open search
close
Arbeitsrecht 4.0 Betriebsrat Corona Digitalisierung

Update: Gesetzesänderung zur Beschlussfähigkeit von Betriebsräten in der Corona-Krise geplant!

Print Friendly, PDF & Email

In unserem Blogbeitrag vom 26.03.2020 – Wenn der Betriebsrat nicht im Betrieb ist – wirksame Beschlüsse trotz Corona-Krise möglich? – haben wir berichtet, dass nach der aktuellen Rechtslage Video- und Telefonkonferenzen nicht ausreichen, um rechtskräftige Beschlüsse im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu fassen. Die entsprechende Diskussion war insbesondere aufgrund einer Ministererklärung des Bundesministers Hubertus Heil neu entflammt. Knapp 2 Wochen später möchte die Bundesregierung die in der Erklärung von Herrn Heil angesprochenen Ideen nun aber in zumindest vorübergehende Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes umwandeln. Was ist geplant?

Konkret sieht der Vorschlag der Bundesregierung Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes vor. Dadurch sollen die Möglichkeiten zur Beschlussfassung der Betriebsräte erweitert, die Handlungsfähigkeit der Personalvertretung gewährleistet und der Abschluss von Personalratswahlen gesichert werden.

Nutzung von Audio- und Videokonferenzen

Betriebsräte und Personalvertretungen sollen die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Dabei sieht der Vorschlag der Bundesregierung vor, dass diese Regelung für Betriebsräte bis zum 31.12.2020 und für Personalräte bis zum 31.03.2021 gelten soll. Weiterhin sollen auch bereits über diese Kommunikationsform gefasste Beschlüsse rechtswirksam bleiben, da die Regelung rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten soll.

Weitere Änderungen für Personalvertretungen

Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahl geschäftsführend im Amt bleiben und in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahrnehmen. Diese Regelungen sollen ebenfalls rückwirkend zum 01.03.2020 greifen und sollen bis zum 31.03.2021 gelten. Für die anstehenden Personalratswahlen in Bundesbehörden im Wahljahr 2020 soll die sonst übliche Präsenzwahl mit persönlicher Stimmenabgabe nicht mehr verpflichtend sein, sondern es soll durch die Möglichkeit einer Briefwahl zu Erleichterungen kommen. Ebenfalls soll möglicherweise der Wahltermin verschoben werden.

Praxishinweis für Arbeitgeber

Erfreuliche Pläne hin oder her: Nach wie vor gilt, dass Arbeitgeber vorerst weiterhin von der geltenden Rechtslage ausgehen müssen. Zeitpunkt und tatsächlicher Inhalt der geplanten Gesetzesänderungen bleiben dagegen mit Spannung abzuwarten. Zu hoffen bleibt im Übrigen, dass der Gesetzgeber die neuen Regelungen, womöglich nach positiven Erfahrungen mit diesen, zu einem späteren Zeitpunkt entfristen wird.

Jakob Friedrich Krüger

Rechtsanwalt

Counsel
Jakob F. Krüger berät nationale und internationale Unternehmen. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Vorbereitung von Kündigungen und anschließender Prozessführung. Zudem berät er Mandanten in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie zu Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Jakob F. Krüger ist ein aktives Mitglied der International Practice Group für Data Privacy bei Ius Laboris, dem Zusammenschluss der international führenden Arbeitsrechtskanzleien, und berät häufig an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Datenschutz, z.B. bei der Einführung von IT-Systemen. Aufgrund dieser Expertise ist er Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung von Unternehmen“. Ferner unterstützt er die Entwicklung von Legal Tech Anwendungen als Mitglied des Innovation Teams.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Kündigung in eigener Sache: Wenn der Betriebsratsvorsitzende zum Tagesordnungspunkt wird

Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist stets ein brisantes Thema und aus Arbeitgebersicht kein „Selbstläufer“. Handelt es sich bei dem Betroffenen sogar um den Betriebsratsvorsitzenden, können sich für Unternehmen auf dem Weg zur beabsichtigten Kündigung noch zusätzliche formale Stolpersteine ergeben. Worauf müssen Arbeitgeber also achten? Trennung mit Hindernissen Gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert…
Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

Vollzeit, Teilzeit, Freistellung –Betriebsratsmitglieder richtig freistellen

Die richtige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern kann in der Praxis eine Herausforderung darstellen. Vor allem bei Teilzeitbeschäftigten stellen sich immer wieder Fragen zur genauen Berechnung des Freistellungsanspruchs. Wer Fehler vermeiden und rechtssicher agieren möchte, muss das Freistellungsvolumen richtig kalkulieren. Dabei ist die korrekte Freistellung nicht nur Kür, sondern Pflicht. Denn bei Fehlern kann schnell der Vorwurf der Benachteiligung oder der Begünstigung im Raum stehen. Wir zeigen,…
Digitalisierung in Unternehmen Neueste Beiträge

Zuständiges Betriebsratsgremium bei Einführung technischer Überwachungseinrichtungen

Der Arbeitgeber kann durch die Ausgestaltung einer technischen Überwachungseinrichtung aktiv beeinflussen, welches Betriebsratsgremium bei ihrer Implementierung mitzubestimmen hat. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine sogenannten Ein-Mandanten-Lösung für mehrere Betriebe oder Konzernunternehmen, ist der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig. Grundsatz Grundsätzlich obliegt die Mitbestimmung dem lokalen Betriebsrat. Betrifft die Angelegenheit mehrere Betriebe eines Unternehmens, ist nach § 50 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig. Sind mehrere Unternehmen eines Konzerns…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert