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Ermittlungskosten in Kündigungssachverhalten: der Arbeitnehmer zahlt!

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Bei Anhaltspunkten für konkrete Pflichtverletzungen sehen sich Arbeitgeber häufig vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt: Entweder lassen sich die im Raum stehenden Vorwürfe nicht nachweisen oder der Sachverhalt lässt noch zu viele Fragen offen, um hierauf eine verhaltensbedingte Kündigung stützen zu können. In dieser Lage beauftragt der Arbeitgeber häufig externe Spezialisten wie Detektive, Wirtschaftsprüfer oder Anwälte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Wird eine Pflichtverletzung bestätigt und hat diese die Kündigung des Arbeitnehmers zur Folge, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber auf den Ermittlungskosten sitzen bleibt. Nein, sagt das LAG Baden-Württemberg mit Urteil v. 21.04.2020 – 19 Sa 46/19, und verpflichtet den gekündigten Arbeitnehmer zum Ersatz eines bedeutenden Teils der durch die Beauftragung einer Anwaltskanzlei entstandenen Ermittlungskosten.

Was ist passiert?

Gegen den gekündigten Kläger bestand aufgrund von Meldungen durch Whistleblower der konkrete Tatverdacht, dass er sich auf Kosten von Geschäftspartnern der beklagten Arbeitgeberin unter Verstoß gegen interne Richtlinien zu mehreren Champions-League-Fußballspielen hatte einladen lassen. Die Arbeitgeberin traf daraufhin die Entscheidung, eine Untersuchung durch eine auf Compliance-Ermittlungen spezialisierte Anwaltskanzlei durchführen zu lassen. Bei der Untersuchung konnte der Vorwurf durch die Sichtung und Auswertung einer Vielzahl elektronischer Dokumente bestätigt werden. Zudem gelang es, eine Reihe weiterer Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers aufzudecken. Nach Vorlage eines umfassenden Untersuchungsberichts wurden der Arbeitgeberin von der Kanzlei fast 210.000,- € für die mit der Untersuchung betrauten Rechtsanwälte in Rechnung gestellt. Die Arbeitgeberin machte diese Ermittlungskosten gegenüber dem Kläger im Wege der Widerklage geltend.

Schadensersatz auch in Bezug auf Ermittlungskosten

Das LAG spricht der Arbeitgeberin einen Schadensersatz in Höhe von 66.500,00 Euro für 190 Arbeitsstunden zu, welche die Kanzlei für Ermittlungen bis zum Ausspruch der Kündigung aufgewandt hat. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des BAG v. 28.10.2010 – 8 AZR 547/09, wonach der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen Kosten zu ersetzen hat, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und dieser einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird. Dabei stellt das LAG fest, dass es keinen Unterschied mache, ob mit der Ermittlung Detektive betraut werden oder eine Anwaltskanzlei eingeschaltet wird. Entscheidend seien vielmehr die aus der Pflichtenstellung der Geschäftsleitung abgeleiteten Ziele bei dem Verdacht auf Compliance-Verstöße: bei konkreten Hinweisen den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären, festgestellte Verstöße abzustellen und ein festgestelltes Fehlverhalten zu sanktionieren, was durch den Ausspruch der rechtswirksamen Kündigung erfolgt sei. Die Stundensätze der Kanzlei in Höhe von 350,00 € seien der Höhe nach nicht zu beanstanden, da sie den üblichen für qualifizierte und spezialisierte Rechtsanwälte angesetzten Honorare entsprächen.

Kein vollständiger Ersatz

Relativierend hält das LAG jedoch auch fest, dass die weiteren Kosten der Ermittlungen, bei denen sprichwörtlich „jeder Stein umgedreht“ worden ist, nicht ersatzfähig seien. Dies betreffe zum einen den Zeitaufwand für die zahlreichen Zufallsfunde, die zur Aufdeckung weiterer von den ursprünglichen Whistleblower-Meldungen unabhängiger Pflichtverletzungen geführt hätten. Zum anderen seien solche Kosten nicht erstattungsfähig, die für die Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen aufgewendet worden sind. Dieser Ausschluss der Erstattungsfähigkeit ergebe sich aus § 12a Abs. 1 ArbGG, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht nur prozessualen Kostenerstattungsansprüchen (z. B. hinsichtlich der Tragung von Gerichts- und Anwaltskosten), sondern auch gewöhnlichen Schadensersatzansprüchen entgegensteht. Denn der Gesetzgeber habe die abschließende Grundentscheidung getroffen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein wisse, dass sie an Beitreibungskosten stets und maximal nur das zu tragen haben, was sie selbst aufwende (vgl. BAG v. 28.11.2019 – 8 AZR 293/18).

Fazit Die Entscheidung enthält eine gute Nachricht für Arbeitgeber: Sie können die Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister zur Aufklärung von Pflichtverletzungen auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn das Ermittlungsergebnis den Arbeitgeber zum Ausspruch einer wirksamen Kündigung veranlasst. Aber Vorsicht: Der Schadensersatzanspruch umfasst nur Kosten für diejenige Tätigkeit, welche sich auf Ermittlungen in Bezug auf den Ursprungsverdacht beziehen und zeitlich bis zum Ausspruch der Kündigung reichen. Hiervon werden auch Kosten im Zusammenhang mit einer Anhörung des betreffenden Mitarbeiters erfasst (z. B. Erstellung einer Fragenliste, Durchführung einer Befragung und Erstellung von Protokollen). Kosten, die dem Arbeitgeber hingegen durch die Rechtsverfolgung (z. B. Führung des Kündigungsschutzprozesses) entstehen, sind nicht ersatzpflichtig.

Tomislav Santon, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Counsel
Tomislav Santon berät Arbeitgeber schwerpunktmäßig zu Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes, der betrieblichen Mitbestimmung sowie der Vertragsgestaltung, einschließlich Fremdpersonaleinsatz. Darüber hinaus unterstützt er Unternehmen im Rahmen von Umstrukturierungen.
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