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Kurzarbeit 2021 – Verlängerungsanzeige, neue Anzeige oder Unterbrechung?

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Während im April dieses Jahres die Anzahl der sich in Kurzarbeit befindenden Beschäftigten noch bei rund 6 Millionen lag, wurde nach vorläufig hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit im September 2020 für ca. 2,2 Millionen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gezahlt. Seit dem 16. Dezember 2020 befindet sich Deutschland in einem zweiten harten Shutdown, sodass davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzarbeit wieder sukzessiv zunehmen wird. 

Wie in unserem Blogbeitrag vom 17. Dezember 2020 berichtet, hat die Bundesregierung zur Sicherung der Arbeitsplätze die bislang bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis Ende 2021 verlängert. Die Verlängerung der Kurzarbeit ist jedoch kein Allheilmittel und erfordert eine immense organisatorische Abwicklung. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen und die Kurzarbeit am Ende nicht vermeidbar ist (siehe hierzu auch unsere Reihe „Alternative Maßnahmen zur Kurzarbeit“), stellt sich die Frage, was bei einer weiteren Anzeige des Arbeitsausfalls zu beachten ist.

Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes

Grundsätzlich ist Kurzarbeitergeld (KUG) für eine maximale Dauer von zwölf Monaten vorgesehen. Infolge der Corona-Pandemie wurde u.a. die Bezugsdauer jedoch wie folgt verlängert:

  • Für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt haben, kann KUG bis zu 21 Monate, längstens bis 31. Dezember 2020, bezogen werden.
  • Hat ein Betrieb bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann KUG bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, bezogen werden.

Sofern dieser Zeitraum ausgeschöpft ist oder die Kurzarbeit über drei zusammenhängende Monate oder länger unterbrochen wird, wird KUG erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten erneut gewährt (§ 104 Abs. 3 SGB III). In diesem Fall ist eine erneute Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich und kann KUG erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist. Dies gilt unabhängig davon, dass das Unternehmen für einen längeren Zeitraum Kurzarbeit angezeigt hatte.

Eine Unterbrechungszeit von unter drei Monaten hat keine Auswirkungen auf die Bezugsdauer. Die Unterbrechungszeit verlängert die Bezugsdauer entsprechend. Eine neue Anzeige über Arbeitsausfall ist nicht erforderlich.

Verlängerungsanzeige, neue Anzeige oder Unterbrechung?

Da die Arbeitsagenturen die bestehenden Bescheide nicht automatisch auf die gesetzlich zulässige Höchstdauer verlängern, ist für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes eine neue Anzeige bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Welche Anforderungen an die weitere Anzeige des Arbeitsausfalls zu stellen ist, hängt davon ab, ob eine Änderung der betrieblichen Voraussetzungen eingetreten ist oder nicht.

Kein Wechsel zwischen Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung

In Fällen, in denen bereits KUG gezahlt wird und kein Wechsel zwischen Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung vorgenommen werden soll, ist unstreitig, dass für die Verlängerung des Bezugszeitraums nur eine formlose Verlängerungsanzeige des Arbeitgebers erforderlich ist. Einer erneuten Anzeige über den Arbeitsausfall bedarf es nicht.

Wichtig ist dabei, dass in der Anzeige die Kurzarbeitergeld-Nummer, die Dauer und die konkreten Gründe für eine Verlängerung geschildert (z.B. Entwicklung der Umsätze, des Kundenverhaltens oder der Auftragslage) und die Gesamtzahl der Mitarbeiter genannt werden (Anzahl der sozialversicherungspflichtigen und geringfügig Beschäftigten). Weiterhin ist entweder auf die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Verlängerung oder in Betrieben ohne Betriebsrat auf die Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu verweisen, welche für die Abschlussprüfung vorzuhalten sind.

Wechsel von Gesamtbetrieb zu Betriebsabteilung möglich?

Ob eine ursprünglich auf den Gesamtbetrieb bezogene Anzeige nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden kann, weil bspw. die Mindestvoraussetzungen nicht mehr im Gesamtbetrieb erfüllt sind, ist mangels Rechtsprechung hierzu nicht eindeutig. 

