Wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen Auskunftstitel erlangt hat, aber der Schuldner die Auskunft nicht freiwillig erteilt, ist das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Der Schuldner soll dann durch Zwangsgeld (und ersatzweise Zwangshaft) zur Auskunftserteilung angehalten werden. Aber gilt das auch dann, wenn ein zur Auskunft verpflichteter Arbeitgeber die begehrte Auskunft gegenüber dem Betriebsrat nur zögerlich oder verspätet erteilt? Kann der Arbeitgeber mittels Zwangsgeldantrags des Betriebsrats zu einer pünktlichen Auskunftserteilung gezwungen werden? Nein – meinte kürzlich zu Recht das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11. Februar 2020 – 1 Ta 6/20).
Worum ging es?
Der Betriebsrat machte im Ausgangsverfahren einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend. Er begehrte – gestützt auf den Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG – Auskunft über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber standen, aber im Betrieb zu Zwecken beschäftigt wurden, die dem Geschäft und Aufgabenbereich des Arbeitgebers dienten. Die Beteiligten einigten sich schließlich vor Gericht. Im Vergleich hieß es hierzu u.a. wörtlich:
„Die Beteiligte zu 2. verpflichtet sich, den Antragsteller über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, aber zu Zwecken beschäftigt werden, die dem Geschäft und dem Aufgabenbereich der Beteiligten zu 2. dienen, vor dem Einsatz und sofern dies hinsichtlich einzelner der nachstehenden Angaben vor dem Einsatz mangels Kenntnis unmöglich ist, hinsichtlich dieser einzelnen Angaben unverzüglich nach Kenntniserlangung, zu unterrichten, und zwar über den Namen der Personen, den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben der Personen.“
Nach einiger Zeit beantragte der Betriebsrat die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber. Zur Begründung führte er aus, dass mehrere Mitarbeiter im Betrieb eingesetzt worden seien, ohne dass ihm dieser Umstand – wie im Vergleich ausdrücklich vereinbart – vor deren Einsatz mitgeteilt worden sei. Vielmehr sei er hierüber jeweils erst nach entsprechenden Nachfragen beim Arbeitgeber informiert worden. Das sei deutlich später, als vereinbart. Mit diesem schleppenden Verhalten verstoße der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus dem im Ausgangsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Er sei daher zukünftig zu einer rechtzeitigen Auskunft anzuhalten.
Das ArbG wies den Zwangsgeldantrag des Betriebsrats zurück. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Betriebsrat half das ArbG nicht ab und legte die Sache dem LAG zur Entscheidung vor. Auch beim LAG blieb die sofortige Beschwerde des Betriebsrats zu Recht ohne Erfolg.
Erfüllt ist erfüllt: Keine schnellere Auskunft durch Zwangsgeldantrag
Die sofortige Beschwerde war unbegründet, weil die Arbeitgeberin die ihr obliegenden Pflichten hinsichtlich der in den Anträgen genannten Personen bereits vor Antragstellung erfüllt hatte. Eine Verpflichtung, zu der sie durch Erfüllung eines Zwangsgeldes anzuhalten gewesen wäre, bestand nicht mehr. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden (nicht vertretbare Handlung), so ist nach § 888 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten ist. Allerdings: Um die Frage der Rechtzeitigkeit der vorzunehmenden Handlung bzw. Anspruchserfüllung geht es hierbei nicht. Vielmehr kann der Schuldner zur Abwehr der Zwangsvollstreckung jederzeit die Handlung vornehmen und damit den zu vollstreckenden Anspruch erfüllen.
Das Vorgehen des Arbeitgebers schmeckte dem Betriebsrat nicht. Er hatte vom Arbeitgeber zwar alle notwenigen Informationen über den Einsatz der externen Mitarbeiter erhalten – allerdings zu einem aus Sicht des Betriebsrats verspäteten Zeitpunkt. Trotz dieser Abweichung vom Vergleichsinhalt: Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes war vorliegend kein Raum mehr. Der Arbeitgeber hatte den Auskunftsanspruch erfüllt.
Fazit und Praxishinweis
Zugrunde liegende Auskunftstitel gehören auf den Prüfstand – und zwar nicht erst dann, wenn ein Zwangsgeldantrag bereits im Raum steht oder auch nur angedroht wurde. Denn ob der Titel überhaupt vollstreckungsfähig ist, also einen hinreichend konkreten Leistungsbefehl enthält, ist ebenfalls in den Blick zu nehmen. Arbeitgeber können vom Betriebsrat über einen Zwangsgeldantrag nicht zu einer rechtzeitigen Erfüllung einer titulierten Informationspflicht zur Kasse gebeten werden.