Eltern sind in der „Corona-Zeit“ gerade so einiges: Hausunterrichtslehrer, Kindergärtner, gestresste Arbeitnehmer im Home-Office und Kämpfer an der Front in den systemrelevanten Berufen. Aber sollen sie in dieser Ausnahmesituation auch doppelt finanziell belastet werden? Der Bundestag hat diese Frage nun mit einem klaren „Nein“ beantwortet.
Bestandsaufnahme vor der „Corona-Neuregelung“ des Elterngeldes:
Elterngeld wird bisher grundsätzlich in Höhe von 67 % des Einkommens ausbezahlt. Abweichungen entstehen bei Berechtigten mit niedrigen oder hohen Einkommen.
Als maßgebliches Einkommen wird das Einkommen gewertet, welches durchschnittlich in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Berücksichtigt wird das tatsächlich erzielte Einkommen in dieser Zeit, auch wenn in diesen zwölf Monaten (teilweise) das Einkommen zum Beispiel aufgrund von Kurzarbeit reduziert war (siehe dazu unseren Beitrag „Kurzarbeit: Digitaler Service und Teil 2 der Top 10 Q&As„). Das bedeutet wiederum, dass sich bei werdenden Eltern die Entgeltreduzierung aufgrund von Kurzarbeit zweimal auswirkt: Einerseits reduziert sich ihr Entgelt im Zeitpunkt der Kurzarbeit, anderseits stellt das zukünftige Elterngeld ebenfalls auf diesen geringeren Verdienst ab – Kurzarbeitergeld wird dabei nicht berücksichtigt. Werdende Eltern werden im Ergebnis also doppelt belastet.
Das Elterngeld wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten, wenn beide Eltern jeweils mindestens zwei Monate in Elternzeit gehen für 14 Monate nach der Geburt des Kindes gewährt. Der Zeitraum sowie die Höhe des Elterngeldes können angepasst werden, wenn sich die Eltern (mitunter) für die ElterngeldPLUS–Variante entscheiden.
Durch den sogenannten „Partnerschaftsbonus“ kann jeder Elternteil zusätzliche vier Monate ElterngeldPLUS beziehen, wenn beide Elternteile in dieser Zeit nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden die Woche arbeiten.
Inhalt der „Corona-Neuregelung“ des Elterngeldes:
Wenn nun in Zeiten von Corona viele Unternehmen auf das Modell der Kurzarbeit zurückgreifen, sind werdende Eltern, wie oben dargestellt, oftmals doppelt belastet. Hinzu kommt, dass viele Eltern die geplante Elternzeit nicht nehmen können, da Sie in ihren systemrelevanten Berufen gerade dringend gebraucht werden. Dieser doppelten Belastung wollen die Regierungsparteien nun aber abhelfen und brachten deshalb am 22. April 2020 einen Gesetzesentwurf mit folgendem Inhalt in den Bundestag ein:
- Die Elterngeldmonate sollen auf Antrag aufgeschoben werden können, wenn die Vollzeitarbeit des Elternteils in einem systemrelevanten Beruf krisenbedingt notwendig ist. Somit soll das Elterngeld auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes, sobald die Krise gemeistert ist, beansprucht werden können. Dies hat jedoch spätestens zum 30. Juni 2021 zu erfolgen.
- Das Elterngeld wird nicht durch gleichzeitig gewährte Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten (z. B. Kurzarbeitergeld), gemindert.
- Darüber hinaus können werdende Eltern – entgegen der momentanen Gesetzeslage – die Monate, in denen sie coronabedingt in Kurzarbeit waren und daher ein vermindertes Entgelt bekommen haben aus dem Bemessungszeitraum für das zukünftige Elterngeld ausklammern. Damit soll die Doppelbelastung während der aktuellen Pandemie verhindert werden.
- Die letzte Neuerung betrifft den Partnerschaftsbonus. Entgegen der bisherigen Anforderungen entfällt der Partnerschaftsbonus nun nicht, wenn ein Partner wegen der Coronakrise weniger oder mehr als 25- 30 Stunden die Wochen arbeiten muss.
Ausblick:
Die Gesetzesänderung wurde am 7. Mai 2020 vom Bundestag erlassen. Falls der Bundesrat zustimmt, soll das Gesetz rückwirkend ab dem 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Wirkung entfalten. Laut Gesetzesentwurf ist beabsichtigt, dass keine Mehrbelastung für Eltern oder Arbeitgeber begründet werden. Es sollen lediglich Nachteile, die Eltern andernfalls entstehen würden, vermieden werden. Den Unternehmen sollen keine unmittelbaren Mehrkosten entstehen.
Fazit:
Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen – der besonderen Situation wird nun auch im Bereich des Elterngeldes Rechnung getragen. Im Gesetzesentwurf wird diese Sonderregelung mit den Worten begründet, dass „die durch die COVID-19-Pandemie eingetretene Situation (…) in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einzigartig“ ist. Die besondere Situation „rechtfertigt damit einen atypischen Ausklammerungstatbestand“.
Mit freundlicher Unterstützung von Jessica Tempfli, Referendarin bei KLIEMT.Arbeitsrecht in München.