Nach einer bis zum 31. Juli 2020 befristeten Sonderregelung der Bundesagentur für Arbeit konnte für Unternehmen, die in den Monaten März bis Mai 2020 für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit angezeigt haben, die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebe oder Betriebsabteilungen einmalig umgedeutet werden. Inzwischen gilt wieder die übliche Gesetzeslage, wonach eine solche Ausnahme nicht vorgesehen ist.

Einige Arbeitsagenturen vertreten die Auffassung, dass ab dem 31. Juli 2020 innerhalb eines fortlaufenden Bezugszeitraums (und hierunter ist dann wohl auch ein verlängerter Bezugszeitraum zu verstehen) ein Wechsel vom Betrieb zur Betriebsabteilung nur bei dreimonatiger Unterbrechung möglich sei. Insoweit verweisen die Arbeitsagenturen auf die Regelung des § 104 Abs. 3 SGB III. 

In der Literatur wird richtigerweise nicht auf die Einhaltung einer dreimonatigen Karenzzeit beim Wechsel zwischen Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung verwiesen. Dies überzeugt, da § 104 Abs. 3 SGB III bei einem (nahtlosen) Wechsel vom Gesamtbetrieb zur Betriebsabteilung nicht einschlägig sein dürfte. Es fehlt in diesem Fall an der zeitlichen Zäsur zwischen den Bezugszeiträumen. Darüber hinaus wurde der gesetzliche Bezugszeitraum von Kurzarbeit bis Ende nächsten Jahres verlängert, weshalb aktuell gerade kein neuer Bezugszeitraum iSd. § 104 Abs. 3 SGB III zu laufen beginnt. Die von einigen Arbeitsagenturen vertretene Rechtsauffassung überzeugt somit nicht. 

Zutreffend ist hingegen, dass eine Umdeutung der Anzeige von Gesamtbetrieb zu Betriebsabteilung nun nicht mehr möglich ist. Sofern also im Rahmen der weiteren Verlängerung von Kurzarbeit ein Wechsel vom Gesamtbetrieb zur Betriebsabteilung erfolgen soll bzw. muss, ist eine neue, auf die Betriebsabteilung bezogene, Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur zu erstatten. 

Fazit

Sofern Kurzarbeit auch im kommenden Jahr verlängert werden soll, ist bei Ablauf des bestehenden Bescheides zur Kurzarbeit eine (Verlängerungs-)Anzeige zwingend erforderlich. Gleich ob eine komplett neue Anzeige auf Kurzarbeit oder lediglich eine Verlängerungsanzeige zu stellen ist, ist sorgfältig  zu prüfen, ob die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb bzw. die Betriebsabteilung (weiterhin) erfüllt sind.

Soweit die betrieblichen Voraussetzungen für die in der Anzeige angegebene Einheit (Gesamtbetrieb/Betriebsabteilung) nach wie vor erfüllt sind, dürfte eine Verlängerung der Kurzarbeit über eine formlose Verlängerungsanzeige bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur möglich. Unternehmen, die auch im kommenden Jahr einen Arbeitsausfall erwarten, sollten die Verlängerung noch vor Ablauf des angegebenen Bezugszeitraums anzeigen.

Sofern ein Wechsel vom Gesamtbetrieb zur Betriebsabteilung vorgenommen werden soll, ist eine neue Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur zu erstatten. Ob die Arbeitsagenturen bei einem Wechsel von Gesamtbetrieb zu Betriebsabteilung daran festhalten, trotz der Verlängerung des gesetzlichen Bezugszeitraums eine dreimonatige Karenzzeit vom Bezug des Kurzarbeitergeldes zu verlangen, und wie die Rechtsprechung sich hierzu positionieren wird, bleibt abzuwarten. 

Lisa Ryßok-Lösch

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Lisa Ryßok-Lösch berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der laufenden arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen sowie der Betreuung von Kündigungsschutzstreitigkeiten.
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