Arbeitgeber, die drittstaatsangehörige Arbeitnehmer (d.h. Arbeitnehmer, die nicht deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige von EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sind) beschäftigen und im Zuge der Coronakrise Kurzarbeitergeld beantragen, sehen sich mit der Frage konfrontiert, ob die Beantragung von Kurzarbeitergeld negative Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus dieser Mitarbeiter haben kann. Das Bundesministerium des Inneren hat hierzu in einem Rundschreiben an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder Stellung genommen, wie nachfolgend dargestellt wird.
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel?
Arbeitgeber dürfen drittstaatsangehörige Arbeitnehmer nur dann beschäftigen, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen (§ 4a Abs. 5 AufenthG). Die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich von der allgemeinen Voraussetzung abhängig, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 8 Abs. 1 AufenthG). Der Lebensunterhalt eines Ausländers dann gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 S. 1, 2 AufenthG). Wenn eine solche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel während des Bestehens des Aufenthaltstitels eintritt, kann zudem die Erteilungsdauer eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nachträglich verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG).
Das Bundesministerium des Inneren hat in dem Rundschreiben klargestellt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels hat. Nicht nur bliebe nämlich das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem ausländischen Arbeitnehmer bei Bezug von Kurzarbeitergeld bestehen. Zudem handele es sich auch um ein öffentliches Mittel, das auf Beitragsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruht, und dieses gelte folglich nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AufenthG).
Unterschreitung der Mindestgehaltsgrenze des Aufenthaltstitels?
Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung bestimmter Aufenthaltstitel ist zudem die Erreichung eines Mindestgehalts, so etwa für die Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG) und für die Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV).
Das BMI hat explizit klargestellt, dass bei Unterschreitung der für die genannten Aufenthaltstitel geltenden Gehaltsgrenzen durch das Kurzarbeitergeld keine negativen Auswirkungen auf den Bestand des Aufenthaltstitels zu erwarten sind, wenn die Kurzarbeit eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Corona-Virus darstellt. Dies bedeutet konkret, dass in einem solchen Fall eine nachträgliche Verkürzung der Erteilungsdauer eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels (§ 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG) nicht zu erwarten ist.
Vorsicht bei Bezug anderer öffentlicher Mittel
Das BMI nimmt in seinem Rundschreiben zwar Stellung zu den Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes auf den Aufenthaltsstatus ausländischer Arbeitnehmer, nicht aber zu den Auswirkungen des Bezugs anderer öffentlicher Mittel durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auf deren Aufenthaltsstatus. Falls folglich andere öffentliche Mittel als das Kurzarbeitergeld vom Arbeitnehmer oder von selbstständigen ausländischen Unternehmern mit entsprechendem Aufenthaltstitel in Anspruch genommen werden sollen, so sollte vorher dringend geprüft werden, ob der Bezug dieser Mittel ggf. negative Auswirkungen auf den bestehenden oder auf einen zukünftig zu beantragenden Aufenthaltstitel haben könnte.