Ein großes Projekt „überrollt“ das Unternehmen – wer soll nur die ganze Arbeit machen? Unzählige neue Arbeitnehmer einstellen, für die es nach Ende des Projekts keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gibt, dürfte in den seltensten Fällen eine Option sein. Eine Lösung können Projektbefristungen sein.
Unter dem Schlagwort „Projektbefristung“ verbirgt sich ein Unterfall der Sachgrundbefristung eines Arbeitsverhältnisses wegen lediglich vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). Arbeitsgerichte beschäftigen sich zunehmend mit der Frage der Zulässigkeit von solchen Projektbefristungen. Alles eine Frage der Dauer? Nicht nur!
Daueraufgabe oder Projektaufgabe?
Der Bedarf an Arbeitskraft kann aufgrund verschiedener Ursachen ansteigen. Wenn im Bereich des üblichen Geschäftsbetriebs mehr Arbeit als zuvor anfällt, dann steigt der Arbeitsanfall im Bereich der sog. Daueraufgaben. Denkbar ist aber auch der Anstieg von Arbeitsbedarf aufgrund der Durchführung eines bestimmten Projekts, das von den üblichen stetig anfallenden Arbeitsaufgaben abgrenzbar ist, sog. Zusatzaufgaben.
Ein sachlicher Grund für eine Befristung kann grundsätzlich sowohl im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen, als auch im Fall der Übernahme eines Projektes als Zusatzaufgabe. Die Zulässigkeit der Berufung des Arbeitgebers speziell auf die Möglichkeit der Projektbefristung ist jedoch an besondere Kriterien geknüpft.
Welche Kriterien gibt es für eine Projektbefristung?
Das BAG hat sich zuletzt vermehrt (z.B. Urteil v. 21.8.2019 – 7 AZR 572/17) damit befasst, unter welchen Voraussetzungen sich ein Arbeitgeber zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt berufen kann:
1. Zusatzaufgabe: Die Projektaufgaben dürfen gerade keine Daueraufgaben sein, d.h. der Arbeitgeber nimmt die Aufgabe nicht im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahr bzw. ist nicht zu deren Durchführung verpflichtet. Eine Zusatzaufgabe liegt vor, wenn die Tätigkeit nur unregelmäßig durchgeführt wird. Dies ist u.a. bei besonderen Anlässen oder bei Tätigkeiten mit unvorhersehbaren speziellen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation der Arbeitskräfte denkbar. Der Arbeitgeber darf sich jedoch keine Befristungsmöglichkeit dadurch schaffen, dass er Aufgaben künstlich in „Projekte“ zergliedert. Für das Vorliegen eines eigenständigen Projektes spricht regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung des Projektes von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden.
2. Prognose: Im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses muss zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen und damit das Projekt mit keinem auf längere Zeit für den Arbeitgeber planbaren Personalbedarf einhergeht. Auch wenn der Arbeitnehmer im Anschluss in einem anderen Projekt eingesetzt werden könnte – und dies bei Vertragsabschluss sogar bereits ersichtlich ist – führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Prognose. Denn für die Prognose ist lediglich das konkrete Projekt mit seinem eingegrenzten Tätigkeitsumfang zu berücksichtigen. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Arbeitgeber dar. Denn nach dem allgemeinen Prognoseprinzip für andere Sachbefristungsgründe muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststehen, dass über das Ende der Befristung hinaus kein Bedarf an der Tätigkeit des Arbeitnehmers besteht.
3. Kein Gleichlauf von Befristung und Projektdauer: Die Befristung muss nicht zwangsläufig für die gesamte Dauer des Projekts erfolgen. Allerdings darf die Befristungsdauer nicht derart viel kürzer als die Laufzeit des Projekts sein, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers in dem Projekt nicht möglich ist.
Hinweise für die Praxis
Festzuhalten bleibt: Projektbefristungen stellen eine flexible Möglichkeit dar, um punktuellen Arbeitskräftebedarf aufzufangen. Um jedoch keinen Prozessstoff für Entfristungsklagen zu liefern, sollten Arbeitgeber die Anforderungen an das Vorliegen einer Projektbefristung bei Vertragsschluss gründlich kontrollieren. Ein vermeintliches Projekt kann sich leicht als Daueraufgabe entpuppen mit der Folge, dass eine Berufung auf eine Projektbefristung unzulässig wäre. Eine sorgfältige Prüfung ist angezeigt, ob die betroffene Tätigkeit nicht regelmäßig und unverändert anfällt.