Arbeitnehmern steht nach verschiedenen Tarifverträgen eine Erschwerniszulage zu, wenn sie bei der Arbeit eine Atemschutzmaske tragen. Der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung sieht bspw. einen zehnprozentigen Aufschlag vor, wenn den Arbeitnehmern während der Arbeit das Tragen einer Atemschutzmaske vorgeschrieben wird und sie dieser Verpflichtung nachkommen. Ist dieser Aufschlag bereits dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, während der Arbeit entweder einen genähten Nasen- und Mundschutz oder aber eine einfache OP-Maske zu tragen?
Nach den tarifvertraglichen Regelungen ist ein Zuschlag für das Tragen von Atemschutzmasken zu zahlen. Bereits nach dem Wortlaut gehören einfache OP-Masken oder sog. Alltagsmasken nicht zu den Atemschutzmasken. So schützen sie nicht den Träger vor COVID-19-Viren, sondern schützen andere vor einer Tröpfcheninfektion. Auch bei der Verhandlung über die Tarifvertragsnormen war für die Tarifvertragsparteien nicht absehbar, dass bspw. Reinigungskräfte bei der Arbeit OP-Masken oder Alltagsmasken trägen würden. Vielmehr wollten die Tarifvertragsparteien die Zahlung einer Zulage für das Tragen von FFP1- bis FFP3-Masken regeln.
Auch ein systematischer Vergleich mit verschiedenen DIN/DGUV-Regelungen zeigt, dass einfache OP-Masken oder genähte Alltagsmasken keine Atemschutzmasken im Sinne der tarifvertraglichen Regelung sind. Nach der Definition in der DGUV-R_112-190 sind Atemschutzgeräte persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Diese Voraussetzungen erfüllen einfache OP-Masken oder Alltagsmasken bekanntlich nicht. Auch die DIN EN 149 erfasst lediglich FFP1- bis FFP3-Masken. So fallen weder eine OP-Maske, noch eine Alltagsmaske unter die zitierten DIN/DGUV-Regelungen.
Da der Atemwiderstand bei FFP1- bis FFP3-Masken gegenüber OP- oder Alltagsmasken erhöht ist und so eine besondere Erschwernis begründet, lässt sich schließlich auch die Gewährung des Zuschlags nur bei Tragen der FFP1- bis FFP3-Masken mit dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen vereinbaren.
Fazit
Im Ergebnis müssen Arbeitgeber tarifvertragliche Erschwerniszulagen nur dann gewähren, wenn sie das Tragen einer Maske nach FFP1- bis FFP3-Standard vorschreiben. Die Erschwerniszulage ist hingegen nicht bereits zu zahlen, wenn es sich um eine einfache OP-Maske oder eine genähte Stoffmaske handelt.