Häufig sehen sich Unternehmen destruktiv auftretenden Betriebsräten ausgesetzt und fühlen sich in solchen Situationen oft hilflos. Das LAG Düsseldorf hat einem Betriebsrat in einer aktuellen Entscheidung Grenzen aufgezeigt und ihn auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst. Grund dafür war die Weigerung des Betriebsrats, mit dem Personalleiter zusammenzuarbeiten. Eine Aufsehen erregende Entscheidung, da derartige Auflösungsanträge von Betriebsräten in der Rechtsprechung nur selten erfolgreich sind.
Zum Hintergrund
Das Betriebsverfassungsrecht stattet die Betriebsräte mit umfassenden Beteiligungsrechten aus, die Arbeitgeber nicht selten zur Verzweiflung treiben. Teilweise verlassen die Forderungen der Betriebsräte dabei den Boden einer betriebsverfassungsrechtlich geforderten vertrauensvollen Zusammenarbeit. Für besondere Härtefälle bietet § 23 Abs. 1 BetrVG dem Arbeitgeber jedoch Schutz: Er kann beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen, sofern der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat.
Wann hat ein Auflösungsantrag Erfolg?
Damit der Antrag Erfolg hat, muss der Betriebsrat eine grobe Pflichtverletzung begangen haben. Dazu gehört auch die Verletzung der in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat soll das Wohl des Betriebs stärker als vordergründige kurzfristige Interessen der Belegschaft fördern und Beteiligungsrechte nicht missbräuchlich nutzen.
Doch nicht jeder Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten begründet einen Auflösungsantrag. Die Auflösung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses für den Pflichtverstoß die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. In der Rechtsprechung gibt es nur wenige Beispiele erfolgreicher Auflösungsanträge. Beispielhaft kann hier die Auflösung wegen der Nichteinberufung von Betriebsversammlungen (Hessisches LAG, Beschluss v. 12.8.1993 – 12 TaBV 203/92) oder die Auflösung wegen unberechtigter Stellung einer Strafanzeige gegen den Geschäftsführer genannt werden (ArbG Krefeld, Beschluss v. 6.2.1995 – 4 BV 34/94).
Worauf stützt das LAG Düsseldorf die Auflösung?
Wie aus der bislang lediglich veröffentlichen Pressemitteilung des LAG Düsseldorf hervorgeht, hat den Auflösungsantrag ein Leichtmetallfelgenhersteller aus Solingen (ca. 689 Mitarbeiter) gestellt.
Dem Auflösungsantrag war ein förmlicher Beschluss des Betriebsrats vorangegangen, nicht mit dem vom Arbeitgeber als Ansprechpartner benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten. Diese Weigerung setzte der Betriebsrat auch über einen längeren Zeitraum nachhaltig um.
Das LAG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 23.6.2020 (Az.: 14 TaBV 75/19), dass diese Weigerung offenkundig und schwerwiegend gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstieß.
Das Gericht gab dem Antrag des Arbeitgebers daher statt und löste den Betriebsrat auf. Damit bestätigte das LAG Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen.
Der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nur die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht. Endgültig aufgelöst ist der Betriebsrat erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.
Stellungnahme
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zu begrüßen. Es besteht kein betriebsverfassungsrechtliches Recht des Betriebsrats, die Zusammenarbeit mit vom Arbeitgeber bestimmten Ansprechpartnern zu verweigern. Auch wenn dieser spezielle Fall vermutlich Seltenheitswert hat, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Betriebsräte ihre rechtlichen Befugnisse überschreiten und mit destruktivem Verhalten die Zusammenarbeit gefährden. Aus diesem Grund sollte diese Entscheidung Arbeitgeber ermutigen, in solchen Fällen einen Auflösungsantrag in Erwägung zu ziehen. Auch die Arbeitnehmer sind bei Erreichen eines Quorums (1/4) antragsberechtigt.
Letztlich kann es zwar etwas dauern, bis der Weg zum Erfolg führt und die Gerichte den Betriebsrat auflösen (im o.g. Verfahren stellte der Arbeitgeber den Antrag in der 1. Instanz bereits 2018), manchmal ist ein derartiges Vorgehen aber schlicht erforderlich, um die Ordnung im Betrieb wieder herzustellen.