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Internationales Arbeitsrecht Kündigung, allgemein Massenentlassung

Fallstrick Massenentlassungsanzeige: Kündigungen der Air-Berlin-Piloten unwirksam

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Mit Urteil vom 27. Februar 2020 (8 AZR 215/19 u.a.) entschied der Achte Senat des BAG, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam sind. Der Achte Senat folgte damit in seiner Begründung dem Sechsten Senat, der bereits am 13. Februar 2020 (6 AZR 146/19 u.a.) die Kündigungen von acht Piloten für unwirksam erklärt hatte. Die festgestellten Formfehler bei der Massenentlassungsanzeige könnten zur Unwirksamkeit sämtlicher (noch rechtshängiger) Kündigungen gegenüber Cockpit-, Kabinen und auch Bodenpersonal der Air Berlin führen.

Hintergrund der Entscheidungen

Die Air-Berlin-Insolvenz führte Ende 2017 zur Kündigung tausender Arbeitsverhältnisse. Die Klagen zahlreicher Betroffener beschäftigen seitdem die Arbeitsgerichtsbarkeit. Einige dieser Klagen sind nun in letzter Instanz vor dem BAG in Erfurt gelandet. Den Auftakt gab am 21. Januar 2020 der Erste Senat, der über die Klagen ehemaliger Flugbegleiterinnen auf Nachteilsausgleich zu entscheiden hatte und diese – ebenso wie die Vorinstanzen – abwies (wir berichteten im Blogbeitrag „Air Berlin: Kein Nachteilsausgleich für das Kabinenpersonal“). Am 13. und 27. Februar 2020 beschäftigten sich nun der Sechste und Achte Senat in elf Parallelverfahren mit den Kündigungen der Piloten. Bislang waren die Flugkapitäne der ehemals zweitgrößten deutschen Fluggesellschaft erfolglos geblieben, die Vorinstanzen in Berlin und Düsseldorf hatten ihre Kündigungsschutzklagen abgewiesen.

Worum ging es?

Air Berlin unterhielt an mehreren Flughäfen sog. Stationen, denen (als Ausgangspunkt für die Arbeitsaufnahme und Berechnung der Arbeitszeiten) jeweils Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit sowie eine Anzahl an Flugzeugen und Parkplätzen zugeordnet waren. Die Personalvertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal waren bei Air Berlin aufgrund tarifvertraglicher Regelungen getrennt organisiert. Nach Insolvenzanmeldung im August 2017 wurde der Flugbetrieb der Air Berlin im Oktober 2017 eingestellt. Ende November 2017 kündigte der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse der Piloten betriebsbedingt wegen Stilllegung des Flugbetriebs.

Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord

Nach § 17 KSchG muss ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Vor Ausspruch der Kündigungen gegenüber den Piloten hatte Air Berlin daher eine Massenentlassungsanzeige für den „Betrieb Cockpit“ erstattet. Dieses Verständnis des Betriebs entsprach den tarifvertraglich getrennt organisierten Personalvertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal. Wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs von Berlin aus bezog sich die Anzeige inhaltlich auf das gesamte bundesweit beschäftigte Cockpitpersonal und wurde bei der Agentur für Arbeit Berlin-Nord eingereicht.

Harte Landung vor dem BAG: Kündigungen unwirksam

Mit ihrer Klage wandten sich mehrere Piloten gegen die Kündigung. Vor dem BAG hatten sie schließlich Erfolg. Wie zuvor bereits der Sechste Senat entschied auch der Achte Senat des BAG mit Urteil vom 27. Februar 2020, dass die Massenentlassungsanzeige für die Piloten bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit (Berlin-Nord) eingereicht wurde und darüber hinaus auch nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthielt. Dies führte zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Dieses Ergebnis begründeten der Sechste und Achte Senat nach den bislang vorliegenden Pressemitteilungen damit, dass § 17 KSchG auf der EG-Richtlinie zur Massenentlassung beruhe. Nach dem daher „unionsrechtlich determinierten“ Betriebsbegriff des § 17 KSchG handelte es sich bei den einzelnen Stationen der Air Berlin (konkret: den Stationen Köln und Düsseldorf) jeweils um eigene Betriebe. Die Massenentlassungsanzeige hätte daher für die der jeweiligen Station zugeordneten Piloten nicht am Unternehmenssitz in Berlin sondern bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit in Köln bzw. Düsseldorf erfolgen müssen. Denn dort traten nach Ansicht des BAG die Auswirkungen der Massenentlassung auf, denen durch eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen Agentur für Arbeit entgegen getreten werden solle.

