erkrankung der Klägerin.
Ausgangspunkt: Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles
Dieser richterrechtliche Grundsatz besagt, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auch dann auf die Höchstdauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während des Entgeltfortzahlungszeitraums zur (Erst-)Erkrankung des Arbeitnehmers eine weitere Arbeitsunfähigkeit auslösende, von der Ersterkrankung unabhängige, Krankheit hinzutritt. Hintergrund ist die Annahme, dass die Entgeltfortzahlung nicht an die Krankheit, sondern an die Arbeitsverhinderung als solche anknüpft. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht demnach nur, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet ist, in dem eine neue und andersartige Erkrankung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit führt. Ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten (auch nur wenige Stunden) arbeitsfähig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit als auch für deren Beginn und Ende trifft dabei, wie das BAG schon 2016 entschieden hatte, nach allgemeinen Grundsätzen den Arbeitnehmer.
Was ist neu in dem nun entschiedenen Fall?
Das BAG hatte sich in tatsächlicher Hinsicht – soweit ersichtlich – bislang nur mit der Frage des Beginns der zweiten Arbeitsverhinderung auseinander zu setzen. Es hatte insoweit im Einklang mit vorstehenden Grundsätzen entschieden, dass der Arbeitnehmer den von ihm behaupteten erst nach dem Ende der Vorerkrankung liegenden Beginn der Zweiterkrankung zu beweisen habe, wenn der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vortrage, dass Arbeitsunfähigkeit wegen der Zweiterkrankung schon während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Ersterkrankung bestanden habe.
Der nunmehr entschiedene Fall unterscheidet sich davon insoweit, als nun nicht der Beginn der Zweiterkrankung sondern das Ende der Ersterkrankung in Frage stand.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Hatte das Arbeitsgericht Hannover erstinstanzlich noch zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden, folgte der 5. Senat des BAG dem LAG Niedersachsen und bestätigte das klageabweisende Berufungsurteil. Nach Meinung der Erfurter Richter hat ein Arbeitnehmer bei einer in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden weiteren Arbeitsunfähigkeit im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die krankheitsbedingte (Erst-)Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Dieser Nachweis war der Klägerin nicht gelungen, weswegen ein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag, der einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschloss.
Praxisfolgen
Das Urteil des BAG ist überzeugend und liegt konsequent auf der Linie der Entscheidung aus dem Jahr 2016. Es ist insoweit zu begrüßen, dass der 5. Senat seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben ist. Größere Überraschungen dürften die noch nicht veröffentlichen Entscheidungsgründe damit nicht mehr enthalten. Arbeitgebern ist zu raten, bei mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in engem zeitlichen Zusammenhang genauer hinzusehen, um nicht über Gebühr Entgeltfortzahlung zu leisten. Sprechen Indizien für einen einheitlichen Verhinderungsfall, sollte Entgeltfortzahlung nicht geleistet und der Arbeitnehmer aufgefordert werden, sich zu erklären.
Der Autor dankt der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Franziska Wiedenmaier für die Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags.