Die zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregeln zur Kurzarbeit laufen zum Jahresende aus, weshalb neue Anschlussregelungen beschlossen wurden. Da viele Arbeitgeber auch in 2021 mit Einschränkungen ihres Beschäftigungsbedarfs rechnen (müssen), informieren wir Sie hier, welche – teilweise neuen – wichtigen Regelungen zur Kurzarbeit ab dem 1. Januar 2021 gelten.
Neue Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld
Das Coronavirus hat Deutschland nach wie vor im Griff. Ob der „harte“ Lockdown nach dem 10. Januar 2021 tatsächlich gelockert werden kann, ist noch nicht absehbar. Um Arbeitgebern und ihren Beschäftigten laut Bundesregierung eine „beschäftigungssichere Brücke“ in das Jahr 2022 zu bauen, wurden die pandemiebedingten Sonderregelungen zum erleichterten Bezug des Kurzarbeitergeldes (KuG) und zum Hinzuverdienst verlängert. Da diese eigentlich zum 31. Dezember 2020 auslaufen würden, wurde das sogenannte Beschäftigungssicherungsgesetz erlassen sowie zwei Verordnungen zum KuG geändert (Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld).
Folgende Anschlussreglungen treten damit zum 1. Januar 2021 in Kraft:
Erleichterte Zugangsvoraussetzungen für KuG
Nach der gesetzlichen Regelung muss für den Bezug von KuG mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Zudem müssen – sofern zulässig – negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Die auslaufende Sonderregelung sah vor, dass bis zum 31. Dezember 2020 bereits ein Arbeitsausfall bei mindestens 10% der Beschäftigten ausreiche und keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen.
NEU: Diese Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, sofern der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ist eine Lohnkürzung durch die Vereinbarung von Kurzarbeit eigentlich nicht möglich. Die auslaufende Sonderregelung sah vor, dass Kurzarbeit ausnahmsweise auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31.12.2020 möglich ist.
NEU: Diese Sonderreglung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Während des KuG-Bezugs trägt normalerweise der Arbeitgeber die (reduzierten) Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Arbeitsentgelt alleine. Die auslaufende Sonderreglung sah vor, dass für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zu 100% von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet werden.
NEU: Diese Sonderregelung wird teilweise verlängert. Für Arbeitsausfälle bis zum 30. Juni 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin voll erstattet. Ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 werden sie nur noch zu 50% erstattet, sofern der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
Verlängerung der KuG-Bezugsdauer
Nach der geltenden Gesetzeslage kann KuG maximal für eine Dauer von 12 Monaten gewährt werden. Die auslaufende Sonderreglung sah vor, dass die Bezugsdauer auf 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert wird.
NEU: Die Bezugsdauer für KuG wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf KuG bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
Erhöhtes KuG
Grundsätzlich beträgt KuG 60% des Nettolohns bei kinderlosen Beschäftigten, 67% bei Beschäftigten mit Kindern. Die auslaufende Sonderregelung sah vor, dass Beschäftigte, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50% haben, erhöhtes Kurzarbeitergeld beziehen. Ab dem vierten Monat – gerechnet ab März 2020 – erhöht sich das KuG auf 70 bzw. 77%, ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 %.
NEU: Diese Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, sofern der Anspruch auf KuG bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Hinzuverdienst
Grundsätzlich muss Hinzuverdienst aus einer anderen während des Bezugs von KuG aufgenommenen Beschäftigung angerechnet werden und mindert damit die Höhe des KuG. Die auslaufende Sonderregelung sah vor, dass der Lohn aus einer Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, nur beschränkt auf das KuG angerechnet wird. Lohn aus einem Minijob, der während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird vollständig nicht angerechnet.
NEU: Die Sonderregelung zur beschränkten Hinzuverdienstmöglichkeit wird nicht verlängert. Lediglich die Minijob-Regelung gilt in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin. Eine Beschränkung der Regelung auf bestimmte Berufe oder Branchen ist nicht vorgesehen – anders als dies noch bis Mai 2020 mit einer Beschränkung für systemrelevante Berufe galt.
Berufliche Weiterbildung
NEU: Zudem wurde die besondere Förderung von beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit durch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten unter bestimmten Voraussetzungen neu eingeführt.