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Allgemein Antidiskriminierung Schwerbehinderung

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – bereits vor der Gleichstellung notwendig?

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Die Schwerbehindertenvertretung ist in vielen Fällen zu beteiligen, wenn die Belange von schwerbehinderten Menschen betroffen sind. Doch wie ist die Lage, wenn ein behinderter Mensch einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hat und über diesen noch nicht entschieden wurde? Das BAG hatte kürzlich über einen solchen Fall zu urteilen, in dem die Schwerbehindertenvertretung zu einer Versetzung nicht angehört wurde und entschied: zurecht. Eine Anhörung sei nicht erforderlich gewesen. Die Hintergründe und Auswirkungen der Entscheidung für Arbeitgeber haben wir nachfolgend zusammengefasst.

Worum ging es in der Sache?

Im zugrundeliegenden Fall des BAG (Beschluss vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18, bisher nur als Pressemitteilung vorliegend) beschäftigte die Arbeitgeberin eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt ist. Die Arbeitnehmerin stellte einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und informierte die Arbeitgeberin hierüber. Die Arbeitgeberin setzte die Arbeitnehmerin später für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet und angehört zu haben. Nach der Versetzung stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend einem schwerbehinderten Menschen gleich. Die bei der Arbeitgeberin bestehende Schwerbehindertenvertretung machte nun gerichtlich geltend, sie müsse von der Arbeitgeberin auch dann vorsorglich beteiligt werden, wenn behinderte Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies ihrem Arbeitgeber mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen.

Rechtlicher Hintergrund

Man könnte sich zunächst fragen, warum die Schwerbehindertenvertretung an einer Versetzung zu beteiligen sein sollte, die gar keinen schwerbehinderten Mensch betraf. Denn nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Unterrichtungs- und anhörungspflichtig sind damit insbesondere Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung von Schwerbehinderten. Allerdings gelten diese Beteiligungsrechte gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

Die Gleichstellung – Voraussetzungen und Wirkung

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Doch wann sind behinderte Beschäftigte einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt im Sinne des § 151 Abs. 1 SGB IX? Zunächst muss bei dem oder der Beschäftigten ein Grad der Behinderung von über 30 aber unter 50 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Diese Feststellung trifft häufig das Versorgungsamt, sie kann aber auch durch andere Behörden erfolgen. Der Gleichstellungsantrag muss dann bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, die über diesen – ggfs. nach Anhörung des Arbeitgebers und der Schwerbehindertenvertretung – zu entscheiden hat. Wird die Gleichstellung  festgestellt, wirkt diese auf den Tag der Antragstellung zurück (§ 151 Abs. 2 S. 2 SGB IX).

Mit einer Gleichstellung können alle besonderen Regelungen des SGB IX – Teil 3 in Anspruch genommen werden mit Ausnahme des Zusatzurlaubs und der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Damit genießt der gleichgestellte Mensch insbesondere den Sonderkündigungsschutz des § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX. Bei den Nachteilsausgleichen, die außerhalb des SGB IX geregelt sind, kommt es auf die dortige Regelung an. So gilt beispielsweise die vorgezogene Altersrente nur für schwerbehinderte Menschen und nicht für gleichgestellte Menschen (§ 236a SGB VI).

Die Entscheidung des BAG

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 nun, dass die Beteiligungspflicht bei Umsetzungen nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht besteht, wenn die Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betrifft, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung. Zwar wirkt die Gleichstellung auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründet jedoch keine die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung unterrichten und zu dieser anhören zu müssen. Das ist auch mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

Diese Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Sie gibt Arbeitgebern die nötige Rechtssicherheit im Umgang mit Menschen mit Behinderung, über deren Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden wurde. Die Schwerbehindertenvertretung ist für personelle Maßnahmen in diesen Fällen (noch) nicht zu beteiligen. Arbeitgeber sollten allerdings nicht vergessen, bei geplanten Kündigungen während des laufenden Gleichstellungsverfahrens die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, wenn der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde bzw. stets im Blick zu behalten, dass die Möglichkeit eines solchen Antrags besteht.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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