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Die Krux mit den Formvorschriften – oder wann ein Betriebsratsbeschluss unwirksam sein könnte

Möchte ein Arbeitgeber Einstellungen, Versetzungen oder auch Umgruppierungen vornehmen, muss er den Betriebsrat hierüber unterrichten und sodann die Zustimmung des BR einholen. Nicht selten ist der Ärger groß, wenn diese verweigert wird. In diesem Beitrag soll erläutert werden, unter welchen Gesichtspunkten der Verweigerungsbeschluss noch einmal genauer beleuchtet werden kann, um möglicherweise doch eine Zustimmung des BR (ohne gerichtliche Zustimmungsersetzung) zu erreichen.

Zustimmungsverweigerung, Zustimmungsersetzung und Zustimmungsfiktion

Verweigert der BR seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der BR dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Bei Verweigerung der Zustimmung durch den BR kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung ersetzen zu lassen. Eine Zustimmungsersetzung ist jedoch nur erforderlich, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung wirksam und fristgerecht verweigert hat. Sind dem BR hierbei jedoch Fehler unterlaufen, gilt seine Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).

Der häufigste (und offensichtlichste) Fehler, der dem BR bei der Beschlussfassung unterlaufen kann, dürfe der Ablauf der Wochenfrist sein, innerhalb derer er dem Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung und den Grund hierfür mitteilen muss.

Unwirksame Ladung zur Betriebsratssitzung

Der Ablauf der Wochenfrist kann sich jedoch auch aus Gründen ergeben, die sich nicht auf den ersten Blick offenbaren:

So hat sich das BAG (Urteil vom 28.7.2020) mit einem Fall befasst, in dem der Arbeitgeber Umgruppierungen beabsichtigte. Noch bevor der Arbeitgeber den BR am Dienstag, 18.8.2015, um Zustimmung hierzu bat, lud ein BR-Mitglied am Freitag, 14.8.2015 für Montag, 17.8.2015, zu einer BR-Sitzung ein. Zu diesem Zeitpunkt war der BR-Vorsitzende bereits seit mehreren Monaten erkrankt und der stellvertretende Vorsitzende vom 14. bis 17.8.2015 über das Wochenende im Kurzurlaub. In der Sitzung am 17.8.2015 verweigerten die anwesenden BR-Mitglieder die Zustimmung zur Umgruppierung.

Gleichwohl führte der Arbeitgeber die Umgruppierungen durch, ohne vorher eine gerichtliche Zustimmungsersetzung zu beantragen. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, der Beschluss des BR sei unwirksam gewesen, die Wochenfrist abgelaufen und daher gelte die Zustimmung als erteilt.

Folge eines unwirksamen BR-Beschlusses: Zustimmung gilt als erteilt

Dieser Ansicht folgte das BAG. Es stellte klar, dass die Einberufung und Ladung durch den BR-Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu erfolgen hat. Denn dies sei gesetzlich vorgeschrieben und es handele sich hierbei um wesentliche Verfahrensvorschriften. Der BR-Vorsitzende lenke die inhaltliche Arbeit des Betriebsrats. Könnte jedes BR-Mitglied eine Sitzung einberufen und zu dieser laden, bestünde die Gefahr, dass eine strukturierte und zielorientierte Arbeit des BR nicht mehr gewährleistet wäre.

Zur teilweise vertretenen Ansicht, dem BR stehe ein Recht zum „Selbstzusammentritt“, d.h. ohne Einberufung und Ladung durch den BR-Vorsitzenden zu, nahm das BAG keine Stellung. Denn nach Ansicht des BAG handelte es sich im vorliegenden Fall bereits nicht um eine „unaufschiebbare BR-Beratung“. Denn die Wochenfrist begann erst am Tag nach der BR-Sitzung, als der stellvertretende BR-Vorsitzende bereits aus dem Urlaub zurückgekehrt und unproblematisch zur BR-Sitzung hätte laden können.

Hinweise für die Praxis

Neben dem richtigen „Gastgeber“ der Betriebsratssitzung gibt es noch eine Reihe weiterer Punkte, die Arbeitgeber genau unter die Lupe nehmen sollten, wenn sie sich mit einem ablehnenden BR-Beschluss konfrontiert sehen:

  • Wurden alle BR-Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zur Betriebsratssitzung geladen? Erforderlich ist die Ladung aller BR-Mitglieder bzw. bei bekannter Verhinderung (Krankheit, Urlaub, etc.) der entsprechenden Anzahl an Ersatzmitgliedern.
  • Erfolgte die Einladung rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung? Damit wird sichergestellt, dass die Betriebsratsmitglieder sich vorbereiten können und nicht überrumpelt werden.
  • Enthält die Tagesordnung den Punkt „Beratung/Entscheidung über Zustimmung zur Einstellung/Versetzung/etc.“? Aus der Tagesordnung muss sich ergeben, über welche Belange konkret entschieden werden soll, ansonsten ist der Beschluss unwirksam. Enthält die Tagesordnung keinen entsprechenden Punkt und wird während der BR-Sitzung unter dem Punkt „Verschiedenes“ hierüber beraten, ist dies nicht ausreichend.
  • War der BR in der Sitzung beschlussfähig? Dies ist nur der Fall, wenn mindestens die Hälfte der BR-Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind und an der Beschlussfassung teilnehmen.
  • Durften alle anwesenden BR-Mitglieder an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen? Dies wäre zB dann nicht der Fall, wenn ein BR-Mitglied persönlich von z.B. der Umgruppierung betroffen wäre. Wenn ein solches BR-Mitglied dennoch mitwirkt, ist der Beschluss unwirksam.

Wenn der BR die Zustimmung verweigert, ist also längst noch nicht „Hopfen und Malz verloren“. Mit ein bisschen detektivischem Gespür haben Arbeitgeber keine schlechten Chancen, die BR-Entscheidung doch noch in ihrem Sinne „zu drehen“.

Sandra Fredebeul

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Sandra Fredebeul berät nationale und internationale Unternehmen vorwiegend in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen. Darüber hinaus konzentriert sie sich auf betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
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