Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann zu einer schnellen und unkomplizierten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen. Durch die neue Steuerfreiheit von Outplacement-Beratungen ergeben sich seit dem 1. Januar 2021 sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer neue Spielräume in den Beendigungsverhandlungen, die zu beiderseitigem Vorteil genutzt werden sollten.
Outplacement-Beratung als Mittel der Wahl in unsicheren Zeiten
Wird über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhandelt, stehen dem Arbeitgeber unterschiedlich attraktive Leistungen zur Verfügung, die er dem Arbeitnehmer im Gegenzug für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbieten kann. Gerade in Krisenzeiten scheuen Arbeitnehmer jedoch die einvernehmliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, wenn keine Anschlussbeschäftigung sicher, die eigene Qualifikation nicht überragend und die berufliche Zukunft damit ungewiss ist. Eine risikokompensierende Abfindungszahlung müsste in diesen Fällen unverhältnismäßig hoch ausfallen. Hier hat sich neben einer verhältnismäßigen Abfindung die Vereinbarung einer Outplacement-Beratung bewährt, um den Unsicherheiten des Arbeitnehmers zu begegnen und letztlich eine Einigung auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.
Bei einem Outplacement handelt es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Dienstleistung für den ausscheidenden Arbeitnehmer, um ihn bei der beruflichen Neu- oder Umorientierung professionell zu unterstützen. Ziel ist es dabei, den Arbeitnehmer in eine neue Erwerbstätigkeit zu vermitteln. Die Maßnahmen im Rahmen des Outplacements können dabei vielfältig sein und reichen von der Einzel- über die Gruppenberatung, in welcher beispielsweise Unterstützung bei der Zusammenstellung der persönlichen Bewerbungsunterlagen, der Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen oder der Existenzgründung geleistet wird.
Änderung durch Jahressteuergesetz 2020: Outplacement künftig steuerfrei
Trotz der vielen Vorteile, die eine Beratung zur beruflichen Neuorientierung mit sich bringt, waren Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig zurückhaltend bei der Aufnahme von Outplacement-Regelungen in den Aufhebungsvertrag. Dies fand seinen Grund unter anderem auch darin, dass insbesondere Outplacement-Leistungen in Gestalt von Einzelberatungen genauso wie Abfindungen als geldwerter Vorteil zu versteuern waren. Viele Arbeitnehmer entschieden sich dann vermehrt für den unmittelbaren Erhalt einer Abfindung als für eine Dienstleistung, deren Gegenwert keine unmittelbare Geldleistung darstellt, aber wie eine solche zu versteuern war. Diese Situation hat sich seit dem 1. Januar 2021 grundlegend geändert. In § 3 Nr. 19 EStG wird nun klargestellt, dass Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind. Mangels einer Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Einzel- und Gruppenberatungsleistungen ist davon auszugehen, dass für beide Beratungsformen Steuerfreiheit vorliegt und den Arbeitnehmer auch bei Einzelberatungen keine Steuerpflicht trifft.
Auswirkungen für die Praxis: Größere Gestaltungsspielräume in den Verhandlungen
Die steuerlichen Änderungen führen zu einem Gewinn für beide Parteien: Der Arbeitnehmer hat durch die Aufnahme einer Outplacement-Beratung einen mittelbaren monetären Mehrwert und vergrößert implizit seine Chancen, schnell eine geeignete neue Beschäftigung zu finden. Aber auch für Arbeitgeber bringt die Neuregelung größere Verhandlungsspielräume mit sich: Waren die Gestaltungmöglichkeiten bisher in steuerlicher Hinsicht begrenzt, ergeben sich nun neue Optionen für Aufhebungsvereinbarungen, die im besten Fall zu einer schnelleren und konfliktärmeren Aufhebung des Arbeitsverhältnisses führen.