open search
close
Arbeitsrecht 4.0 Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

Betriebsrätestärkungsgesetz: Kostentreiber IT-Sachverständiger

Print Friendly, PDF & Email

Bundesarbeitsminister Heil hat am 21. Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt (dazu unser Beitrag vom 7. Januar 2021). Während das vorgesehene Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit heftig diskutiert wird, findet der Vorschlag, auch künftig digitale Betriebsratssitzungen zu ermöglichen, breite Zustimmung. Weitgehend übersehen wird hingegen ein immenser Kostentreiber. So soll künftig die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gesetzlich als erforderlich für die Betriebsratsarbeit festgeschrieben werden.

Derzeitige Rechtslage: Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Erforderlichkeit

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei wird die gesetzliche Vorschrift so verstanden, dass ein Mitbestimmungsrecht bereits besteht, wenn die technische Einrichtung dazu geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Unter technischen Einrichtungen fallen bspw. Personalabrechnungs- und Personalinformationssysteme wie PAISY, SAP HCM oder elektronische Zeiterfassungsanlagen, aber auch jede Telefonanlage, die Telefondaten der Arbeitnehmer erfasst.

Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.

Zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat über die Heranziehung eines Sachverständigen verpflichtet das Arbeitsgericht den Arbeitgeber, wenn die Heranziehung des Sachverständigen in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen ist. Der Betriebsrat muss jedoch in einem ersten Schritt die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Informationen nutzen (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Februar 1992 – 7 ABR 51/90). Kann der Betriebsrat dann trotz der vom Arbeitgeber erhaltenen Informationen ohne zusätzliche sachkundige Unterstützung seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen, muss er in einem zweiten Schritt ihm vom Arbeitgeber gebotene Möglichkeiten der Unterrichtung durch sachverständige Fachkräfte des Betriebes oder durch Vertreter des Systemherstellers oder des Systemverkäufers nutzen. Dies gebieten die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit. Erst in einem dritten Schritt kann dann die kostenaufwändige Beiziehung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden. Die Hinzuziehung der betriebsinternen Expertise darf der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des BAG nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht das Vertrauen des Betriebsrats, weil sie im Dienste des Arbeitgebers stünden und deshalb nicht als neutral oder objektiv angesehen werden können.

Referentenentwurf vom 21. Dezember 2020: Jederzeitige Hinzuziehung eines Sachverständigen

Nach dem Referentenentwurf soll im Zusammenhang mit der Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mit Eignung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich gelten, § 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG-E. Gleiches soll nach § 80 Abs. 3 S. 3 BetrVG-E gelten, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik einigen.

Begründet wird die Neuerung mit einem (angeblich) ständigen Bedarf an Unterstützung bei den Betriebsräten. Diskussionen über die Erforderlichkeit eines IT-Sachverständigen sollen künftig entfallen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich dann – so die Entwurfsbegründung – nur noch über die Kosten und die Person des Sachverständigen zu einigen. Um dauerhaft kurzfristig auf einen IT-Sachverständigen zugreifen zu können, soll ein solcher dem Betriebsrat nach näherer Vereinbarung der Betriebspartner auch als ständiger Sachverständiger zur Verfügung stehen.

Gefahr erheblicher Kostensteigerungen

Angesichts der vielfältigen technischen Einrichtungen in deutschen Betrieben und IT-Sachverständigenhonoraren ab EUR 250 je Stunde sind somit erhebliche Kostensteigerungen der Betriebsratsarbeit zu befürchten. Dieses Geld wäre – insbesondere in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten – an anderer Stelle sicherlich sinnvoller eingesetzt als bspw. bei der Beratung des Betriebsrats durch einen IT-Sachverständigen im Hinblick auf die betriebliche Telefonanlage oder gängige Betriebssysteme wie bspw. Microsoft Office.

Verzögerungen bei der Einführung von technischen Einrichtungen

Darüber hinaus verzögert die Abstimmung über die Person des Sachverständigen und dessen Einarbeitung in die technische Einrichtung, die Interessenlage der Betriebsparteien und die betrieblichen Gegebenheiten die Einführung der technischen Einrichtung. Dies führt letztlich sowohl national als auch international zu einem Wettbewerbsnachteil für Betriebe mit Betriebsrat.

