Social Media Plattformen wie LinkedIn und Co. sind sowohl aus dem Privat- als auch aus dem Berufsleben nicht mehr wegzudenken. Viele Arbeitgeber sind auf verschiedenen Plattformen unterwegs, um auf sich aufmerksam zu machen oder ihren Kunden eine Möglichkeit zu bieten, mit ihnen in Kontakt zu treten. So schnell wie ein Beitrag abgesetzt ist, so schnell kann es dabei auch zu arbeitsrechtlichen Fragen kommen. Deswegen nachfolgend ein Überblick, welche Aspekte Arbeitgeber beim Umgang mit Social Media Plattformen beachten sollten.
Das BAG und Facebook
Das Bundesarbeitsgericht musste sich bereits in 2016 mit dem Facebook-Account von Arbeitgebern und der Frage beschäftigen, inwieweit der Betriebsrat diesbezüglich mitzubestimmen hat. Entschieden hat es hierzu (vgl. BAG Urteil vom 13.12.2016, AZ. 1 ABR 7/15), dass der Facebook-Account eines Arbeitgebers eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstelle, welche dazu geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Der Betriebsrat habe deswegen ein Mitbestimmungsrecht bei der Nutzung des Facebook-Accounts durch den Arbeitgeber.
Neues vom BAG zu Twitter?
Mit Spannung wurde nun auf die erste Äußerung des BAG zum Thema Twitter gewartet. Im Raum stand insbesondere die Frage, ob es die Erwägungen aus der Facebook-Entscheidung aus 2016 auf dieses Medium übertragen würde. Leider kam es jedoch nicht zu der auf den 25.02.2020 terminierten Entscheidung. Laut der Pressemitteilung sah das Gericht nämlich von einer Sachentscheidung ab, weil der das dortige Verfahren führende Gesamtbetriebsrat mangels wirksamer Errichtung gar keine Antragsbefugnis gehabt hätte (siehe dazu die Pressemitteilung). Vorerst bleibt Arbeitgebern damit nur der Blick auf die Entscheidung der Vorinstanz, um sich der Sichtweise der Rechtsprechung zu dem Thema anzunähern (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2018 – 2 TaBV 5/18).
Um was ging es?
Der Fall des LAG Hamburg befasste sich mit dem Twitter-Account eines Kinobetreibers, bei welchem – wie sich später herausstellte, unwirksam – ein Gesamtbetriebsrat gebildet worden war. Dieser forderte den Arbeitgeber auf, die Nutzung des Twitter-Accounts zu unterlassen, da dieser vergleichbar Facebook geeignet sei, Leistung und Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen. Insoweit hatte das BAG für Facebook entschieden, dass sich eine entsprechende Überwachungsmöglichkeit aus der Funktion ergeben würde, Beiträge auf der Seite des Arbeitgebers posten zu können, z.B. Kundenkritik. Nach Ansicht des Gesamtbetriebsrates entspräche dies der Funktion „Antworten“ bei Twitter. Der Arbeitgeber war hingegen anderer Meinung, insbesondere gäbe es keine vergleichbare Möglichkeit, auf der Twitter Seite eines Nutzers einen Beitrag hinterlassen zu können.
Twitter gleich Facebook?
Das LAG Hamburg war dagegen der Auffassung, Twitter sei wie Facebook eine technische Einrichtung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Arbeitgeber nutze damit eine webbasierte EDV-Einrichtung. Die „Antwort“ Funktion bei Twitter sei mit den „Besucher-Beiträgen“ bei Facebook vergleichbar. Bedeutung käme insbesondere auch dem Umstand zu, dass diese Funktion bei Twitter nicht abgestellt werden könne. In einem betriebsverfassungsrechtlichen weiten Verständnis von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG seien daher beide Dienste vergleichbar. Das Sammeln von Daten reiche für die Annahme einer technischen Einrichtung in diesem Sinne aus. Dies sei vor allem dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Plattform nicht nur dazu nutze, sich nach außen zu präsentieren, sondern auch, um einen offenen Meinungsaustausch mit den Kunden zu erreichen. So lag auch der Fall des Kinobetreibers, der die Kunden dazu aufgefordert hatte, ihre Meinung und Kritik auf dem Twitter-Account zu äußern.
Praxishinweis
Social Media Plattformen können ein probates Mittel für die Eigenwerbung und die Kunden-Kommunikation sein, jedoch darf dabei die Mitbestimmung des Betriebsrates nicht vergessen werden. Die Facebook Entscheidung des BAG und auch die Entscheidung des LAG Hamburg zu Twitter haben insoweit zum einen gezeigt, dass die Gerichte die Begriffe „technische Einrichtung“ sowie die Eigenschaft „zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet” tendenziell weit verstehen. Zum anderen zeigen die Entscheidungen auch, dass der Persönlichkeitsschutz der Mitarbeiter, welcher im engen Zusammenhang mit den Kontrollmöglichkeiten bei Facebook und Twitter oder ähnlichen Social Media Plattformen steht, strikt zu beachten ist. Für Arbeitgeber bedeutet dies, bei der Nutzung von Social Media Plattformen insbesondere darauf zu achten, dass andere Nutzer auf der Seite nicht ohne weiteres Kritik an den Mitarbeitern äußern können. Entweder deaktiviert man also die Funktion oder es wird eine andere Kontrollfunktion eingeführt, z.B. die Veröffentlichung erst nach einer Prüfung durch den Arbeitgeber.