Immer wieder streiten sich Betriebsrat und Arbeitgeber über die Anwendung einer Betriebsvereinbarung. Grundsätzlich kann der Betriebsrat einen Durchführungsanspruch geltend machen, wenn sich der Arbeitgeber nicht an die Betriebsvereinbarung hält. Dieser ist jedoch in bestimmten Fällen einzuschränken.
Verbindlichkeit einer Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer
Die Betriebsvereinbarung ist zwar ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der aber nicht nur Rechte und Pflichten dieser Betriebsparteien begründet, sondern auch, ähnlich wie ein Gesetz oder Tarifvertrag, verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer eines Betriebes formuliert. Somit können Betriebsvereinbarungen auch Individualansprüche einzelner Arbeitnehmer enthalten. Dementsprechend ist der Durchführungsanspruch des Betriebsrats einzuschränken, wenn es dem Betriebsrat lediglich zur Durchsetzung dieser Individualansprüche geht. So entschied auch zuletzt das LAG Bremen (Beschluss vom 18.04.2019 – 2 TaBV 11/18).
Worum ging es im entschiedenen Fall?
Die Beteiligten stritten sich über die Anwendung einer Betriebsvereinbarung. Im Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine Betriebsvereinbarung „Entlohnungsgrundsatz Prämie“. Diese sieht in § 6 zur Berechnung des Prämienverdiensts von Monteuren vor, dass der Prämienausgangslohn 125% des jeweiligen Tarifgrundlohnes beträgt. Dem Betriebsrat ist bekannt geworden, dass die Arbeitgeberin Monteure mit 120% des Tarifgrundlohnes als Prämienausgangslohn vergütet. Daraufhin hat der Betriebsrat beschlossen, die Arbeitgeberin im Wege eines einzuleitenden Beschlussverfahrens anzuhalten, ihrer Verpflichtung zur Durchführung der BV Prämie nachzukommen. Der Betriebsrat verfolgte mit seinem Antrag den Anspruch auf Anwendung der BV Prämie auf sämtliche Monteure, die im Prämienlohn arbeiten.
Entscheidung: Keine Antragsbefugnis des Betriebsrats
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da es dem Betriebsrat an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Das LAG Bremen bestätigte diesen Beschluss. Es stellte fest, dass der Betriebsrat im Ergebnis mit seinem Verpflichtungsantrag (individuelle) Zahlungsansprüche der Monteure durchzusetzen versucht, nämlich um die Berechnung eines bestimmten Prämienausgangslohns für die im Prämienlohn beschäftigten Monteure. Das LAG Bremen führte aus, dass der Durchführungsanspruch des Betriebsrats nicht dazu berechtigt, die durch die Betriebsvereinbarung begründeten individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in einem Beschlussverfahren durchzusetzen. Es komme auch nicht auf die Formulierung des Antrags an, sondern vielmehr darauf, was der Betriebsrat mit seinem Antrag letztlich begehrt. Hier verlangt der Betriebsrat Anwendung der BV Prämie bei Berechnung des Prämienlohns, ganz konkret die Berechnung des Prämienausgangslohns auf Basis von 125% des Tarifgrundlohns. Diesen Anspruch könnte aber jeder Monteur in entsprechender Höhe selbst – notfalls im Wege einer Klage – geltend machen. Der Antrag des Betriebsrats zielte nicht darauf ab, die Arbeitgeberin zur Einhaltung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen aus der Betriebsvereinbarung anzuhalten.
Fazit
Der Beschluss des LAG Bremen ist zu begrüßen und richtig. In Betriebsvereinbarungen finden sich häufig Individualansprüche des Arbeitnehmers (v.a. in Sozialplänen). In solch einem Fall dürfen die Kosten für die Geltendmachung der Individualrechte nicht durch Einschaltung des Betriebsrats auf den Arbeitgeber abgewälzt werden. Dabei darf es auch nicht auf die Formulierungskünste des Betriebsrats ankommen. Ausschlaggebend ist immer das, was der Betriebsrat letztlich mit seinem Antrag begehrt. Aber Vorsicht: Die Entscheidung des LAG Bremen deckt sich zwar mit der Rechtsprechung des BAG hierzu, allerdings ist das BAG in anderen Konstellationen von einer Zulässigkeit entsprechender Anträge des jeweiligen Betriebsrats ausgegangen. Der Durchführungsanspruch lasse sich nicht pauschal beschränken, wenn sowohl Individualrechte der Arbeitnehmer als auch eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit betroffen sind. Dementsprechend ist im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Betriebsrat ausschließlich um die Geltendmachung individueller Ansprüche geht.