Die Rechtsprechung bleibt streng, für Arbeitgeber gilt weiterhin: Höchste Sorgfalt bei Stellenausschreibungen und Durchführung von Bewerbungsverfahren. Denn erneut wurde ein Arbeitgeber abgestraft für Nachlässigkeiten im Bewerbungsverfahren. Das BAG (vom 23. Januar 2020 – 8 AZR 484/18, Pressemitteilung) verpflichtete das beklagte Land NRW kürzlich rechtskräftig zur Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG i. H. v. EUR 3.717,30, da es einen fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Was war geschehen?
Sachverhalt
Der Kläger hatte sich auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst beworben. In seiner Bewerbung wies er auf seine bestehende Behinderung und Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten hin. Er wurde vom beklagten Land jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er klagte und verlangte eine Entschädigung i. H. v. EUR 7.434,39, also drei Monatsgehälter der Stellenbesoldung eines Gerichtsvollziehers. Das beklagte Land verteidigte sich mit dem Vortrag, die Bewerbung sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs nicht in den Geschäftsgang gelangt, sie sei also schlicht übersehen worden. Eine Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung sei daher nicht erfolgt.
Rechtlicher Hintergrund
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese immer nach § 165 S. 3 SGB IX zum Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, stellt dies ein Indiz i. S. v. § 22 AGG dafür dar, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung einer Diskriminierung kann der Arbeitgeber zwar – so jedenfalls die gesetzliche Idee – nach § 22 AGG widerlegen. Die Arbeitsgerichte sind jedoch bis dato streng: Liegen Indizien für eine Diskriminierung erst einmal vor, ist die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in aller Regel erfolgreich.
Entscheidung des BAG
So auch hier: Das BAG sprach dem Kläger eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG i. H. eines Monatsgehalts, also EUR 3.717,30, zu. Die Bewerbung des Klägers war dem beklagten Land unstreitig zugegangen und der Kläger war für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich ungeeignet. Fazit: Das beklagte Land hätte den Kläger zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Nichteinladung begründete das Indiz für die Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Vermutung konnte das beklagte Land auch nicht widerlegen. Das überlaufende E-Mail-Postfach war keine ausreichende Entschuldigung.
Praxistipp
Arbeitgeber sollten also nach wie vor insbesondere folgendes beherzigen: Sie sollten sich bei der Agentur für Arbeit nach geeigneten schwerbehinderten Bewerbern erkundigen, in Stellenanzeigen freie Positionen geschlechtsneutral ausschreiben und keine Hinweise auf das Alter oder andere geschützte Merkmale gemäß § 1 AGG aufnehmen sowie zuverlässige Bewerbungsabläufe etablieren, beginnend bei der Bearbeitung eingehender Bewerbungen über ein diskriminierungsfreies Führen von Vorstellungsgesprächen bis hin zu einer diskriminierungsfrei formulierten Rückmeldung an die Bewerber.