Etwaige Fragen des Betriebsrats hierzu können auch fachkundig und umfassend von den im Betrieb beschäftigten IT-lern beantwortet werden. Auch Fragen zu den im Betrieb verwendeten Vertriebssteuerungssystemen können nach unserer Erfahrung die betriebseigenen Mitarbeiter in der IT kompetent beantworten. Etwaige Rückfragen können kostengünstig mit dem jeweiligen Systemanbieter geklärt werden. Umgekehrt verfügt angesichts der ungeschützten Bezeichnung als „IT-Sachverständiger“ nicht jeder Sachverständige über eine derartige Kompetenz. Insbesondere bei nicht gängigen Programmen muss sich der vom Betriebsrat herangezogene „IT-Sachverständige“ dann ggf. noch – auf Kosten des Arbeitgebers – in das Programm einarbeiten.

Wie das BAG zutreffend ausgeführt hat, gebieten den vorrangigen Zugriff auf die innerbetriebliche Expertise bzw. die Expertise des Systemanbieters sowohl der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit als auch der Vorrang des milderen Mittels.

Fazit

In der derzeit in vielen Betrieben angespannten wirtschaftlichen Lage ist eine gesetzliche Regelung, nach der der Betriebsrat grundsätzlich für jede technische Einrichtung einen IT-Sachverständigen auf Kosten des Arbeitgebers beauftragen darf, das falsche Signal. Die derzeitige gesetzliche Regelung ist unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hingegen praktikabel und ausgewogen. Sie findet einen angemessen Ausgleich zwischen der Sicherstellung der Mitbestimmung des Betriebsrats sowie den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers.

Dr. Julia Christina König

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Julia König berät Arbeitgeber sowohl zu Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes als auch im Umstruk­tu­rie­rungkontext. Besondere Expertise besitzt sie im Bereich von Unter­neh­men in kirchlicher Trä­ger­schaft sowie aus dem Gesund­heits­sek­tor.
Verwandte Beiträge
Arbeitsrecht 4.0 Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Video

Wie viel Mitbestimmung hat der Betriebsrat bei "Mobile Work"? (Video)

Das ortsunabhängige Arbeiten hat mit der Corona-Pandemie einen wahren Boom erlebt – viele Unternehmen wollen das nun dauerhaft etablieren. Denn viele Arbeitskräfte schätzen die dadurch gewonnene Flexibilität sehr, und die Unternehmen wiederum haben zu einem großen Teil festgestellt, dass ihnen das nicht zum Nachteil gereicht. Doch wer glaubt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten sich einfach untereinander einigen, irrt. Denn gibt es einen Betriebsrat, so muss dieser…
Arbeitsrecht 4.0 Arbeitsrecht in der Pandemie Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

Bundesregierung winkt Entwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz durch – verpasste Chance für eine echte Reform

Nun also doch. Nach verlorenen Landtagswahlen, fallenden Umfragewerten und dem jüngsten „Gründonnerstagsdebakel“ rückt die CDU doch noch ab vom „Nein“ zum Betriebsrätestärkungsgesetz. Damit scheint der Weg frei für mehr Mitbestimmung, zunehmende Kosten für Arbeitgeber und leider wenig Impulse für eine echte und längst überfällige Modernisierung und Beschleunigung des Betriebsverfassungsrechts, v.a. in Digitalisierungsfragen. Betriebsrätestärkungsgesetz, jetzt „verpackt“ als Betriebsrätemodernsierungsgesetz Bereits kurz vor Weihnachten ließ das SPD-geführte Bundesministerium…
Arbeitsrecht 4.0 Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

Neues aus Berlin: Arbeitsminister plant Gesetz zur Stärkung der Betriebsräte

Kurz vor dem Jahreswechsel wurde ein neuer Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums bekannt: Das sogenannte „Betriebsrätestärkungsgesetz“ soll die Gründung von Betriebsräten erleichtern und die Rechte von Betriebsräten stärken. Die meisten der geplanten Neuregelungen dürften die derzeit ohnehin angespannte Stimmung bei vielen Arbeitgebern nicht verbessern. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Regelungen und nehmen eine erste Bewertung vor. Die „Highlights“ des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf sieht hauptsächlich Änderungen…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.