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Masernschutzgesetz – der Arbeitgeber in der Handlungspflicht

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Das Corona-Virus ist aktuell das Gesprächsthema Nummer eins und wirft auch zahlreiche arbeitsrechtliche Fragestellungen auf. Fast unbemerkt spielt seit dem 1. März 2020 ein weiteres Virus für sämtliche Arbeitgeber von Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen bei der Begründung und der Durchführung eines Arbeitsverhältnisses eine wichtige Rolle: das Masern-Virus.

Masern: keine harmlose Kinderkrankheit

Masern, eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen, verlaufen schwer und können erhebliche Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen. Nachdem eine gewisse Impfmüdigkeit in Bezug auf Masern in den letzten Jahren konstatiert werden musste, wurde Deutschland 2017 von der WHO als ein Land mit einheimischer Masernverbreitung eingestuft. Ziel des „Gesetzes für den Schutz vor Masern und Stärkung der Impfprävention“ (kurz: Masernschutzgesetz) ist, einen individuellen Schutz besonders gefährdeter Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt hierbei auf Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Am 14. November 2019 beschloss der Bundestag das Masernschutzgesetz, der Bundesrat billigte dieses am 20. Dezember 2019. Das neue Gesetz ändert mehrere bereits bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und löst etwaige Handlungspflichten von Arbeitgebern in bestimmten Wirtschaftszeigen aus.

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot ohne Impfschutz oder Immunität

So sieht das Masernschutzgesetz insbesondere Tätigkeitsverbote für Personen ohne ausreichenden Impfschutz bzw. ohne ausreichenden Immunitätsnachweis vor. Dies betrifft Beschäftigte einer sog. Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen) oder einer medizinischen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Arztpraxis oder Rettungsdienst), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob der Beschäftigte tatsächlich Kontakt mit den Betreuten, also Kindern, Kranken oder älteren Menschen, hat. Vielmehr sind unterschiedslos beispielsweise auch Verwaltungsmitarbeiter oder Küchenmitarbeiter betroffen. Auch ehrenamtlich Tätige oder Praktikanten fallen unter diese neuen Regelungen.

Fristen beachten

Bestandspersonal, also Mitarbeiter, die am Stichtag des 1. März 2020 bereits in einer vorstehend genannten Einrichtung beschäftigt waren, müssen ihren Masernschutz bis spätestens zum 31. Juli 2021 gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen fehlenden Impfschutz oder eine fehlende Immunität dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Kein Annahmeverzug bei fehlendem Nachweis

Bei Neueinstellungen gilt, dass neue Mitarbeiter ihren Masernschutz zwingend vor Beginn ihrer Tätigkeit nachweisen müssen. Tun sie das nicht, unterliegen sie einem Tätigkeitsverbot, der Arbeitgeber darf sie sodann nicht beschäftigen. Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter aus diesem Grund nicht beschäftigt, gerät er nicht in Annahmeverzug und ist nicht zur Entgeltzahlung oder zur Zahlung eines Annahmeverzugslohns verpflichtet. Es empfiehlt sich, bereits in dem Arbeitsvertrag darauf hinzuweisen, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, einen ausreichenden Impfschutz oder eine entsprechende Immunität vor Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen. Des Weiteren sollte ein Hinweis erfolgen, dass ein fehlender Nachweis dazu führen kann, dass der Mitarbeiter nicht beschäftigt werden kann und entsprechend keine Entgeltansprüche hat.

Personenbedingte Kündigung möglich

Letztendlich könnte sogar eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen, wenn der Mitarbeiter aufgrund des gesetzlichen Tätigkeitsverbots zur Leistung der vertraglich geschuldeten Arbeit nicht in der Lage ist.

Bußgelder drohen

Nach § 73 Abs. 1a Ziff. 7a) IfSG können Verstöße gegen das Masernschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet und entsprechende Bußgelder bis zu EUR 2.500,00 verhängt werden. Ein Verstoß kann vorliegen, wenn eine Benachrichtigung des Arbeitgebers an das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt.

Praxishinweis

Auch wenn das Corona-Virus derzeit nahezu alle Unternehmen fest im Griff hat, sollten sich die Arbeitgeber von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitseinrichtungen auch mit den neuen Handlungspflichten nach dem Masernschutzgesetz vertraut machen, um die Auslösung der Zahlung von empfindlichen Bußgeldern zu vermeiden. Es bleibt abzuwarten, wie strikt diese neuen Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten letztendlich verfolgt werden. Im Sinne des Allgemeinschutzes sollte jedoch jeder Arbeitgeber ein Interesse daran haben, dass er seinen neu auferlegten Handlungspflichten nachkommt.

Dr. Elke Platzhoff Dipl.-Bw. (FH)

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Elke Platzhoff berät Arbeitgeber ins­be­son­dere zu Ver­trags­ge­stal­tungsthemen sowie zu Fragen des kollektiven Arbeits­rechts
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