Auswirkungen der Urteile auch auf Kabinen- und Bodenpersonal?

Den Pressemitteilungen lässt sich entnehmen, dass die Massenentlassungsanzeige auch deswegen als fehlerhaft anzusehen war, weil sie sich inhaltlich auf das Cockpitpersonal beschränkte. Nach Ansicht des BAG wären allerdings auch zwingend Angaben zum der jeweiligen Station zugeordneten Kabinen- und Bodenpersonal erforderlich gewesen. Dass diese Beschäftigtengruppen bei Air Berlin kollektivrechtlich in andere Vertretungsstrukturen eingebettet waren, sei für den unionsrechtlichen Betriebsbegriff ohne Belang. Diese Feststellung könnte dazu führen, dass die von Air Berlin eingereichten Massenentlassungsanzeigen insgesamt fehlerhaft und in Folge sämtliche (noch rechtshängige) Kündigungen gegenüber Cockpit-, Kabinen und auch Bodenpersonal unwirksam sind. Die vollständigen Urteilsbegründungen bleiben hier allerdings abzuwarten. Urteile des BAG in den Kündigungsschutzverfahren des Kabinenpersonals werden frühestens Mai 2020 erwartet.

Betriebs(teil)übergang durch „Wet Lease“?

Nachdem die Kündigungen bereits wegen der fehlerhaften Massenentlassungsanzeige unwirksam waren, konnte das BAG die Frage offenlassen, ob in den geprüften Fällen überhaupt eine vollständige Betriebsstilllegung oder aber ein Betriebs(teil)übergang auf andere Fluggesellschaften vorlag. Die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Flugverkehr wurden in der Vergangenheit kontrovers diskutiert (vgl. dazu auch unseren Blogbeitrag „Flugzeuge als übergangsfähige Betriebsteile?“). Der Achte Senat deutete in seiner Pressemitteilung an, dass ein Betriebsübergang für den Bereich des „Wet Lease“ (= Vermietung eines Flugzeugs einschließlich Crew, Wartung und Versicherung an eine andere Fluggesellschaft) in Betracht kommen könnte. Ob die Urteilsbegründung nähere Ausführungen hierzu enthalten wird, bleibt abzuwarten. Nachdem der Erfolg der Kündigungsschutzklagen angesichts der Zahlungsunfähigkeit von Air Berlin wirtschaftlich wertlos ist, könnte die Frage des Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf eine andere Fluggesellschaft noch von einiger Relevanz sein.

Folgen für die Praxis

Auch wenn die Air-Berlin-Urteile auf den ersten Blick exotisch anmuten, zeigen sie doch eindrücklich, dass bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige besondere Vorsicht geboten ist. Der hierbei maßgebliche unionsrechtliche Betriebsbegriff ist in vielen Fällen deutlich weiter zu verstehen als der Betriebsbegriff nach deutschem Recht. Nach Ansicht des EuGH kann z.B. eine Einheit selbst dann ein separater Betrieb sein, wenn sie über keine signifikante Autonomie rechtlicher, wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Art verfügt (vgl. hierzu auch unseren Blogbeitrag „Die essentials des Massenentlassungsverfahrens – Teil 1: Die Grundfragen klären“). Unternehmen sollten daher im Zweifel auch für (angenommene) unselbstständige Betriebsteile vorsorglich eine eigene Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur einreichen und die dort geplanten Entlassungen zudem bei der Massenentlassungsanzeige am Hauptsitz mitanzeigen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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