Die Betriebsparteien streiten in der Praxis häufig im Rahmen einer interessenausgleichpflichtigen Personalabbaumaßnahme über die Etablierung einer Transfergesellschaft (auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft genannt) und eines entsprechenden (Transfer-)Sozialplans. Kann keine Einigung in den freien Verhandlungen gefunden werden, muss über den (Transfer-)Sozialplan in der Einigungsstelle entschieden werden. Dort stellt sich oft die Frage, ob die Etablierung einer Transfergesellschaft durch Einigungsstellenspruch erzwungen werden kann.
Zweck des Sozialplans und gesetzliche Ausgangslage
Dem Sinn und Zweck eines Sozialplans steht die Etablierung einer Transfergesellschaft nicht entgegen. Schließlich liegt der Zweck eines Sozialplans darin, die durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu mildern (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll der Sozialplan eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion haben. Daran knüpft auch ein Transfersozialplan an, der eine alternative zum klassischen Abfindungssozialplan ist und auch dem Ziel des Gesetzgebers entspricht, verstärkt Sozialplanmittel zur Schaffung von Beschäftigungsperspektiven einzusetzen. Insofern ist im BetrVG seit 2001 in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG vorgesehen, dass die Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs berücksichtigt werden sollen (d.h. Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld). Auch ansonsten enthält das BetrVG keine abschließende Umschreibung des Regelungsgehalts eines Sozialplans. Insofern können auch Regelungen zu einer Transfergesellschaft Inhalt eines Sozialplans sein.
Erzwingbarkeit einer Transfergesellschaft durch Einigungsstellenspruch?
Ob der Arbeitgeber durch Spruch der Einigungsstelle dazu verpflichtet werden kann, eine Transfergesellschaft zu etablieren ist umstritten. Rechtsprechung ist zu dieser Frage sehr dünn und eine höchstrichterliche Entscheidung, die abschließende Rechtssicherheit gibt, existiert nicht. Lediglich eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2016 hat klargestellt, dass eine Etablierung einer Transfergesellschaft im Sozialplan durch Einigungsstellenspruch zulässig ist (LAG Berlin-Brandenburg v. 1.3.2016 – 9 TaBV 1519/15).
In der arbeitsrechtlichen Literatur wird das Thema kontrovers diskutiert, wobei die herrschende Literatur differenziert: Nicht erzwingbar sei die Errichtung einer unternehmensinternen Transfergesellschaft, weil hierdurch in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werde. Möglich sei dagegen ein Einigungsstellenspruch, der – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit – die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an externen Transfergesellschaften und von Dritten durchgeführten Förderungsmaßnahmen vorsieht. Schließlich könne die damit verbundene wirtschaftliche Belastung dem Arbeitgeber auch gegen seinen Willen auferlegt werden.
Schlussfolgerungen für die Praxis
Einen wirksamen Einigungsstellenspruch wird man – neben einer internen Transfergesellschaft – auch bei einer externen Transfergesellschaft verneinen müssen, wenn hierbei in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und Betriebsstruktur des Arbeitgebers eingegriffen wird. Dies wiederum wird man zumindest dann bejahen müssen, wenn die Überleitung der Mitarbeiter in die Transfergesellschaft vor Ablauf der individuellen Kündigungsfrist der Mitarbeiter erfolgen soll und der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, Aufhebungsverträge abzuschließen. Schließlich wird dadurch das ob und wie der Betriebsänderung tangiert und man befindet sich im Bereich des Interessenausgleichs, der nicht erzwingbar ist.
Sofern der Arbeitgeber im Sozialplan nur verpflichtet wird, finanzielle Mittel für eine externe Transfergesellschaft zur Verfügung zu stellen und die Betriebsänderung gerade nicht tangiert wird, muss der Arbeitgeber mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur zumindest einkalkulieren, dass eine (externe) Transfergesellschaft durch Einigungsstellenspruch erzwungen werden kann. Dies gilt es bei der Verhandlungsstrategie in der Einigungsstelle zu berücksichtigen.
Durch den Spruch der Einigungsstelle können je nach Fallgestaltung natürlich auch höhere Kosten entstehen als durch das freiwillige Angebot des Arbeitgebers zum vorzeitigen Wechsel in die Transfergesellschaft unter Abkürzung bzw. dem Einbringen der Kündigungsfristen. Je nach Verhandlungsverlauf in der Einigungsstelle sollte man dies aus Arbeitgebersicht ebenfalls bei der weiteren Aufstellung in der Einigungsstelle berücksichtigen und insbesondere dann, wenn kein Beschäftigungsbedarf bis zum Ablauf der jeweiligen individuellen Kündigungsfrist besteht.